Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2004, Az. IX ZR 152/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 5046

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:15. Januar 2004Preuß,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] §§ 765, 777Zur Abgrenzung der gegenständlich beschränkten Bürgschaft von der [X.]bürgschaft.BGB § 777; [X.] § 3Wird auf Wunsch des Bürgen eine als [X.]bürgschaft zu verstehende Befristung [X.] vereinbart, so ist eine Klausel überraschend, mit der sich der Gläubiger for-mularmäßig von der Anzeigeobliegenheit freizeichnet.BGB §§ 765, 777; ZPO § 286 [X.] der Gläubiger und der Bürge darüber, ob eine vereinbarte Befristung als [X.]-bürgschaft oder nur als gegenständliche Beschränkung der Haftung zu verstehen ist,trägt der Gläubiger die Beweislast für den von ihm behaupteten Inhalt der [X.] die Bürgschaft einen Kontokorrentkredit, stellt dies regelmäßig ein wesentli-ches Beweisanzeichen dafür dar, daß eine gegenständliche Beschränkung vereinbartist.[X.], [X.]eil vom 15. Januar 2004 - [X.]/00 - [X.] [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 15. Januar 2004 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] für Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des [X.] [X.] in [X.] vom 14. März 2000 imKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil er-kannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte verbürgte sich am 30. September 1993 [X.] zu einem Höchstbetrag von 140.000 DM für alle bestehenden und [X.] der Klägerin gegen die [X.], die bei der [X.] dem 28. Januar 1991 ein debitorisch geführtes Geschäftskonto unterhielt.Die Bürgschaftsurkunde enthält den maschinenschriftlichen [X.] 3 -"Die Bürgschaft ist befristet bis zum 31.10.1993. Diese Höchstbe-tragsbürgschaft ersetzt die Bürgschaft vom 24.6.1993 und setztdiese ununterbrochen [X.] Bürgschaft vom 30. September 1993 waren Bürgschaften vom29. April 1991 unter Befristung bis zum 29. April 1993, vom 23. April 1993 unterBefristung bis zum 30. Juni 1993 und vom 24. Juni 1993 unter Befristung biszum 30. September 1993, jeweils mit [X.] von 350.000 DM,vorausgegangen. Die erste der Bürgschaften wurde der Klägerin in ihrer [X.]/[X.] erteilt. Die folgenden Bürgschaften nahm die Filiale der Klä-gerin in [X.] herein.Die Beklagte war Gesellschafterin der Hauptschuldnerin, hatte ihren Ge-schäftsanteil jedoch mit [X.] auf die [X.] übertragen. Die Beklagte erstrebte aus diesem Grundedie Entlassung aus der Bürgschaft und die Stellung einer [X.] ihrerNachfolgegesellschafterin.Am 24. Februar 1994 wurde das [X.] überdas Vermögen der Hauptschuldnerin eröffnet. Am 18. März 1994 kündigte [X.] gegenüber der Hauptschuldnerin den auf dem Geschäftskonto einge-räumten Kontokorrentkredit mit einem Debetsaldo des [X.] von148.010,36 DM. Diese Forderung meldete sie zur [X.]. Mit Schreiben vom selben Tage forderte die Klägerin auch die Beklagte zurZahlung des verbürgten Höchstbetrages von 140.000 DM auf.Das [X.] hat der erhobenen Teilklage über 30.000 DM zur [X.] stattgegeben, weil die Urkunde vom 30. September 1993 keine [X.]bürg-schaft im Sinne des § 777 BGB, sondern eine gegenständlich beschränkte- 4 -Bürgschaft enthalte. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist bis aufeinen Teil der zugesprochenen Zinsen erfolglos geblieben. Auf die in zweiterInstanz erhobene Widerklage hat das Berufungsgericht nur festgestellt, daß derKlägerin aus der Bürgschaft vom 30. September 1993 keine über118.329,95 DM hinausgehenden Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. [X.] die Zurückweisung der Berufung und den abgewiesenen Teil der [X.] wendet sich die Revision der Beklagten.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet. Da weitere Feststellungen zu treffen sind,kann nicht in der Sache selbst entschieden werden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 [X.].[X.] Berufungsgericht hat - wie das [X.] - eine gegenständlichbeschränkte Bürgschaft statt einer [X.]bürgschaft angenommen und dazu [X.]:Heranzuziehen seien die Auslegungsgrundsätze für Individualvereinba-rungen. Von der Beklagten sei nicht bewiesen, daß sich die Parteien außerhalbder Urkunde auf eine [X.]bürgschaft geeinigt hätten. Die Auslegung der [X.] nach dem Urkundeninhalt und den Begleitumständen lasse nicht auf [X.] -Die vorliegende Bürgschaftsreihe, in der jeder der [X.] vom 29. April 1991, 23. April 1993 und 24. Juni 1993 vor Fristablauf eineneue Bürgschaft gefolgt sei, spreche nicht für eine [X.]bürgschaft, da auch beider gegenständlich beschränkten Bürgschaft der Gläubiger auf eine Anschluß-sicherheit bedacht sein müsse. Der Hinweis des [X.]an [X.] in der Filiale [X.] der Klägerin, die Endtermine in den Bürgschaftenseien zu beachten, lege gleichfalls noch keine [X.]bürgschaft nahe. [X.] Mitarbeitern der Beklagten bei Erteilung der streitigen Bürgschaft [X.] September 1993, nach welcher die Haftung mit Fristablauf habe erlöschensollen, seien durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Auch der [X.] B. habe sich gegenüber der Beklagten nicht in diesem Sinne geäußert.Auf die Behauptung der Beklagten, anläßlich der Unterzeichnung derersten Bürgschaftsurkunde am 29. April 1991 habe der damaligen [X.]erFilialleiter der Klägerin [X.]erklärt, daß die [X.] infolgeder Befristung erlösche, wenn die Beklagte nicht bis zum Fristende in Anspruchgenommen werde, komme es für die Auslegung der streitigen Bürgschaft vom30. September 1993 nicht an. Diese Äußerung könne, da sie dem [X.]beim Zustandekommen der [X.] vom 30. [X.] 1993 unbekannt gewesen sei, seinen Empfängerhorizont nicht mitgeprägthaben.Selbst wenn dem [X.] aber die Kenntnis der behauptetenErklärungen des Zeugen [X.]zuzurechnen sei, so habe die Beklagte aus [X.] Nummer 1 Abs. 2 der Bürgschaftsurkunde entnehmen müssen, daß [X.] einer [X.]bürgschaft auch ohne Anzeige der Inanspruchnahme die [X.] im Umfang der Hauptschuld bei Fristablauf habe fortbestehen [X.]. Damit habe die Klägerin unabhängig von einer etwaigen Unwirksamkeit der- 6 [X.] ihre tatsächlich bestehende Ablehnung gegenüber einer echten [X.]-bürgschaft zum Ausdruck gebracht.Entscheidend für eine gegenständlich beschränkte Bürgschaft sprecheauch der Sicherungszweck und die Interessenlage bei ihrer Erteilung [X.] September 1993. Es sei nicht anzunehmen, daß die Klägerin auf eine Si-cherheit habe verzichten wollen, bevor sie den beabsichtigten Ersatz durch eineBürgschaft der [X.] GmbH erhalten habe. Der Annahme einer[X.]bürgschaft stehe ferner entgegen, daß hier ein Kontokorrentkredit zu si-chern gewesen sei. Aus einer [X.]bürgschaft könne nur vorgegangen werden,wenn die Hauptschuld innerhalb der Bürgschaftszeit fällig gewesen sei. Es [X.] im Regelfall nicht dem Interesse der Beteiligten, daß die Sicherungs-nehmerin zu ihrem Schutz das Kontokorrent kündigen müsse. Hier sei die Klä-gerin innerhalb der [X.] zu einer Kündigung auch gar nicht in derLage gewesen.Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen [X.].[X.] Berufungsgericht hätte die streitige Vereinbarung nicht als gegen-ständlich beschränkte Bürgschaft auslegen dürfen, ohne den von der Beklagtenbenannten Zeugen [X.] zu dessen angeblicher Erklärung bei Erteilung derersten Bürgschaft am 29. April 1991 zu vernehmen. Wegen dieses Rechtsfeh-lers ist die Auslegung der Bürgschaft durch das Berufungsgericht für die [X.] nicht bindend und kann das angefochtene [X.]eil keinen Bestand haben.- 7 -1. Wird einer Bürgschaft durch Individualvereinbarung eine zeitliche Be-grenzung hinzugefügt, so kann das zweierlei bedeuten: Die zeitliche Begren-zung kann den Sinn eines Endtermins (§ 163 BGB) haben, nach dessen [X.] Verpflichtung des Bürgen erlöschen soll. Sie kann aber auch die Verbind-lichkeit, für die der Bürge sich verbürgt, dahin näher bestimmen, daß der Bürgenur für die innerhalb einer bestimmten [X.] begründeten Verbindlichkeiten - fürdiese aber unbefristet - einstehen soll ([X.], [X.]. v. 17. Dezember 1987 - [X.]87, NJW 1988, 908 m.w.[X.]). Welche Art von Bürgschaft gewollt ist, mußaufgrund einer Auslegung der [X.] ermittelt werden. Da [X.] der Bürgschaft im vorliegenden Fall in einer maschinenschriftlichhinzugefügten individuellen Vereinbarung enthalten ist, sind dabei nicht [X.] für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, son-dern für die Auslegung einer Individualvereinbarung zugrunde zu legen (vgl.[X.], aaO).2. Wie die hinzugesetzte Befristung der streitigen Bürgschaft vom30. September 1993 auszulegen ist, muß unter Einbeziehung aller Umständedes Einzelfalls tatrichterlich gewürdigt werden (vgl. [X.], aaO; [X.]. [X.] Januar 1997 - [X.], [X.], 625, 628). Diese Auslegung kannim Revisionsverfahren nur beschränkt nachgeprüft werden.a) Rechtsfrage ist, ob der Tatrichter gesetzliche Auslegungsregeln, aner-kannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat.Berücksichtigt der Tatrichter auslegungserhebliche Umstände nicht, so verstößter gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze ([X.], [X.]. v. 13. Dezember 1990- [X.], [X.], 495, 496). Eine entsprechende rechtliche Nachprü-fung der Auslegung bedarf revisionsrechtlich keiner [X.] 8 -b) Zu den auslegungserheblichen und aufklärungsbedürftigen Begleitum-ständen eines Vertragsschlusses kann auch seine Entstehungsgeschichte ge-hören, insbesondere wenn dazu Vorbesprechungen geführt worden sind ([X.]Z63, 359, 362; [X.], [X.]. v. 12. Februar 1981 - [X.], NJW 1981, 2295- Festpreisgarantie im Blickwinkel eines Verkaufsprospekts; v. 23. Februar 1987- [X.], NJW 1987, 2437, 2438).c) Die Feststellung außerhalb der Bürgschaftsurkunde liegender [X.] ist von dem Revisionsgericht grundsätzlich nur auf die Verfah-rensrüge hin überprüfbar (vgl. allgemein: [X.], [X.]