Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2017, Az. LwZB 1/17

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2017, 3699

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:181017BLW[X.]1.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.][X.] 1/17
vom

18. Oktober 2017

in der Landwirtschaftssache

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat am 18.
Oktober
2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin [X.] und [X.] Göbel -
gemäß §
20 Abs.
1 Nr.
4 [X.] ohne Zuziehung [X.] -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] des [X.] vom 12. Januar 2017 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 13.000

Gründe:

I.

Das Amtsgericht -
Landwirtschaftsgericht -
hat die von dem Kläger in [X.] erhobene Klage abgewiesen.
In der Rechtsmittelbe-lehrung des Urteils, das dem Kläger am 9.
November 2016 zugestellt worden
ist, wird das [X.] als zuständiges Berufungsgericht [X.]. Mit einem per Telefax am 5.
Dezember 2016 (Montag) um 15.48 Uhr bei dem
[X.] eingegangenen
Schriftsatz hat der Kläger Berufung eingelegt. Durch Verfügung vom 12.
Dezember 2016 hat der [X.]
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zende der Berufungskammer die Berufungsschrift an das [X.] weitergeleitet, wo sie am 14.
Dezember 2016 einge-troffen ist. Gleichzeitig hat er
die Prozessbevollmächtigten des [X.] über die Weiterleitung informiert mit der Erläuterung, für Berufungen gemäß §
2 Abs.
1 Satz
3 [X.] sei das [X.] zuständig. Nach einem Hinweis des [X.],
dass die Berufung als unzulässig zu verwerfen sein dürfte, weil sie verspätet bei dem [X.] eingegangen sei, hat der Kläger wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das [X.] -
Senat für Landwirtschaftssa-chen -
hat dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwehrt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet er sich mit der Rechts-beschwerde.

II.

Nach Ansicht des [X.] ist die Berufung unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 9. Dezember 2016 abgelaufenen
einmonatigen Beru-fungsfrist bei dem gemäß §
2 Abs.
1 Satz
3 [X.] zuständigen [X.] eingegangen sei. Die Voraussetzungen für eine Wiederein-setzung in den vorigen Stand lägen nicht vor. Der Kläger sei nicht ohne sein Verschulden verhindert gewesen, die Berufungsfrist
einzuhalten. Die [X.], das [X.] sei als Berufungsgericht funktio-nell zuständig, stelle ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten dar, das sich der Kläger zurechnen lassen müsse. Dieses Verschulden entfalle auch nicht mit Blick auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts. [X.] sei ein hierauf beruhender Rechtsirrtum nur dann, wenn die [X.] nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte [X.] nachvollziehbar sei. Hieran gemessen habe von den
Prozessbevollmäch-2
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tigten des [X.], bei denen es sich um Fachanwälte für Agrarrecht handele, erwartet werden können, dass ihnen
bekannt sei, welches Gericht in Landwirt-schaftssachen als Rechtsmittelgericht zuständig sei.

Der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden und der Versäu-mung der Berufungsfrist werde
nicht durch einen Fehler des [X.]. Der Kläger habe nicht damit rechnen können, dass die Berufung im ordentlichen Geschäftsgang vor Ablauf der Berufungsfrist an das [X.] gelangen würde. Nach dem Eingang am 5. Dezember 2016 habe die Berufung zunächst der Eingangsgeschäftsstelle und sodann der Geschäftsstelle der zuständigen Berufungskammer vorgelegt werden müssen. Frühestens am 9. Dezember 2016
habe
die Berufung dem [X.] vorliegen können. Eine von diesem veranlasste Weiterleitung der Berufung habe nicht mehr zu einem Eingang der Berufungsschrift am 9.
Dezember 2016, einem Freitag, bei dem [X.] führen können.
Zu Eilmaßnahmen sei das angerufene Gericht nicht verpflichtet.

III.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist.

1. Das Rechtsmittel ist zwar gemäß §
48 Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz
4, §
238 Abs.
2 Satz
1 ZPO statt-haft. Es fehlt aber an den weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§
574 Abs.
2 Nr.
1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung 3
4
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5
-
erforderlich (§
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgericht dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung nicht unzumutbar erschwert und dessen
Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschut-zes (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. [X.]E
77, 275, 284) nicht
verletzt. Die Begründung, mit der es
die beantragte Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ver-sagt hat, entspricht der Rechtsprechung des [X.], die weder fortzubilden noch zu ergänzen ist.

