Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2000, Az. X ZB 5/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1903

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 5/99vom20. Juni 2000in dem [X.] das [X.] Patent 37 19 728- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] Jestaedt, [X.], Scharen, und die Richte-rin [X.] 20. Juni 2000beschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin gegen den am3. Dezember 1998 verkündeten [X.]uß des 11. [X.]ats ([X.]) des [X.] wird [X.].Die Patentinhaberin hat die Kosten der Rechtsbeschwerde mitAusnahme der Kosten zu tragen, die der [X.] entstanden sind.Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf200.000,-- [X.] -Gründe:I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist eingetragene Inhaberin des deut-schen Patents 37 19 728 ([X.]), das auf einer unter [X.] Unionspriorität vom 22. Mai 1987 getätigten Anmeldung vom 12. [X.] beruht und dessen Erteilung am 4. April 1996 veröffentlicht worden ist.Das [X.] umfaßt 15 Ansprüche. Patentanspruch 1 in der erteilten [X.] lautet:"Verglasungsdichtung aus insbesondere gummielastischem Mate-rial, wie Elastomeren, und Kunststoffen, mit einem Basisteil, eineran dem Basisteil angeformten, der Wetterseite zugewandten,wulstartigen [X.], einem an der gleichen Seite des [X.] abstehenden und elastisch verformbaren Schenkel sowie ei-nem Ankerfuß an der der Dichtlippe und dem Schenkel abge-wandten Seite des Basisteils, bei der die Dichtlippe eine wesentlichgrößere Querschnittsdicke als der Basisteil und als der Schenkelaufweist und der Schenkel (3) vom Basisteil (1) oder von der [X.] (2) in Richtung zur [X.], d.h. der Dichtlippe (2)abgewandt, absteht."Die Einsprechenden haben Einspruch eingelegt. Die Patentinhaberin hatdas [X.] mit geänderten Ansprüchen verteidigt. Durch [X.]uß vom28. Mai 1998 hat das Deutsche Patentamt das [X.] widerrufen, weil dergeltend gemachte Anspruch 1 gegenüber den ursprünglich eingereichten [X.] unzulässig erweitert sei; weder das im erteilten Anspruch 1 enthaltene- 4 -Merkmal einer wulstartigen [X.] noch die im [X.] ergänzende Anweisung, hierfür nichtzelliges Material zu [X.], seien aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen entnehmbar.Gegen diesen [X.]uß hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegtund das [X.] mit einem erneut geänderten Anspruch 1 und hieraufrückbezogenen Ansprüchen 2 bis 13 sowie mit einem Hilfsantrag verteidigt.Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag der Patentinhaberin soll danach lau-ten:"Verglasungsdichtung aus gummielastischem nichtzelligen Materialeiner Härte zwischen 30 und 70 [X.], mit einem Basisteil, einer anden Basisteil angeformten, der Wetterseite zugewandten, im [X.] dreieckförmigen [X.] mit abgerundetenEcken, einem an der gleichen Seite des [X.] elastisch verformbaren Schenkel sowie einem Ankerfuß an derder Dichtlippe und dem Schenkel abgewandten Seite des [X.], bei der die Dichtlippe eine wesentlich größere Querschnitts-dicke als der Basisteil und als der Schenkel sowie einen Hohlraumetwa in ihrem Zentrum aufweist und die [X.] (2) etwa doppelt bis dreifach so groß ist [X.] Basisteil (1), und bei der der Schenkel (3) vom Basisteil (1)oder von der Dichtlippe (2) in Richtung zur [X.], d.h.der Dichtlippe (2) abgewandt, absteht."Nach dem Hilfsantrag der Patentinhaberin soll die vorgeschlagene[X.] "wulstartig, im Querschnitt im wesentlichen dreieckförmig" [X.] der geänderten Fassung der übrigen Patentansprüche wird aufden Akteninhalt verwiesen.Durch [X.]uß vom 3. Dezember 1998 hat das [X.] Rechtsmittel der Patentinhaberin zurückgewiesen (abgedruckt in [X.].1999, 269 ff.).Hiergegen wendet sich die Patentinhaberin mit ihrer - zugelassenen -Rechtsbeschwerde und beantragt,den angefochtenen [X.]uß des [X.] aufzuhe-ben und die Sache dorthin zu anderweiter Verhandlung und [X.] zurückzuverweisen.Die [X.] und [X.] sind dem durch Einreichung eines Schrift-satzes entgegengetreten. Die [X.] hat ihren Einspruch zurückge-nommen.