Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2008, Az. 2 StR 572/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5749

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[X.] vom 6. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 17. April 2007 a) soweit es ihn betrifft, im Fall II. 4 der Urteilsgründe und im [X.] und b) soweit es die Mitangeklagte [X.]. betrifft (§ 357 Satz 1 StPO) jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung, wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Misshandlung einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verur-teilt. Die nicht revidierende Mitangeklagte [X.].

hat es der Beihilfe zum se-1 - 3 - xuellen Missbrauch eines Kindes schuldig gesprochen und eine Geldstrafe ge-gen sie verhängt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. 1. Das Rechtsmittel hat, soweit es den Angeklagten betrifft, in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Verurteilung des Ange-klagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB i. d. F. des [X.]) im Fall II. 4 der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil der Angeklagte die Nebenklägerin J. [X.].

nicht dazu bestimmt hat, [X.] [X.]ndlungen an sich vorzunehmen. 2 Das [X.] hat hierzu festgestellt: Am 23. Juli 2003 fertigte der An-geklagte in Anwesenheit der Mitangeklagten [X.]. Fotos von deren [X.], der seinerzeit elf Jahre alten J. [X.].

. Die Mitangeklagte [X.]. hatte ein Paket mit Dessous erhalten. Auf Vorschlag des Angeklagten probierte [X.]die Sachen nacheinander an und posierte damit, wobei sie der Angeklagte fotografierte. 3 Es kann dahingestellt bleiben, ob das Posieren der kindlichen Nebenklä-gerin in Reizwäsche eine nicht unerhebliche sexuelle [X.]ndlung (§ 184 f Nr. 1 StGB) ist. Denn eine Strafbarkeit nach § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB i. d. F. des [X.] scheidet bereits deshalb aus, weil das Mädchen nach den [X.] keine sexuellen [X.]ndlungen —an [X.] vorgenommen hat. Das Bestim-men eines Kindes zur Vornahme einer nicht mit Manipulationen an seinem Kör-per verbundenen sexuellen [X.]ndlung wird aber von dem Tatbestand des § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB i. d. F. des [X.] nicht erfasst (BGHSt 50, 370, 371 f. m. w. N.; Senat StV 2007, 184 = StraFo 2007, 215). Erfasst werden nach dem Wortlaut der Vorschrift nur sexuelle [X.]ndlungen, die ein Kind an sich, also nicht lediglich mit seinem Körper vornimmt. Nur wer mit Berührungen verbundene 4 - 4 - Manipulationen am eigenen Körper vornimmt, nimmt eine [X.]ndlung an sich selbst vor. Damit scheidet eine Verurteilung des Angeklagten nach § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung des [X.] aus. Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung des Schuldspruchs in diesem Fall auf die Mitan-geklagte [X.]. als Gehilfin zu erstrecken. Der neue Tatrichter wird zu [X.] haben, ob sich die Mitangeklagte [X.]. der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (§ 171 StGB) schuldig gemacht und der Angeklagte ge-gebenenfalls zu einer solchen Tat angestiftet oder zu ihr Beihilfe geleistet hat. 5 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im [X.] des § 349 Abs. 2 StPO. Im Fall II. 1 der Urteilsgründe belegen die [X.] zwar keine schutzlose Lage (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB) der Ne-benklägerin [X.]; der Angeklagte hat jedoch Gewalt (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB) angewendet, indem er die Nebenklägerin mit seinem Körpergewicht auf dem Bett fixierte und sie mit [X.]ndschellen an das Kopfende des Metallbetts fesselte. Dass der Angeklagte nicht wegen schwerer sexueller Nötigung nach § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht. 6 [X.] Fischer Roggenbuck RiBGH Dr. Appl ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. [X.]

Meta

2 StR 572/07

06.02.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2008, Az. 2 StR 572/07 (REWIS RS 2008, 5749)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5749

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