. v. 8. Dezember 1989 - [X.], [X.], 423, 424). Auf eine solche Rüge kommt es jedoch hier [X.], weil das Berufungsgericht die behauptete [X.] aus [X.] sachlichen Rechts für unerheblich gehalten hat. Dieser Rechtsfehler ver-letzt die §§ 133, 157 BGB, nicht § 286 ZPO.3. Aus der revisionsrechtlich zu unterstellenden Äußerung des Zeugen[X.], daß die [X.] vom 29. April 1991 mit Ablauf der [X.], falls keine Inanspruchnahme erfolgt sei, würde sich ergeben,daß die Beklagte damals nur eine [X.]bürgschaft (§ 777 BGB) übernommenhat. Der nur auf eine [X.]bürgschaft gerichtete Verpflichtungswille der Beklagtenist nach ihrem Vortrag von dem Zeugen [X.]am 29. April 1991 zur Kenntnisgenommen und durch den maschinenschriftlichen Zusatz akzeptiert worden.a) Hat die Klägerin nach dieser Behauptung den Willen der Beklagten,nur eine [X.]bürgschaft zu übernehmen, erkannt und akzeptiert, ist demgegen-über die in Nummer 1 Abs. 2 der Bürgschaftsurkunde enthaltene Klausel [X.] -Die Klausel lautet:"Im Falle einer [X.]bürgschaft ist die Bank nicht verpflichtet, [X.] bei Fristablauf anzuzeigen, daß sie ihn in Anspruch nimmt;auch ohne Anzeige besteht die Haftung fort, jedoch beschränktauf den Umfang der verbürgten Ansprüche bei [X.] setzt mithin eine [X.]bürgschaft voraus und enthält fürdie hier erteilte selbstschuldnerische Bürgschaft einen Ausschluß von § 777Abs. 1 Satz 2 BGB sowie eine Änderung von § 777 Abs. 2 BGB. Die Klausel istim Sinne des § 3 [X.] überraschend; denn sie brachte mit der Haftungsfort-dauer des selbstschuldnerischen Kontokorrentbürgen trotz Fristablaufs ohneAnzeige der Inanspruchnahme das Gegenteil von dem zum Ausdruck, was [X.] erkennbar wollte. Mit einer solchen "typengehaltändernden" Klauselbraucht der Kunde bei Vereinbarung einer [X.]bürgschaft nicht zu rechnen (vgl.auch [X.], [X.]. v. 19. März 1998 - [X.], [X.], 976, 979 f).Entgegen der Annahme des Berufungsgerichtes mußte die Beklagte ausder überraschenden Klausel auch nicht entnehmen, daß die Klägerin eine [X.]-bürgschaft ablehnte und das erteilte [X.] als gegenständ-lich beschränkte Bürgschaft verstand. Denn eine Auslegung des Befristungszu-satzes nach Maßgabe der unwirksamen Überraschungsklausel ist ausge-schlossen.b) Hat der Zeuge [X.]die von der Beklagten behaupteten Erklärung [X.] April 1991 abgegeben, so hat sich ihre Wirkung in die textlich unveränder-ten Folgebürgschaften fortgepflanzt, weil die Klägerin unstreitig nicht davon ab-gerückt ist. Einer entsprechenden Nachfrage der Beklagten bedurfte es entge-gen der Ansicht des Berufungsgerichts hierzu nicht, weil sich die Klägerin [X.]nd § 166 BGB (Wissenszurechnung) so behandeln lassen muß, als sei- 10 -die Erklärung des Filialleiters [X.]aus [X.] der später tätigen Filiale in [X.] bekannt gewesen. Dies durfte auch die Beklagte voraussetzen.Diese Zurechnung der Erklärung und des Wissens des Zeugen [X.]war hier zu Lasten der Klägerin jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil die [X.]en das gleiche Kontokorrentdarlehen der Hauptschuldnerin besicherten,dies der Filiale [X.] bekannt und ein Informationsaustausch mit der Filiale [X.] daher möglich und naheliegend war (vgl. [X.], [X.]. v. 1. Juni 1989 - [X.], NJW 1989, 2879, 2881; siehe ferner [X.]Z 117, 104, 106 ff; 135, 202,206). Eine Erklärung, wie sie der Zeuge [X.] bei Erteilung der ersten befri-steten Kontokorrentbürgschaft abgegeben haben soll, war auch für die Rechts-position der Klägerin gegenüber der Beklagten von solcher Wichtigkeit, daß siebankseitig bei dem Kredit- oder dem Bürgschaftsvorgang aktenmäßig [X.] werden mußte. Die Klägerin muß sich daher nach dem Vorbringen [X.] in der Auslegung der Folgebürgschaften so behandeln lassen, alshabe sie die Informationen der [X.]er Filiale abgerufen.