[X.] Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist [X.] statthaft; das Rechtsmittel bleibt jedoch ohne Erfolg.1. a) Das [X.] hat sowohl den mit dem Hauptantrag alsauch den mit dem Hilfsantrag verteidigten Patentanspruch 1 für unzulässig er-weitert angesehen (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]). Zur Begründung hat es im [X.] ausgeführt: Die Dichtungs- bzw. Dichtlippe der vorgeschlagenen Vergla-sungsdichtung sei in den zur Anmeldung des [X.] ursprünglich einge-- 6 -reichten Unterlagen durchgängig als parallelogrammförmig bezeichnet. [X.] sei im ursprünglichen Patentanspruch 1 und in weiteren Pa-tentansprüchen wie in der ursprünglichen Beschreibung enthalten, und zwardort auch in bezug auf die der Beschreibung beigefügten [X.]uren. Für [X.] sei im Hinblick auf die vorgeschlagene Dichtlippe in den ursprüngli-chen Unterlagen mithin eine dreieckige Form nicht in einer Weise offenbart,daß die nunmehr mit dem Hauptantrag beanspruchte Lehre von vornherein vondem [X.] umfaßt sein solle. Auch von einer wulstartigen Ausbil-dung der Dichtlippe sei weder in der ursprünglichen Beschreibung noch in denursprünglichen Patentansprüchen die Rede. Außerdem werde in der Technikunter [X.] keine bestimmte geometrische Form verstanden. Die Kennzeich-nung "wulstartig" könne mithin den ohnehin eindeutigen Begriff "parallelo-grammförmig" nicht klarstellend ersetzen. Auch der hilfsweise begehrte Patent-anspruch 1 sei deshalb nicht beständig. Dieses Schicksal teilten ferner die [X.] geltend gemachten [X.] bis 13, weil ein selbständigerSchutz für sie nicht beansprucht sei.Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.b) Im Einspruchs- und im Einspruchsbeschwerdeverfahren steht es demPatentinhaber grundsätzlich frei, ob er auf vollständige Aufrechterhaltung deserteilten [X.] anträgt oder sein Patent mit eingeschränkten [X.] verteidigt. Sollen an Stelle von Merkmalen, die nach einem erteiltenPatentanspruch seinen Gegenstand bestimmen, andere oder [X.] aufgenommen werden, darf die Einfügung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4und § 38 [X.] jedoch nicht dazu führen, daß mit dem nunmehrigen Patentan-spruch ein Gegenstand beansprucht wird, von dem der [X.] -aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht erkennen kann, daß er vonvornherein von dem [X.] umfaßt sein soll ([X.].Urt. v. [X.], [X.]. 1996, 204 - unzulässige Erweiterung).c) Die Rechtsbeschwerde vertritt die Ansicht, daß eine unzulässige Er-weiterung nicht gegeben sei, weil in der ursprünglichen Beschreibung allezeichnerischen Darstellungen der Dichtlippe als Beispiele einer Gestaltungnach der angemeldeten Erfindung bezeichnet waren und weil die Rechtsbe-schwerde glaubt, der [X.]. 