Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:290916U2STR591.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
2 StR 591/15
vom
29. September
2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 28.
September 2016 in der Sitzung am 29.
September
2016, an denen
teilge-nommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
Prof. Dr. [X.],
[X.],
[X.]in am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
Staatsanwalt
beim Bundesgerichtshof
als Vertreter
der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
-
in der Verhandlung
-
als Verteidiger
des Angeklagten [X.]
,
Rechtsanwalt
-
in der Verhandlung
-
als Verteidiger des Angeklagten [X.]
,
Rechtsanwälte
-
in der Verhandlung
-
und
-
in der Verhandlung
-
als Verteidiger des Angeklagten M.
,
Rechtsanwalt
-
in der Verhandlung
-
als Verteidiger des Angeklagten S.
,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-
3
-
1.
Auf die Revisionen
der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 2.
Juni 2014
a)
soweit es die Angeklagten [X.]
, [X.]
und S.
be-
trifft, im Fall
II.
3 der Urteilsgründe,
b)
soweit es die Angeklagten [X.]
und [X.]
betrifft,
in
den [X.],
c)
soweit es den Angeklagten M.
betrifft, im gesamten
Strafausspruch
mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmit-tel, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft wer-den verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten [X.]
wegen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten [X.]
un-
ter Freisprechung im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 1
-
4
-
nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-ren, den Angeklagten M.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in vier Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum
Verschießen von [X.] in [X.] mit unerlaubtem Erwerb entsprechender Munition zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten S.
unter Freisprechung im
Übrigen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in
nicht ge-ringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstre-ckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revisionen
der Staatsanwalt-schaft beanstanden
teils zu Gunsten, teils zu Ungunsten der Angeklagten
mit der Sachrüge die Schuldsprüche in den Fällen
II.
1,
2, 3, 7, 8, 9 und 10 der Ur-teilsgründe, die Strafaussprüche in den verbleibenden Fällen
II.
4, 5, 6, 11 und 12 der Urteilsgründe sowie eine unterbliebene Einziehungsentscheidung. Die Rechtsmittel haben den aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg.
I.
Nach den Feststellungen mietete der Angeklagte [X.]
zum 1.
Januar
2011 in [X.]
Gewerberäume zum
Garten-
und Landschaftsbau. Ab dem
1.
Februar vermietete er eine [X.] für 1.000
r-folgten
V.
unter. Wenig später eröffnete
V.
in Begleitung des
gesondert verfolgten Mu.
dem Angeklagten, in der [X.] eine Cannabis-
Plantage betreiben zu wollen. Gegen das Versprechen, an dem Erlös beteiligt zu werden, erklärte sich [X.]
damit einverstanden.
Im [X.] 2011 erfolgte
die erste Ernte von 25
kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt
von mindestens 6
% THC aus dem Anbau von 1.000
Cannabis-Pflanzen. Von dem Verkaufser-lös erhielt der Angeklagte 10.000
II.
1 der Urteilsgründe).
2
-
5
-
Im Spätherbst 2011 erfolgte ein erneuter Anbau von ca. 1.000
Setz-lingen, deren Ernte wiederum 25
kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 6
%
THC
erbrachte. Unter dem Vorwand, die gesamte Ernte sei geraubt worden, prellten
V.
und Mu.
den Angeklagten um seinen
Anteil (Fall
II.
2 der Urteilsgründe).
Im Frühjahr 2012 beschloss der Angeklagte [X.]
, einen neuen Betrei-
ber für eine [X.] in seiner Lagerhalle zu suchen. Durch Vermitt-lung des Zeugen B.
kam er mit dem vermögenden Immobilienhändler S.
in Kontakt, der selbst mit dem Anbau von Cannabis nichts zu tun haben wollte, dafür aber den im Plantagenbetrieb
erfahrenen Angeklagten [X.]
an-
sprach, der ihm noch 50.000
em Hauskauf schuldete. Zu dritt
besich-tigten die Angeklagten die Örtlichkeiten, wobei S.
eine Provision von 5.000
für seine Vermittlungsdienste ins Gespräch brachte, worauf die anderen beiden Angeklagten jedoch nicht eingingen. Im [X.] 2012 besorgte [X.]
Hochleistungsleuchten für den Betrieb der Anlage und holte zusammen mit [X.]
