Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2020, Az. 5 StR 188/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11552

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:090620B5STR188.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 188/20

vom
9. Juni 2020
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 9. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Januar 2020 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in sechs Fällen, wovon es in einem
Fall beim Versuch blieb, zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 283.000 Euro sowie eines ihm gehörenden [X.] angeordnet. Mit seiner Revision erzielt er den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO un-begründet
(vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

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1. Die Strafzumessung leidet unter einem Rechtsfehler und kann deshalb nicht bestehen bleiben. Das [X.] hat dabei nicht bedacht, dass die hier angeordnete Einziehung nach § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB den Charakter einer Nebenstrafe hat. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender
Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, stellt dies einen [X.] Strafzumessungsgesichtspunkt dar (st. Rspr., vgl. nur [X.], Beschluss vom 11. Februar 2020

4 [X.] mwN). Da die [X.] zum Wert des eingezogenen und nicht von vornherein wertlosen PKW keine Angaben
gemacht hat, ist dem Senat eine Überprüfung der Strafzumessungsentschei-dung verwehrt.
2. Auch die [X.] haben keinen Bestand.
a) Soweit der PKW des Angeklagten eingezogen wurde, kann zum einen eine Wechselwirkung mit der [X.] bestehen (vgl. [X.], aaO); zudem ergibt sich aus dem Urteil nicht, dass sich die [X.] dabei des ihr zustehenden Ermessens (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Febru-ar
2020

4 StR 672/19) bewusst war.
b) Auch die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist aufzuheben. Die Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte in jedem Einzelfall tatsächli-che [X.] über die entwendeten Fahrzeuge hatte und ihm [X.] deshalb diese Werte zugeflossen sind (vgl. zu den notwendigen Fest-stellungen beim bandenmäßigen [X.] mit anschließender [X.] ins Ausland [X.], Beschlüsse vom 21. August 2018

2 [X.], NStZ
2019, 20; vom 17. Juli 2019

5 StR 130/19).

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3. Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von den [X.] nicht betroffen
sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche er-gänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
4. Die neu zur Entscheidung berufene [X.] wird zu bedenken
haben, dass zum einen bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, das Vorliegen eines vertypten [X.] ausdrücklich einzu-stellen ist, und zum anderen bei Bandentaten die straferschwerende Erwägung, diese seien arbeitsteilig begangen worden, rechtsfehlerhaft ist (vgl. [X.],
Beschluss
vom 31. März
2020

1 [X.]; Urteil
vom 17. Juni 2015

5 [X.], [X.], 350).
Cirener

Berger

Mosbacher

Köhler

von Häfen

Vorinstanz:
[X.], [X.], 28.01.2020 -
434 Js 58872/18 16 KLs
6
7

Meta

5 StR 188/20

09.06.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2020, Az. 5 StR 188/20 (REWIS RS 2020, 11552)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11552

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

4 StR 525/19

2 StR 311/18

5 StR 130/19

5 StR 140/15

1 StR 73/20

5 StR 188/20

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