Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2016, Az. IV ZR 505/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8371

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[X.]:[X.]:BGH:2016:120716BIVZR505.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 505/15
vom

12.
Juli 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die
Richter Dr.
Karczewski,
[X.] und die Richterin Dr. Brockmöller

am 12
Juli 2016

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der
Klägerin
gegen das Urteil des [X.] des
Oberlandesgerichts [X.] vom 16. Oktober 2015
gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

I.
Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d.
[X.]) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer
fondsgebundenen Rentenversicherung
mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzver-sicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. [X.] mit [X.] zum 1. Februar
2006
nach dem so genannten Policenmodell 1
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des §
5a [X.] in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden §
5a [X.] a.F.)
mit der Rechtsvorgängerin des Versicherers
abgeschlossen.
In der Folge zahlte d. [X.]
die Versicherungsprämien. Mit Schreiben vom 28. Juli 2010 erklärte d.
[X.] den Widerspruch gemäß § 5a [X.] a.F., hilfsweise die Kündigung des Vertrages. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus.
D.
[X.] erhielt mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucher-information nach §
10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ([X.]) und eine schriftliche Belehrung über das
Widerspruchsrecht gemäß §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F.

Mit der Klage verlangt d.
[X.] Rückzahlung aller auf den Vertrag ge-leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten [X.].

Nach Auffassung d. [X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des
gegen Gemein-schaftsrecht verstoßenden

§
5a Abs.
2 Satz
4 [X.] a.F. habe der [X.] noch erklärt werden können.

II.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesge-richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungs-gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. [X.] habe die Prämien mit Rechtsgrund geleis-tet. Er
sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei [X.] zustande gekommen. Ob § 5a Abs. 1
Satz 1 i.V.m.
Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. gegen europäisches Recht verstoße, bedürfe keiner Entschei-dung. Die
Ausübung des Widerspruchsrechts widerspreche hier jeden-2
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falls Treu und Glauben, weil d. [X.] die ihm bekannt gemachte Wider-spruchsfrist beim Vertragsschluss ungenutzt habe verstreichen lassen und jahrelang die Prämien gezahlt habe.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d.
[X.] das Klagebegehren weiter.

[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne
von §
543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

1. [X.] hat die Revision zugelassen, weil
es

bei identischer Widerspruchsbelehrung und gleichem Text im Versiche-rungsschein

von der Rechtsauffassung des [X.] (12 U 41/15), das die Belehrung für unzureichend gehalten hat, ab-weiche. Diese Frage ist jedoch geklärt, weil der Senat mit Beschluss vom 30. Juni 2015 ([X.], juris) die Rechtsauffassung des Berufungs-gerichts bereits gebilligt hat.

Mit revisionsrechtlich beanstandungsfreier Begründung hat das Berufungsgericht, anders als die Revision meint, entschieden, dass die Widerspruchsbelehrung unter Einbeziehung des [X.] des Poli-cenbegleitschreibens d. [X.] noch ausreichend deutlich mache, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Der Senat hat mit genanntem Beschluss die tatrichterliche Beurteilung desselben Berufungssenats für revisionsrechtlich unbedenklich erklärt, wonach eine wortgleiche Widerspruchsbelehrung der Beklagten den ge-setzlichen Anforderungen auch im Hinblick auf die Nennung der [X.] Unterlagen im [X.] genügt,
und die Revisi-5
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on durch Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen ([X.] vom 30. Juni 2015 und 16.
September 2015 -
[X.], juris). Entgegen der Ansicht der Revision gibt die abweichende Beurtei-lung durch das [X.] zu einer wortgleichen [X.]sbelehrung (Urteil vom 11. August 2015

12 U 41/15
nicht [X.]) keinen Anlass zu einer Änderung der Senatsrechtsprechung. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, wird trotz Ver-wendung des Begriffs "Beilagen"
im Versicherungsschein hinreichend klar, dass es sich auch bei den unter diesem
Begriff angeführten [X.] um Unterlagen im Sinne der [X.] handelt. [X.] war das Berufungsgericht schließlich entge-gen der Auffassung der Revision auch der Ansicht, die Belehrung in dem [X.] sei in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt.

2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung
auch stand.

Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi-cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §
5a [X.] a.[X.] unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 -
IV ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
16
ff.; BVerfG
VersR 2015, 693 Rn.
30
ff.), kann im Streitfall dahinstehen.
Eine Vorlage an den [X.] scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtli-nien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ist es d.
[X.] auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmo-dells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprü-che herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 9
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16.
Juli 2014 aaO Rn.
32-42; BVerfG
aaO Rn.
42 ff.). D. [X.] verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und [X.] gemachte Widerspruchsfrist ließ sie
bei Vertragsschluss im Jahre 2006
ungenutzt verstreichen. D. [X.] zahlte über Jahre die Versiche-rungsprämien
bis sie
die Kündigung und den Widerspruch gemäß § 5a [X.] a.F. im Jahre
2010 erklärte. Die jahrelangen Prämienzahlungen der
bereits bei Vertragsschluss 2006
über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten [X.] haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. [X.] vertrauensbegründende Wirkung war für d. [X.] auch erkennbar.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.]

Dr. Brockmöller

Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme

erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 01.06.2015 -
26 O 271/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.10.2015 -
20 [X.] -

Meta

IV ZR 505/15

12.07.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2016, Az. IV ZR 505/15 (REWIS RS 2016, 8371)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8371

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IV ZR 73/13

20 U 107/15

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