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PDF anzeigen [X.] vom 4. August 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Februar 2010 werden mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass sie wegen Misshandlung von [X.] und Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht verurteilt sind. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Miss-handlung von Schutzbefohlenen, verurteilt und zwar die Angeklagte [X.]zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten. 1 Die Rechtsmittel führen aufgrund der Sachrüge zu der aus der Be-schlussformel ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs. Die Qualifikation des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB (– wenn der Täter die schutzbefohlene Person in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Ent-wicklung bringt –) verdrängt § 171 StGB (– und dadurch den [X.] - 3 - nen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden –) im Wege der [X.] (vgl. [X.], [X.], 123). Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die verhängten Einzelstrafen sowie die aus-gesprochene Gesamtstrafe können bei beiden Angeklagten bestehen bleiben, weil das [X.] die tateinheitliche Verwirklichung von zwei Straftatbestän-den bei der Strafzumessung nicht zu ihren Lasten berücksichtigt hat. 3 Rissing-van Saan Fischer Schmitt
Eschelbach Ott
Meta
04.08.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2010, Az. 2 StR 298/10 (REWIS RS 2010, 4264)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4264
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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