4 der ursprünglichen Unterlagen eine dreieckförmigeDichtlippe entnehmen zu können. Die Kennzeichnung der Dichtlippe als [X.] im wesentlichen parallelogrammförmig sowohl im [X.] als auch in der ursprünglichen Beschreibung sei deshalb un-vollkommen; mit der Kennzeichnung der Dichtlippe als im wesentlichen drei-eckförmig habe die Patentinhaberin nur einen von mehreren durch unter-schiedliche Ausführungsbeispiele ursprünglich offenbarten Gegenständentreffend kennzeichnen und beanspruchen wollen.d) Dem kann nicht beigetreten werden. Die Rechtsbeschwerde verkennt,daß zum Bereich der dem Tatrichter vorbehaltenen Feststellungen auch [X.] gehört, wie der [X.] die Darstellung des Gegenstan-des der Erfindung in Beschreibung und Zeichnungen versteht. Diese vom [X.] seiner Rechtsprechung bei Revisionen in [X.] zu-grunde gelegte Erkenntnis ([X.], 7 - Räumschild, m.w.N.), gilt gleicher-maßen für das Rechtsbeschwerdeverfahren. Da auch in diesem Verfahren nureine Überprüfung der von der Vorinstanz getroffenen Entscheidung [X.] hin erfolgt (§ 101 Abs. 2 [X.]), ist der [X.]at im vorliegenden Fallan die Feststellungen des [X.] gebunden, der die [X.]uren der- 8 -ursprünglichen Anmeldungsunterlagen betrachtende Fachmann stelle hinsicht-lich der Form der Dichtlippe keinerlei weitere Überlegungen an, weil im ur-sprünglichen Patentanspruch 1, weiteren Patentansprüchen und in der ur-sprünglichen Beschreibung die Dichtlippe durchgängig als parallelogrammför-mig bezeichnet sei; eine parallelogrammförmige Dichtlippe gehe außerdem ausden ursprünglichen [X.]. 1 bis 3 ohne weiteres sowie in [X.]ehnung daran auchaus den ursprünglichen [X.]. 4 bis 6 hervor; der Fachmann erkenne deshalbnicht, daß der mit dem Hauptantrag beanspruchte Gegenstand von dem ur-sprünglichen [X.] umfaßt sein solle. Denn die [X.] nicht auf, daß das [X.] zu dieser Feststellung unter [X.], sich mit dem Prozeßstoff umfassend und widerspruchsfreiauseinanderzusetzen oder unter Verletzung von Denk-, Natur- oder Erfah-rungssätzen gelangt ist. Das [X.] hat die von der Rechtsbe-schwerde in den Vordergrund ihrer Rechtsmittelbegründung gestellte ur-sprüngliche [X.]. 4 nicht übersehen. Es ist auch durchaus nachvollziehbar, diein [X.]. 4 der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen gezeigte Dichtlippe alsebenfalls parallelogrammförmig anzusehen. Denn sie ist in den sich mit dieser[X.]ur befassenden Teilen der ursprünglichen Beschreibung nicht nur aus-drücklich als parallelogrammförmig bezeichnet; es heißt dort außerdem, daßder Schenkel 3 als Fortsetzung der Dichtlippe an einer Ecke derselben [X.] sei. Dies spricht eher gegen die von der Rechtsbeschwerde für richtiggehaltene Deutung und für die vom [X.] getroffene Feststel-lung. Denn nach dieser Textstelle der ursprünglichen Beschreibung kann ent-gegen der durch die farblich angelegte Skizze gemäß [X.]. [X.] verdeutlichtenMeinung der Rechtsbeschwerde das untere basisnahe Material der in [X.]. 4gezeigten Verglasungsdichtung durchaus der Dichtlippe selbst zugerechnetwerden. Die Dichtlippe hat dann - wie auch in den übrigen [X.]. 1 bis 3 und 5- 9 -der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen Œ eine einem Parallelogramm ähnli-che Form. Die Feststellung des [X.] ist damit rechtlich mög-lich und der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.Daran ändert auch der Hinweis des [X.] auf die sichmit der Dichtleiste nach dem [X.]n Gebrauchsmuster 19 12 214 [X.] Textstelle der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nichts, wo einer-seits angegeben ist, daß an dieser Leiste eine im Querschnitt etwa dreieckför-mige [X.] angebracht sei, andererseits als nachteilig geschildert ist,diese Verglasungsdichtung könne schlecht ohne Faltenbildung um Ecken ver-legt werden. Da in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen dabei nicht zu-gleich darauf verwiesen ist, daß - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht -bei dem Gegenstand nach dem [X.]n Gebrauchsmuster nicht die Formder Dichtlippe für den geschilderten Nachteil verantwortlich sei, ist nicht aus-geschlossen, sondern eher naheliegend, daß auch diese Darstellung einenFachmann nicht daran denken läßt, die zum Patent angemeldete [X.] gerade auch die Verwendung einer dreieckförmigen Dichtlippe ein. Esbestehen deshalb keine rechtlichen Bedenken, daß das [X.]diese Textstelle als Bestätigung seiner aus dem übrigen Inhalt der [X.] ohnehin getroffenen Würdigung gewertet hat, eine Verglasungs-dichtung mit einer im wesentlichen dreieckförmigen [X.] sei nicht alszu der Erfindung gehörend ursprungsoffenbart.e) Sind mit der ursprünglichen Anmeldung beansprucht, durchgängigbeschrieben und auch in den [X.]uren gezeigt ausschließlich solche Vergla-sungsdichtungen, die eine im wesentlichen parallelogrammförmige Dichtlippehaben, kann das erteilte Patent mit dem hauptsächlich verteidigten [X.] 10 -spruch 1 nicht aufrechterhalten werden. Ihm liegt ein anderer Gegenstand alsder ursprünglichen Anmeldung zugrunde. Auch die Rechtsbeschwerde ziehtnicht in Zweifel, daß eine Verglasungsdichtung mit einer im Querschnitt im [X.] parallelogrammförmig ausgebildeten Dichtlippe nicht als Vergla-sungsdichtung bezeichnet werden kann, die eine im wesentlichen dreieckför-mige [X.] hat.f) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für das mit [X.] verfolgte Begehren des [X.], weil auch in dem hilfsweiseformulierten Patentanspruch 1 zur Kennzeichnung der Dichtlippe die nicht alszur ursprünglich angemeldeten Erfindung gehörend erkennbare, im wesentli-chen dreieckige Form dienen soll. Auch dieser Patentanspruch 1 schützte [X.] einen Gegenstand, der aus der Sicht des Fachmanns nicht von der ur-sprünglichen Anmeldung umfaßt ist. Auf die weiteren Erwägungen des [X.] zu der zusätzlichen Kennzeichnung der Dichtlippe alswulstartig kommt es deshalb nicht an.g) Zu Recht hat das [X.] seine im Ergebnis nicht zu [X.] Feststellungen zum [X.]aß genommen, wegen der erörtertenunzulässigen Erweiterung das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.Besteht das Begehren des beschwerdeführenden [X.] nur darin,das erteilte Patent mit geänderten Ansprüchen aufrechtzuerhalten, beschränktsich unabhängig vom Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens als solchemdie gerichtliche Entscheidungskompetenz auf dieses Begehren (§ 99 [X.]i.[X.]. §§ 308, 536, 559 Abs. 1 ZPO; [X.].[X.]. v. 10.01.1995 - [X.]/92,GRUR 1995, 333, 337 - [X.]; [X.]. [X.] X ZB 18/95, [X.], 120, 122 - elektrisches Speicherheizgerät). [X.] zur Zurückweisung des Rechtsmittels führen, wenn nicht wenigstens einseitens des [X.] vor dem [X.] gestellter Antrag zu-lässig und begründet ist. Da die Formulierung der Patentansprüche Sache [X.] das Patent [X.] ist, darf das erteilte Patent insbesondere nichtmit einem anderen Wortlaut als beantragt aufrechterhalten werden. Der vorlie-gende Fall bietet deshalb auch keinen [X.]aß zu Ausführungen, ob und [X.] mit welchem Antrag die unzulässige Erweiterung hätte [X.] können, die das [X.] darin gesehen hat, daß in denerteilten Anspruch zur Beschreibung der Dichtlippe die Kennzeichnung"wulstartig" aufgenommen ist.I[X.] [X.] folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 [X.].RoggeJestaedtMelullisScharenMühlens

Meta

X ZB 5/99

20.06.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2000, Az. X ZB 5/99 (REWIS RS 2000, 1903)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1903

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