Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.08.2012, Az. 26 W (pat) 508/12

26. Senat | REWIS RS 2012, 4132

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "GLÜCKSGEFÜHLE" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 018 035.0

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 1. August 2012 durch [X.] Fuchs-Wissemann, [X.] und [X.] am Landgericht Hermann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Angemeldet ist die Wortmarke

2

GLÜCKSGEFÜHLE

3

als Kennzeichnung für die nachfolgend aufgeführten Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 21, 25 und 27:

4

„Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit nicht in anderen Klassen enthalten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material)“.

5

Die Markenstelle für Klasse 27 hat die Anmeldung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Zeichen erschöpfe sich in einem werbeüblichen, produktanpreisenden Hinweis. Selbst bei Anlegung eines großzügigen Beurteilungsmaßstabs müsse der [X.] deshalb die notwendige Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] abgesprochen werden, zudem bestehe ein Freihaltebedürfnis.

6

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, zu deren Begründung sie ausführt, die beanspruchten Waren hätten keinen Einfluss auf das Gefühlsleben des Verkehrs; auf die Beschwerdebegründung vom 29. Juni 2012 wird Bezug genommen. Die Anmelderin beantragt,

7

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 27 des [X.] vom 9. August 2011 aufzuheben.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

9

Die nach den §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 [X.] zulässige Beschwerde ist unbegründet, da der angemeldeten Marke im Hinblick auf die beanspruchten Waren  jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

Unterscheidungskraft i. S. v. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch von denen anderer Anbieter für den Verkehr unterscheidbar zu machen (vgl. [X.], 850, 854 – [X.]). Auch wenn eine Marke zusätzlich noch weitere Funktionen haben kann, wie etwa eine Werbefunktion, muss sie in jedem Fall (zumindest auch) diese Herkunftsfunktion ausüben können. Ist dies nicht der Fall, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. [X.] GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 26 – SAT.2). Die Beurteilung, ob das angemeldete Zeichen eine Herkunftsfunktion erfüllen kann, erfolgt im Hinblick auf die mutmaßliche Wahrnehmung derjenigen Verkehrskreise, in denen die angemeldete Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann – im vorliegenden Fall die allgemeinen Endverbraucherkreise (vgl. hierzu [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8, Rdn. 64  [X.]). Trotz Anlegung des gebotenen, großzügigen [X.] geht die höchstrichterliche Rechtsprechung insoweit davon aus, dass beschreibenden Sachangaben und produktbezogenen Anpreisungen in der Regel die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Eine unmittelbar beschreibende Bedeutung eines Markenworts ist jedoch nicht der einzige mögliche Grund für das Fehlen von Unterscheidungskraft (vgl. [X.] GRUR 2004, 674 – Postkantoor; [X.], 891, Rdn. 13 f. – hey!). Vielmehr kann einer [X.] die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen abzusprechen sein, etwa wenn die angesprochenen Verbraucher sie nur als eine allgemein verständliche, positiv besetzte Werbeaussage auffassen werden (vgl. hierzu [X.], 778, Rdn. 16 – [X.]). Dies ist hier der Fall.

Bei dem angemeldeten Markenwort „[X.]“ handelt es sich um einen allgemein verständlichen Begriff mit einer allgemeinsprachlichen Emotionsbeschreibung. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren wird der Verkehr entgegen der Ansicht der Anmelderin in diesem Wort ohne jede gedankliche Analyse einen werbeüblichen, schlagwortartigen Hinweis sehen, der im Zusammenhang mit dem Erwerb der fraglichen Produkte positive Assoziationen signalisieren und damit zum Kauf der Waren animieren soll. Die [X.] reiht sich dabei nahtlos in die gängige Praxis ein, den angesprochenen Verbrauchern eine besondere Produktbeschaffenheit oder -qualität durch [X.] formulierte Schlagwörter nahe zu bringen, wobei nicht zuletzt Anknüpfungen an Glücksgefühle werbesprachlich sehr beliebt sind. Auch wenn die angemeldete Bezeichnung mit ihrem Bedeutungsgehalt keinerlei konkrete Produktdetails benennt, ändert dies nichts daran, dass der Ausdruck „[X.]“ vom Verkehr als bloßer Werbehinweis aufgefasst werden wird. Wie bereits dargelegt, ist es für eine Zurückweisung beschreibender Angaben auch keineswegs unabdingbar, dass ein Zeichen aus Begriffen besteht, mit denen die fraglichen Waren oder Dienstleistungen direkt bezeichnet bzw. konkrete Merkmale beschrieben werden, die ihnen unmittelbar anhaften (vgl. [X.] GRUR RR 2008, 47, Rdn. 32 - map&guide).

Bei der [X.] handelt es sich somit um eine ohne Weiteres verständliche Werbebotschaft, deren anpreisender Charakter im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren so dominierend im Vordergrund steht, dass ihr die Verbraucher neben einer Werbewirkung keinen betrieblichen Herkunftshinweis zuordnen werden. Ob sich eine Verwendung des Begriffs in der Werbung bereits nachweisen lässt oder nicht, ist für die Beurteilung der Unterscheidungskraft nicht relevant (vgl. hierzu [X.], 891, Rdn. 13 – hey!). Vielmehr ist die [X.] unabhängig von diesem Gesichtspunkt für die beanspruchten Waren aus den vorgenannten Gründen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen. Auf die Frage, ob an ihrer freien Verwendbarkeit auch ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] besteht, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.

Auch der Hinweis der Anmelderin auf Voreintragungen von Marken mit dem Bestandteil "-gefühlen“ bzw. „-feelings“ kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.  Voreintragungen identischer Marken sind für die Beurteilung späterer Markenanmeldungen nicht maßgeblich. Ihnen kommt keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, so dass auch keine Veranlassung besteht, sich bei der Prüfung einer Markenanmeldung im Einzelnen mit solchen Voreintragungen auseinanderzusetzen ([X.] GRUR 2009,667, Nr. 15-18 - Bild.[X.] u. [X.]; [X.] 2010, 230, Nr. 12 – [X.]). Die Prüfung einer angemeldeten Marke ist ausschließlich auf diese Marke selbst zu beziehen ([X.] GRUR Int. 2011, 400, Nr. 77 – Zahl 1000). Auch Feststellungen zu anderen Markeneintragungen sind rechtlich nicht geboten ([X.], 1175, 1179 f. – [X.]). Eine auf Voreintragungen beruhende anspruchsbegründende Selbstbindung scheidet auch aus allgemeinen verfahrensrechtlichen Erwägungen aus, weil weder das Amt noch das Gericht bei der Entscheidung über die Eintragungsfähigkeit einer angemeldeten Marke einen Ermessensspielraum haben, sondern es sich bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke um eine der freien Ermessensausübung unzugängliche Rechtsfrage  handelt (st. Rspr.; vgl. z. B. [X.] GRUR 2006, 229, Nr. 47 – BioID).

Weitere Tatsachen, die die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke begründen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Beschwerde der Anmelderin konnte daher keinen Erfolg haben kann.

Meta

26 W (pat) 508/12

01.08.2012

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.08.2012, Az. 26 W (pat) 508/12 (REWIS RS 2012, 4132)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4132

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