Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2001, Az. 2 ARs 322/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 70

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[X.]/01vom20. Dezember 2001in [X.] gegenwegen Fahrens ohne [X.].: 191 VRJs 246/01 [X.].: 7 [X.]/01 Amtsgericht [X.] 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung [X.] am 20. Dezember 2001 [X.] Der Abgabebeschluß des [X.] - Jugend-richter als Vollstreckungsleiter - vom 17. Oktober 2001 wirdaufgehoben.2. Dieses Gericht bleibt weiterhin für die Vollstreckung desUr-teils des [X.] vom 31. Mai 2001 - 191Ds 51 Js 15/01 - zuständig.Gründe:Wichtige Gründe für die Abgabe i.S.v. § 85 Abs. 5 JGG sind - wie [X.] zutreffend ausgeführt hat - nicht gegeben.[X.] Rothfuß Fischer Elf

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2 ARs 322/01

20.12.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2001, Az. 2 ARs 322/01 (REWIS RS 2001, 70)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 70

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