800
Cannabis-Setzlinge aus den [X.]. Der erwartete Erlös sollte
hälftig zwischen beiden geteilt werden. Die Setzlinge gingen jedoch ein, so dass keine Ernte erfolgte. Bei normalem Verlauf hätten die Angeklagten einen Erlös von mindestens 13
kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von zumindest 6
% THC erzielt (Fall
II.
3 der Urteilsgründe).
Bei einem zweiten Anbauzyklus
von 800
Cannabis-[X.] im [X.] 2012 ernteten die beiden Angeklagten unter fachkundiger Mithilfe der gesondert verfolgten D.
und
Do.
13
kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt
von 6
%
THC. Den Verkauf bewerkstelligten D.
und
Do.
, die bei-den Angeklagten erhielten einen Anteil von jeweils 10.000
II.
4 der Ur-teilsgründe).
3
4
5
-
6
-
Nach
Umbau und technischer Aufrüstung der Plantage bauten die beiden Angeklagten sowie die nunmehr gleichberechtigten D.
und
Do.
mindestens 1.000
Cannabis-Pflanzen
an, was eine Ernte von 25
kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 11
% THC erbrachte. Beide Ange-klagte erhielten einen Erlösanteil von jeweils 10.000
II.
5 der Urteilsgrün-de).
In der Folgezeit beschlossen [X.]
, D.
und
Do.
den Can-
nabis-Anbau ohne den Angeklagten [X.]
, mit dessen Arbeitseinsatz sie
unzufrieden waren, fortzusetzen. Im Juli 2013 pflanzten sie 1.118
Cannabis-Pflanzen. Am 29.
August 2013 fand eine Durchsuchung statt, die zur [X.] führte. Bei [X.] hätte der Anbau einen Ertrag von 27,95
kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 11
% THC [X.]
(Fall
II.
6 der Urteilsgründe).
Im Frühjahr 2011 gestattete der Angeklagte M.
den gesondert ver-
folgten Mu.
und
V.
den Aufbau und Betrieb einer Cannabis-
Plantage in einer auf seinem Wohngrundstück befindlichen [X.]. Dafür sollte er je
nach Ernte mit 5.000
10.000
am Erlös beteiligt werden. Eine erste Ernte von 700
Cannabis-Pflanzen
erbrachte im [X.] 2011 einen Ertrag von 17,5
kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 6
%
THC. [X.] erhielt M.
nur 3.000
Euro aus dem Verkaufserlös (Fall
II.
7 der Urteilsgrün-
de).
Eine weitere Anpflanzung erfolgte im Dezember 2011. Im Frühjahr 2012 wurde M.
auf seinem
Anwesen von acht maskierten und bewaffneten Per-
sonen überfallen, die die Plantage abernteten. Der Ertrag der Ernte betrug wie-derum 17,5
kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 6
% THC. In Reaktion auf den Überfall sicherte M.
sein Anwesen u.a. mit Nato-
6
7
8
9
-
7
-
Stacheldraht und
einer Alarmanlage. Zudem besorgte er sich eine funktions-tüchtige Selbstladepistole und bestückte diese mit 8
Patronen. Die Waffe ver-wahrte er auf dem Nachttisch in seinem Schlafzimmer, das sich in einer Entfer-nung von über 40
m zu dem Gebäudetrakt befand, in dem
die [X.] wurde (Fall
II.
8 der Urteilsgründe).
Im Frühjahr 2013 erhielt M.
Besuch von seinem alten Freund
Do.
, der ihm seinen Hof für 220.000
aufbringen zu können, vereinbarten sie, dass der Angeklagte M.
Do.
zunächst die [X.] für den Betrieb einer [X.] zur Verfügung
stellen solle. So erfolgte im Frühjahr 2013 die Anpflanzung von 700
Cannabis-[X.], die einen Ernteertrag von 17,5
kg Marihuana mit einem Wirkstoff-gehalt von mindestens 6
% THC erbrachte (Fall
II.
9 der Urteilsgründe).
Eine weitere Anpflanzung von 740
[X.] wurde im September im Rahmen einer Durchsuchung entdeckt. Im erntereifen Zustand hätten die 29,2
kg Marihuana einen Wirkstoffgehalt von mindestens 11
% THC gehabt (Fall
II.
10 der Urteilsgründe).
Zum 1.