2. Dies gilt zunächst für die Annahme eines dem Kläger gemäß §
85 Abs.
2 ZPO zuzurechnenden Verschuldens (§ 233 ZPO) seiner Prozessbevoll-mächtigten. Gemäß §
233 Satz
2 ZPO wird zwar ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
Letzteres
ist der Fall, weil in der Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts das [X.] als zuständiges Berufungsgericht aufgeführt ist, ob-wohl gemäß §
2 Abs.
1 Satz
3 [X.] im zweiten Rechtszug die Oberlandesge-richte zuständig sind, hier also das [X.]. Diese Vermutung ist aber
widerlegt.

a) Wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, darf sich allerdings auch eine anwaltlich vertretene [X.] im Grundsatz auf die Richtigkeit einer Beleh-rung durch das Gericht verlassen. Durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbe-lehrung wird ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumnis berechtigt, wenn die Belehrung einen un-vermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum auf Seiten der [X.] hervorruft und die Fristversäumnis darauf beruht. Ein vermeidbarer Rechtsirrtum ist nach der Rechtsprechung des [X.] entschuld-bar, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch 6
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-
sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist. Offenkundig fehlerhaft ist eine Rechtsmittelbelehrung, wenn sie
ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand
nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte; unter dieser Voraussetzung ist die Vermutung des feh-lenden Verschuldens gemäß §
233 Satz
2 ZPO widerlegt ([X.], Beschluss vom 12.
Oktober 2016
[X.], juris Rn.
12
mwN; Beschluss vom 9.
März
2017
V
[X.]
18/16, juris Rn.
11 f.).

b)
Nach diesem Maßstab ist der Rechtsirrtum nicht entschuldbar,
weil die Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts nicht einmal den Anschein der Richtig-keit zu
erwecken vermochte und sich die
Prozessbevollmächtigten
des [X.] deshalb auf die Richtigkeit dieser Belehrung nicht verlassen durften. Gegen diese Annahme des [X.] werden auch von der [X.] keine Einwendungen erhoben. Die in dem Landwirtschaftsverfahrensgesetz geregelte Zuständigkeit des [X.] ist eindeutig.
Nach dem
Prinzip der sog. formellen Anknüpfung ist
im zweiten Rechtszug gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] das [X.]
in sämtlichen Fällen zuständig, in denen in [X.] Instanz das
Landwirtschaftsgericht entschieden hat. Es kommt deshalb für die Prüfung des zuständigen [X.] nicht auf die -
im Einzelfall nicht immer einfach zu beantwortende -
Frage an, ob es sich bei der Entscheidung des [X.] tatsächlich um eine Landwirtschaftssache i.S.d. §
1, § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] handelt und ob das Landwirtschaftsgericht seine erstinstanzliche Zuständigkeit
zu Recht angenommen hat
(siehe zu der formel-len Anknüpfung auch Senat, Urteil vom 13.
Dezember 1991

[X.] 2/91,
NJW-RR 1992, 1152 Rn.
10
im Zusammenhang mit der Bestimmung der funkti-onellen Zuständigkeit des [X.] bei dem [X.]). Die im
Landwirtschaftsverfahrensgesetz getroffene Regelung unterscheidet sich damit maßgeblich von anderen Vorschriften wie beispielsweise § 72 Abs. 2 8
-
7
-
GVG
in Wohnungseigentumssachen,
auf
deren Grundlage sich das
zuständige Berufungsgericht nicht immer zweifelsfrei ermitteln lässt
(vgl. zu § 72 Abs. 2 GVG [X.], Beschluss vom 9.
März 2017
V
[X.]
18/16, juris Rn.
13 ff.; [X.] vom 28. September 2017 -
V [X.], zur [X.] be-stimmt).

3. Die Zulassung ist auch nicht deshalb veranlasst, weil das Berufungs-gericht die Auffassung vertritt, der Kausalzusammenhang zwischen dem [X.] der Prozessbevollmächtigten des [X.] und der Fristversäumung werde nicht durch einen Fehler
des [X.]s unterbrochen.

a)
Es entspricht gefestigter
Rechtsprechung des [X.], dass keine generelle Fürsorgepflicht des unzuständigen Rechtsmittelgerichts besteht, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäu-mung des Rechtsmittelführers zu verhindern. Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge aus verfas-sungsrechtlichen Gründen geboten ist, kann sich nicht nur an dem Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss. Ei-ner [X.] und ihrem Prozessbevollmächtigten muss die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten [X.] [X.] nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Ge-
nicht rechtzeitige Aufdeckung der nicht gegebenen Zuständigkeit auf einem of-fenkundig nachlässigen Fehlverhalten des angerufenen Gerichts beruht. In die-sen Fällen stellt es für die Funktionsfähigkeit des angerufenen Gerichts keine 9
10
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8
-
nennenswerte Belastung dar, einen fehlgeleiteten Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Geschieht dies nicht, geht die nachfolgende Fristversäumnis nicht zu Lasten des [X.]; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wirkt sich dann nicht mehr aus ([X.],
NJW 2006, 1579; [X.], Beschluss vom 12.
November 2015

