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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 10/02vom29. April 2003in der [X.] das [X.] Patent 195 43 426- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] [X.], [X.], Scharen, [X.] die Richterin [X.] 29. April 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des 17. [X.]ats ([X.]) des [X.] vom 26. Fe-ruar 2002 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewiesen.Der [X.] wird auf 50.000 Gründe:[X.] Die Rechtsbeschwerdeführerin ist eingetragene Inhaberin des deut-schen Patents 195 43 426, das eine kontaktlose Chipkarte und ein Verfahren zuihrer Herstellung betrifft. Wegen des Inhalts der Patentansprüche wird auf [X.] verwiesen.Auf den Einspruch der weiteren Verfahrensbeteiligten hat das DeutschePatent- und Markenamt das Patent mit 12 Ansprüchen beschränkt aufrechter-- 3 -halten, wobei Patentanspruch 1 nunmehr (mit der Gliederung des Beschwerde-gerichts) lautet:1.1Chipkarte zur kontaktlosen Übertragung von elektrischen Si-gnalen an ein Terminal1.2mit einem Kartenkörper, in welchem ein Koppelelement (2)und ein [X.] (1) mit einer dem Koppelelement (2)zugeordneten elektronischen Schaltung integriert ausgebildetsind,1.3wobei der [X.] (1) auf einer Oberfläche (3) mit [X.] bzw. [X.] (4) für die elektrische Verbindungder elektronischen Schaltung und dem Koppelelement (2) ver-sehen ist,1.4wobei den [X.] bzw. [X.] (4) auf der [X.] (3) des [X.]s (1) wenigstens zwei aus elektrischleitendem Material hergestellte und einen Abstand voneinan-der aufweisende Anschlußelemente (5) zugeordnet [X.] in dem Bereich auf der Oberfläche (3) des Halbleiter-chips (1) zwischen den Anschlußelementen (5) eine aus elek-trisch isolierendem Material bestehende Isolationsschicht (6)vorgesehen ist,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , [X.] (5) höckerförmig ausgebildet sind und1.7die [X.] bzw. [X.] (4) aufgrund der [X.] (5) in Richtung parallel zur Oberflächedes [X.]s (1) vergrößert sind, und- 4 -1.8die zwischen den wenigstens zwei höckerförmigen Anschluß-elementen (5) ausgebildete Isolationsschicht (6) eine gegen-über der maximalen Erhebung der höckerförmigen Anschluß-elemente (5) wenigstens geringfügig geringere Stärke besitzt.Gegen diese Entscheidung hat die Einsprechende Beschwerde einge-legt. Im Beschwerdeverfahren hat die Patentinhaberin ihr Schutzrecht imHauptantrag in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung und hilfsweise miteinem geänderten Patentanspruch 1 verteidigt.Das Beschwerdegericht hat das Streitpatent insgesamt widerrufen.Dagegen wendet sich die vom [X.] nicht zugelasseneRechtsbeschwerde der Patentinhaberin.I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig. Die [X.] mit ihr einen Begründungsmangel im Sinne § 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.] unddie Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 100 Abs. 3 Nr. 3 [X.], jeweils inder Fassung des 2. [X.]ÄndG vom 16. Juli 1998 ([X.] I S. 1827) geltend. [X.] ist jedoch nicht begründet. Die gerügten Mängel liegen nichtvor.1. a) Allerdings entfällt der Mangel fehlender Begründung im Sinne [X.] nicht schon deshalb, weil die angefochtene Entscheidung überhauptmit Gründen versehen ist. Wie die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend macht,kann nach der Rechtsprechung des [X.]ats ein Begründungsmangel in [X.] bei einer vorhandenen Begründung dann vorliegen, wenn diese unver-ständlich, widersprüchlich oder verworren ist (st. Rspr. u.a. [X.], 333- 5 -- [X.]; [X.]. v. 3.12.1991 - [X.], [X.], [X.]; [X.]. v. 14.5.1996 - [X.], [X.], 753, 755 -Informationssignal), so daß sich in Wirklichkeit nicht mehr erkennen läßt, [X.] Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich waren. Das Gleiche gilt,wenn die Gründe inhaltslos bzw. auf eine Wiederholung des Gesetzestextesbeschränkt sind (vgl. [X.].[X.]. v. 3.12.1991 aaO). Derartige Mängel machtdie Rechtsbeschwerde indessen hier ohne Erfolg [X.]) Das Beschwerdegericht hat der mit Haupt- und Hilfsantrag bezeich-neten Lehre des Patentanspruchs 1 die Patentfähigkeit deshalb abgesprochen,weil sie in Merkmal 1.7 nach Hauptantrag sowie in den Merkmalen 1.6 und 1.7nach Hilfsantrag über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung [X.]