Januar 2013 mietete der Angeklagte [X.]
einen Bauernhof
nebst Scheune an, die er den
gesondert verfolgten D.
und
Do.
zum Betrieb einer [X.] zur Verfügung stellte. Eine erste Anpflan-zung von
653
Cannabis-Pflanzen erbrachte einen Ertrag von 16
kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 11
% THC. Aus dem Verkaufserlös erhielt [X.]
10.000
II.
11 der Urteilsgründe).
Eine zweite Anpflanzung von 647
[X.], die bei der polizeilichen Durchsuchung am 29.
August 2013 entdeckt wurde, hätte einen Ertrag von 10
11
12
13
-
8
-
24,4
kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 11
% THC [X.] (Fall
II.
12 der Urteilsgründe).
II.
1.
Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft haben zum Schuldspruch
nur
im Fall
II.
3 der Urteilsgründe -
hinsichtlich der Angeklagten [X.]
und [X.]
zu deren Gunsten, hinsichtlich des Angeklag-
ten S.
zu Gunsten wie
auch zu Ungunsten
-
Erfolg.
a)
Gegen die Verurteilungen des Angeklagten [X.]
in den Fällen
II.
1
und 2 sowie des Angeklagten M.
in den Fällen
II.
7-10 der Urteilsgründe
wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Beide Angeklag-te haben noch vor Inbetriebnahme der Plantage gegen eine Beteiligung am Verkaufserlös ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Cannabis-Anbau in ihren [X.]n erklärt. Das ist nicht vergleichbar mit Fällen, in denen ein Vermieter einer Wohnung nach deren Überlassung von Lagerung, Aufbereitung oder Vertrieb von Betäubungsmitteln in den Räumlichkeiten erfährt und dies lediglich duldet, ohne an den Erlösen zu partizipieren (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Dezember 2013
4
StR
300/13, [X.]R BtMG §
29 Abs.
1 Nr.
1 Handeltreiben
83, NStZ 2014, 164).
Die Angeklagten haben hier nicht lediglich fremde Taten aktiv gefördert, sondern jeweils die Taten als eigene gewollt.
b)
Eine Verurteilung des Angeklagten M.
wegen bewaffneten uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen
II.
9 und 10 der Urteilsgründe ist zu Recht unterblieben. Die [X.] zur räumlichen Entfernung zwischen dem Schlafzimmer -
dem Aufbewah-rungsort der Waffe
-
und der Lagerhalle, in der
die Plantage betrieben wurde, 14
15
16
-
9
-
belegen nicht die zur
Tatbestandsverwirklichung des §
30a Abs.
2
Nr.
2 BtMG erforderliche Zugriffsnähe.
c)
Hingegen hat die Verurteilung der
Angeklagten [X.]
, [X.]
und
S.
im Fall
II.
3 der Urteilsgründe keinen
Bestand. Die dazu getroffenen Fest-
stellungen sind in einem entscheidenden Punkt widersprüchlich. So führt die [X.] auf UA
24 aus: "Er (der Zeuge [X.]
) half beim Pflanzen und
der späteren Pflege der ca. 800
Cannabis-hingegen fest: "Bevor die Setzlinge jedoch gepflanzt werden konnten, gingen diese bereits ein, so dass keine Ernte erfolgte." Sollten die Setzlinge erst nach ihrer
Einpflanzung
in die Plantage eingegangen sein, läge das von dem [X.] angenommene vollendete Handeltreiben vor. Sollten die Setzlinge hin-gegen schon vor dem Einbringen in die Pflanzerde eingegangen sein, wäre die Entscheidung des 5.
Strafsenats in den Blick zu nehmen, wonach es sich bei der Übernahme und dem Transport von [X.] fernab der Plantage nur um eine straflose Vorbereitungshandlung handeln soll (so [X.], Urteil vom 15.
März 2012 -
5
StR
559/11, [X.], 514; dagegen mit beachtlichen Ar-gumenten [X.]/[X.]/Volkmer-[X.], BtMG, 8.
Aufl., §
29 Teil
4 Rn.
198; [X.], BtMG, 4.
Aufl., §
29 Rn.
587; Hügel/Junge/Lander/[X.], [X.] Betäubungsmittelrecht, 8.
Aufl., §
29 BtMG S.
19
f.; [X.], [X.], 514, 515). Dabei wäre auch zu bedenken, dass sich die Setzlinge hier -
anders als in dem der Entscheidung des 5.
Strafsenats zugrundeliegenden Fall
-
nicht fernab der bereits komplett ausgestatteten Plantage befanden, sondern jedenfalls in diese bereits eingebracht waren.
