Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. 3 StR 521/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 67

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[X.] vom 17. Dezember 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Misshandlung von [X.] - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. [X.] gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3. Juli 2009 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils der Misshandlung von Schutzbe-fohlenen in zwei Fällen schuldig sind. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher Miss-handlung von [X.] in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Verlet-zung der Fürsorgepflicht", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils drei [X.] verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen. 1 Die Rechtsmittel führen zu der aus der [X.] ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs; denn die Qualifikation des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB (– wenn der Täter die schutzbefohlene Person in die Gefahr einer erheb-lichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt –) [X.] § 171 1. Alt. StGB (– und dadurch den [X.] in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich [X.] - 3 - digt zu werden –) im Wege der [X.] [X.] in [X.]. § 225 Rdn. 31). Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die verhängten Einzelstrafen sowie die [X.] ausgesprochene Gesamtstrafe können bestehen bleiben, weil das [X.] die Verwirklichung von zwei Straftatbeständen bei der Strafzumessung nicht zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt hat. 3 [X.] von Lienen Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 521/09

17.12.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. 3 StR 521/09 (REWIS RS 2009, 67)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 67

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