Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2018, Az. 4 StR 4/18

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8833

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:220518B4STR4.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 [X.]/18

vom
22. Mai
2018
in der Strafsache
gegen

alias:

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 22.
Mai 2018 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 25.
September 2017 mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben,
a)
soweit der Angeklagte im Fall
II.
1 der Urteilsgründe ver-urteilt ist;
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verwor-fen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in es sonstigen Gegenstandes, der seiner Art 1
-
3
-
in diesen Fällen vgl. [X.], Urteil vom 28.
August 1996

3
StR
135/96, [X.]R BtMG §
30a Abs.
2 Urteilsformel
1) und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übri-gen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß §
30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG im Fall
II.
1 der
Urteils-gründe hat keinen Bestand.
a)
Nach den zu Fall
II.
1 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen verkauften der Angeklagte und seine Mittäter in der [X.] von Februar 2016 bis zum 31.
August 2016 unter anderem in der B.

straße in P.

Mari-
huana. Das Rauschgift entstammte einem Vorrat, den der Angeklagte und sei-ne Mittäter in einer unbewohnten und unmöblierten Wohnung im Obergeschoss des Gebäudes B.

straße

unterhielten. Dort konnten am 31.
August
2016 bei einer Durchsuchung
noch insgesamt 1.016,98
Gramm Marihuana (127,83
Gramm Tetrahydrocannabinol) sichergestellt werden. Im Badezimmer der Wohnung war neben Verpackungsmaterial griffbereit ein Springmesser [X.], was dem Angeklagten bewusst war.
b)
Die diesen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung [X.] insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als nicht belegt ist, dass der Angeklagte Kenntnis von dem im Badezimmer der Wohnung befind-lichen Springmesser besaß.
2
3
4
-
4
-
aa)
Das [X.] hat seine Überzeugung
davon, dass der [X.], der sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen hat, als [X.] an dem aus der Wohnung im Obergeschoss des Gebäudes B.

straße

heraus betriebenen Handel mit Marihuana beteiligt war, unter ande-
rem auf
dessen sonstigen Handel mit diesem Betäubungsmittel, auf die [X.] mehrerer Zeugen über häufige Aufenthalte des Angeklagten in dem Gebäude B.

straße

sowie darauf gestützt, dass sich in der Bunkerwoh-
nung sowohl in einem als Buchführung über die [X.] genutzten Notizbuch als auch auf einer mit Marihuana gefüllten Klemmver-schlusstüte Finger-
und Handflächenabdrücke des Angeklagten befanden. [X.] ist gegen die Beweiswürdigung des [X.] von Rechts wegen nichts zu
erinnern.
bb)
Hingegen hält die Beweiswürdigung bezüglich der für eine Strafbar-keit wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erforderlichen
Kenntnis des Angeklagten, dass sich das Springmesser in der Bunkerwohnung befand, rechtlicher Prüfung nicht stand. Denn die Strafkammer hat ihre Feststel-lung, dass dem Angeklagten die griffbereite Verfügbarkeit des Springmessers bewusst war, in dem angefochtenen Urteil an keiner Stelle beweiswürdigend belegt.
Eine solche Kenntnis des Angeklagten lässt
sich vorliegend auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Aus diesem ergibt sich lediglich, dass das Springmesser einem Mittäter des Angeklagten, dem wegen dieser Tat bereits rechtskräftig verurteilten Zeugen K.

,
gehörte und
es
sich am 31.
August 2016
in der Bunkerwohnung befand.
Aus diesen Um-ständen ergibt sich jedoch weder, wann der Zeuge K.

das ihm gehörende
Messer in der Bunkerwohnung deponierte, noch ob sich der Angeklagte auch 5
6
7
-
5
-
noch nach diesem [X.]punkt in der Wohnung aufhielt und das Messer bei dieser Gelegenheit auch tatsächlich zur Kenntnis nahm.
2.
Die Aufhebung der Verurteilung im Fall
II.
1 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Quentin

Feilcke
Paul
8

Meta

4 StR 4/18

22.05.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2018, Az. 4 StR 4/18 (REWIS RS 2018, 8833)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8833

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