[X.], NJW-RR 2016, 255 Rn.
15; Beschluss vom 11.
Dezember 2015

V
[X.] 103/14, [X.], 446 Rn.
10).

b) Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend sieht, sind über das übli-che Maß hinausgehende Anstrengungen des unzuständigen Gerichts -
außer-halb des ordentlichen Geschäftsgangs -
wie eine sofortige Prüfung der Zustän-digkeit oder eine beschleunigte Weiterleitung unrichtig adressierter Schriftsätze auch von [X.] wegen nicht geboten (vgl. [X.],
NJW 2001, 1343; [X.], Beschluss vom 12.
Mai 2016
[X.], juris Rn.
16). Insbesondere besteht keine Verpflichtung des Gerichts, die [X.] oder ihre Prozessbevoll-mächtigten innerhalb der Berufungsfrist durch Telefonat oder Telefax von der Einreichung der Berufung beim unzuständigen Gericht zu unterrichten
([X.], Beschluss vom 12. Juni 2013 -
XII [X.] 394/12, NJW-RR 2014, 2 Rn. 20; [X.] vom 27. Juli 2016 -
XII [X.] 203/15, NJW-RR 2016, 1340 Rn. 13).
Denn sonst würde der [X.] die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Ad-ressaten [X.] Schriftsätze vollständig abgenommen und dem nicht empfangszuständigen Gericht übertragen ([X.],
NJW 2001, 1343;
[X.], [X.] vom 12. Juni 2013 -
XII [X.] 394/12, NJW-RR 2014, 2 Rn. 20 mwN).

c) Danach konnte der Kläger nicht erwarten, dass die Berufungsschrift im Falle
der durch das [X.] gebotenen Weiterleitung im ordentlichen Ge-schäftsgang noch bis zum 9. Dezember 2016 (Freitag) bei dem zuständigen [X.] eingehen würde. [X.] geht das Berufungsgericht 11
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davon aus, dass die Vorlage der Berufungsschrift an den Vorsitzenden der bei dem [X.] zuständigen Berufungskammer frühestens an diesem Tag erfolgt wäre. Selbst wenn der Vorsitzende sogleich reagiert hätte, wäre der Schriftsatz erst nach dem 9. Dezember 2016, an dem die Berufungsfrist ablief, bei dem Berufungsgericht eingegangen.

d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das [X.] nicht ausnahmsweise deshalb verpflichtet, außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs auf einen rechtzeitigen Eingang der Berufungsschrift bei dem zuständigen Gericht
hinzuwirken, weil die Rechtsmittelbelehrung in dem Urteil des Amtsgerichts unzutreffend war. Eine solche Verpflichtung
ergibt sich weder aus dem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz noch aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der Gerichte. Effektiver Rechtsschutz wird einer [X.] im Rahmen der Wiedereinsetzungsvorschriften bereits dadurch gewährt, dass sie sich grundsätzlich auf die Richtigkeit einer
[X.] verlassen darf (§ 233 Satz 2 ZPO). Ist dies jedoch nicht der Fall, weil wie hier eine Rechtsmittelbelehrung nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermag, ist es nicht gerechtfertigt, dem unzuständigen Gericht
eine
gesteigerte Fürsorgepflicht
aufzuerlegen.
Ebenso wie das offen-sichtlich unzuständige Gericht nicht gehalten ist, den Fristablauf
zu prüfen (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Juli 2016 -
XII [X.] 203/15, NJW-RR 2016, 1340 Rn.
13), bedarf es auch keiner Prüfung, worauf die Anrufung des unzuständigen Gerichts beruht. Vielmehr kann sich das Gericht auf die Weiterleitung des Rechtsmittels an das zuständige Gericht im üblichen Geschäftsgang beschrän-ken.

13
-
10
-
IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
Die Entscheidung über den [X.] folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.

Stresemann

Brückner Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.11.2016 -
1 LW 30/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.01.2017 -
2 [X.] ([X.]) -

14

Meta

LwZB 1/17

18.10.2017

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2017, Az. LwZB 1/17 (REWIS RS 2017, 3699)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3699

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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V ZB 178/15

V ZB 109/16

V ZB 36/15

XII ZB 394/12

XII ZB 203/15

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