. Es hat die [X.] dieser Merkmale anhand der einzigenTextstelle der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen (Seite 4 unten/5 oben)verneint, weil dieser Textstelle eine dem [X.] - einen Fach-hochschul-Ingenieur der Fachrichtung Hochfrequenztechnik mit mehrjährigerBerufserfahrung in der Entwicklung der Chipkarten - verständliche technischeAussage nicht entnommen werden könne. Eine "laterale" Vergrößerung [X.] bzw. [X.] bedeute für sich gesehen eine Zunahme der seitli-chen Ausdehnung dieser in [X.] der Oberfläche des [X.]s lie-genden Flächen. Hierzu im Widerspruch bekomme der Begriff "lateral" jedochdurch die weiteren Informationen in dem genannten Satz eine räumliche Kom-ponente; denn die laterale Vergrößerung solle gewissermaßen aufgrund derhöckerförmigen Anschlußelemente in Richtung parallel zur Oberfläche des[X.]s erfolgen. Auch eine ergänzende Betrachtung der Figur 1 bringekeine Klärung; denn dort seien die in der Oberfläche 3 befindlichen [X.] mindestens von gleicher Größe wie die zugeordneten Flächen derhöckerförmigen Anschlußelemente 5. Der Fachmann könne somit auch aus- 6 -dieser Figur und der zugehörigen Beschreibung nicht ersehen, daß von [X.] ein irgendwie gearteter Vergrößerungsef-fekt auf die [X.] bzw. [X.] ausgeübt werde. Demzufolge könneweder die in Merkmal 1.7 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag angegebenereale Vergrößerung der [X.] bzw. [X.] noch die diesbezüglicheWirkung, wie sie in den Merkmalen 1.6 und 1.7 des [X.], den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen entnommen werden. [X.] umfasse auch das Patent im Umfang des Verfahrensanspruchs 9 nachHauptantrag.c) Daß - wie die Rechtsbeschwerde behauptet - Merkmal 1.7 wörtlichbzw. jedenfalls inhaltlich aus den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen ent-nommen sei, stellt das Vorliegen einer den gesetzlichen Anforderungen genü-genden Begründung nicht in Frage. Auch insoweit wird die angefochtene Ent-scheidung nachvollziehbar von den Feststellungen des Beschwerdegerichtsgetragen, die ursprüngliche Beschreibung sei für den [X.]nicht verständlich gewesen, weil deren technische Aussagen widersprüchlichseien. Dies hat das Beschwerdegericht im einzelnen dargelegt. Bei diesemfestgestellten Verständnis des Fachmanns handelt es sich zudem um eine tat-richterliche Würdigung, die den erkennenden [X.]at im Rechtsbeschwerdever-fahren bindet ([X.].[X.]. v. 20.6.2000 - [X.], [X.], 1015, 1016- Verglasungsdichtung).d) Die Rechtsbeschwerde macht des weiteren geltend, die [X.] sei auch sachlich unrichtig; die Einsprechende habeselbst vorgetragen, aus der Textstelle in der Beschreibung sei lediglich zu ent-nehmen, daß die höckerförmige Ausbildung der Anschlußelemente zu einerlateralen Verbreitung führe, während keine Angabe gemacht werde, daß bereits- 7 -die Grundfläche vergrößert ausgebildet sei. Eine laterale Ausweitung der An-schlußelemente ergebe nur für den Fall Sinn, daß die Ausbreitung an der [X.] werde, welche für die Kontaktierung mit dem Koppelelement [X.] sei. Dies sei jedoch nicht die Grundfläche. Deshalb habe die [X.] das Merkmal 1.7 entsprechend abgeändert.Auch hiermit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Die [X.] betreffen im Ergebnis die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Ent-scheidung, die im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nichtzu prüfen ist.2. Soweit die Rechtsbeschwerde Versagung des rechtlichen Gehörs rügt(§ 100 Abs. 3 Nr. 3 [X.]), hat sie auch damit keinen Erfolg. Der [X.] dient der Einhaltung des Verfassungsgrundsatzes der Gewäh-rung rechtlichen Gehörs, nicht aber der Überprüfung der Richtigkeit einer Ent-scheidung (Busse, Patentgesetz, 5. Aufl., § 100 Rdn. 53). Ein Verstoß gegenArt. 103 Abs. 1 GG liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß tat-sächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnisgenommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist ([X.],[X.]. v. 25.4.2001 - 1 BvR 2139/99, NJW-RR 2002, 68, 69 m.w.N.; [X.],[X.]. v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91, [X.]E 86, 133, 146 m.w.N.). Das isthier nicht der Fall. Die Frage der Auslegung des Merkmals 1.7 des [X.] im Hauptantrag und entsprechend im Hilfsantrag sowie das entspre-chende Merkmal in dem Verfahrensanspruch 9 des [X.] waren bereitsim Einspruchsverfahren vor dem [X.] streitig.Die Rechtsbeschwerdeführerin und die Einsprechende haben dazu im [X.] vorgetragen. Im Beschwerdeverfahren hat die Einsprechende ihr Rechts-- 8 -mittel nicht begründet, so daß die Rechtsbeschwerdeführerin davon ausgehenkonnte und mußte, daß die Einsprechende ihren Antrag auf vollen Widerruf [X.] auf die bisher vorgetragenen Gründe stützte. Das [X.]hat der Patentinhaberin hinreichende Gelegenheit zur Äußerung gewährt, [X.] diese schriftsätzlich hiervon Gebrauch gemacht hat. Ausweislich des [X.] hat der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung vom [X.] den wesentlichen Inhalt der Akten vorgetragen und die Sach- [X.] mit den Beteiligten erörtert, die das Wort erhielten, um ihre Anträgezu stellen und zu begründen. Die Rechtsbeschwerde hat die Richtigkeit [X.] nicht in Abrede gestellt.II[X.] Eine mündliche Verhandlung hat der [X.]at nicht für erforderlich ge-halten.- 9 -Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 109 [X.], 97 ZPO.MelullisRiBGH Prof. Dr. Jestaedt istScharenortsabwesend und deshalbverhindert zu unterschreiben.[X.]
Meta
29.04.2003
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2003, Az. X ZB 10/02 (REWIS RS 2003, 3343)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3343
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