Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2010, Az. IX ZR 76/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2842

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 76/08 vom 30. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 30. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 3. April 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 62.312,01 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. 1 1. Die von der Beschwerde geltend gemachte Grundsatzbedeutung und [X.] zur Frage, ob § 287 Abs. 1 ZPO zur Anwendung kommen darf, wenn es um das Maß des Ausgleichs im Innenverhältnis von [X.] in Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz des § 426 Abs. 1 2 - 3 - Satz 1 BGB geht, ist nicht entscheidungserheblich. Vorliegend war zu klären, ob zwischen der Verletzung der Vertragspflicht der Beklagten und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden der notwendige adäquate Ursachenzu-sammenhang besteht. Diese, die haftungsausfüllende Kausalität betreffende Frage ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats gemäß den Beweis-grundsätzen des § 287 ZPO, wie vom Berufungsgericht zu Recht berücksich-tigt, zu beurteilen ([X.], 311, 315; [X.], [X.]. v. 27. Januar 2000 - [X.] ZR 45/98, [X.], 1572, 1573; v. 23. November 2006 - [X.] ZR 21/03, [X.], 419, 421 Rn. 21). 2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt der geltend gemachte Ge-hörsverstoß nicht vor. In diesem Zusammenhang beanstandete Beweislast-maßstäbe des Berufungsgerichts könnten allenfalls einen einfachen, nicht zu-lassungsrelevanten [X.] begründen, eine Verfahrens-grundrechtsverletzung kann hieraus nicht abgeleitet werden. 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom 03.04.2008 - 2 U 2029/06 -

Meta

IX ZR 76/08

30.09.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2010, Az. IX ZR 76/08 (REWIS RS 2010, 2842)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2842

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