Ob der Senat dieser Rechtsprechung des 5.
Strafsenats in allen Punkten folgen würde, bedarf derzeit keiner Entschei-dung.
17
-
10
-
Darüber hinaus ist die Verurteilung des Angeklagten S.
im Fall
II.
3 der
Urteilsgründe nur wegen Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge auch rechtsfehlerhaft zu seinen Gunsten. So legen es die Feststellungen nahe, dass S.
bei dem Angeklagten [X.]
den Entschluss geweckt hat, gewinn-
bringend eine [X.] zu betreiben, um so seine Schulden in Höhe von 50.000
Angeklagten S.
hat sich die [X.] indes nicht auseinandergesetzt.
2.
Die Strafaussprüche halten teilweise rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a)
Die Aufhebung der Schuldsprüche im Fall
II.
3 der Urteilsgründe führt zum Wegfall der dafür verhängten Einzelstrafen und bedingt hinsichtlich der Angeklagten [X.]
und [X.]
auch die Aufhebung der Gesamtstrafen.
b)
Hinsichtlich des Angeklagten M.
hat es das [X.] ver-
säumt, für den Fall
II.
9 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe festzusetzen. Das wird der neue Tatrichter nachzuholen haben.
c)
Die Revision der Staatsanwaltschaft führt gemäß §
301 StPO zur Auf-hebung des Strafausspruchs
auch
zugunsten des Angeklagten M.
. Die
[X.] hat den vertypten [X.] des §
31 BtMG nicht erörtert, obwohl dazu Anlass bestanden hätte. Nach den Feststellungen hat der Ange-klagte M.
bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung umfassende Anga-
ben zu der [X.] und den daran beteiligten Personen gemacht; insbesondere hat er den bis dahin den Ermittlungsbehörden nicht bekannten
Do.
als weiteren Tatbeteiligten benannt. Damit liegt
es nahe, dass der
Angeklagte M.
einen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung im Sinne des
§
31 Satz
1 Nr.
1 BtMG geleistet hat. Dass das Tatgericht auf eine Strafrah-18
19
20
21
22
-
11
-
menverschiebung über §
31 Satz
1 Nr.
1 BtMG in Verbindung mit §
49 Abs.
1 StGB erkannt hätte, ist nicht ausgeschlossen.
3.
Die Rüge, die [X.] habe über einen Einziehungsantrag der Staatsanwaltschaft nicht entschieden, ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts
unzulässig.
Die Entscheidung des [X.], von der Einziehung des sicherge-stellten Transporters des Angeklagten [X.]
abzusehen, ist nicht zu bean-
standen. Die Urteilsfeststellungen belegen nicht, dass es sich um ein Tatfahr-zeug im Sinne des §
74 StGB gehandelt hat.
4.
Der neuentscheidende Tatrichter wird zu prüfen haben, ob eine Kom-pensationsentscheidung wegen einer der Justiz zuzurechnenden Verfahrens-verzögerung im [X.] veranlasst ist. So wird aufzuklären sein, warum
zwischen dem Übersendungsbericht der Staatsanwaltschaft [X.] an 23
24
25
-
12
-
die Generalstaatsanwaltschaft [X.] und dem Eingang der Akte bei dem Gene-ralbundesanwalt ein Zeitraum von etwa einem Jahr liegt und in welcher Weise das Verfahren währenddessen gefördert worden ist.
Fischer
[X.]
[X.]
Eschelbach
[X.]
Meta
29.09.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2016, Az. 2 StR 591/15 (REWIS RS 2016, 4657)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 4657
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
110 KLs 22/23 (Landgericht Kleve)
5 StR 337/20 (Bundesgerichtshof)
Betäubungsmitteldelikt: Vollendung des unerlaubten Handeltreibens mit Anpflanzung erworbener und gelagerter Cannabis-Setzlinge
6 StR 239/22 (Bundesgerichtshof)
Betäubungsmittelhandel durch Erwerb und Besitz von Cannabis-Setzlingen
5 StR 559/11 (Bundesgerichtshof)
(Betäubungsmitteldelikt: Übernahme und Transport von Cannabissetzlingen)
3 StR 407/12 (Bundesgerichtshof)
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Abgrenzung zum Betäubungsmittelhandel in nicht geringer Menge bei auf spätere Veräußerung zielendem …
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.