[X.] die Vernehmung des [X.] die ihm zugeschriebene Äuße-rung nicht bestätigen, sondern keine weiteren Erkenntnisse vermitteln, wird [X.] gleichwohl in eine umfassende erneute Auslegung des streiti-gen [X.]s eintreten müssen und dabei auch das Revisions-vorbringen der Parteien zu berücksichtigen haben. Soweit noch Feststellungenzu treffen sind, wird zu beachten sein, daß die Klägerin für die behauptete [X.] einer gegenständlich beschränkten Bürgschaft die Beweislast [X.] 11 -1. [X.], daß die Bürgschaft einen Kontokorrentkredit des [X.] sichert, stellt allerdings regelmäßig ein erhebliches Beweisanzei-chen dafür dar, daß die Parteien mit der zeitlichen Befristung eine gegenständ-liche Begrenzung der Bürgenhaftung auf die innerhalb einer bestimmten [X.]begründeten Verbindlichkeiten gemeint haben (vgl. [X.], [X.]. v. 17. [X.], aaO). Eine [X.]bürgschaft im Sinne des § 777 BGB ist wirtschaftlich nurdann sinnvoll, wenn der Gläubiger den Hauptschuldner innerhalb der [X.] in Anspruch nehmen kann. Denn auch die fristgerechte [X.] Gläubigers, er nehme den Bürgen in Anspruch, erhält dem Gläubiger [X.] aus der Bürgschaft grundsätzlich nur, wenn die Fälligkeit der Haupt-schuld innerhalb der Bürgschaftszeit eintritt ([X.]Z 91, 349, 355 f; 139, 325,329; [X.], [X.]. v. 21. März 1989 - [X.], [X.], 627, 628). [X.] bei einer zeitlich begrenzten Bürgschaft für einen Kontokorrentkredit eine[X.]bürgschaft annehmen, so wäre der Gläubiger genötigt, jeweils vor [X.] bestimmten [X.] den Kredit zu kündigen, um sich die Rechte aus der [X.] zumindest für die bereits entstandenen Verbindlichkeiten zu erhalten.Dies dürfte in der Regel nicht dem Interesse der Bank und insbesondere desHauptschuldners an einer ungestörten Fortsetzung ihrer Geschäftsverbindungentsprechen ([X.], [X.]. v. 17. Dezember 1987, aaO m.w.[X.]). Von diesemGrundsatz hat sich - insoweit zutreffend - auch das Berufungsgericht bei seinerAuslegung der streitigen Bürgschaft leiten lassen. Der [X.] hat inseinem [X.]eil vom 30. Januar 1997 ([X.], [X.], 625, 628) jedochverdeutlicht, daß sich die im [X.]eil vom 17. Dezember 1987 als maßgebendbezeichneten Erwägungen nicht schematisch auf alle Kontokorrentbürgschaftenübertragen lassen, sondern es vielmehr darauf ankommt, wie es zu der zeitli-chen Begrenzung gekommen und weshalb sie vereinbart worden ist (vgl. auch[X.] Köln, [X.], 14, 15).- 12 -2. Der Würdigung solcher, den Regelfall in Frage stellender Anhalts-punkte hat das Berufungsgericht zu geringe Beachtung geschenkt; zum Teil [X.] von einer rechtlich fehlerhaften Annahme ausgegangen.Die Revision beruft sich darauf, daß die Befristung im Streitfall [X.] der Beklagten in die Bürgschaftsurkunde aufgenommen worden sei.Die Beklagte habe damit zum Ausdruck gebracht, sie wolle mit dem Fristablaufaus der Haftung frei werden, wenn die Bürgschaft von der Klägerin nicht [X.] "gezogen" wurde. Die Beklagte konnte nach dem erwarteten Verlauf desgesicherten [X.] aber möglicherweise mit einer gegenständlichbeschränkten Bürgschaft für ein solches Haftungsbegrenzungsinteresse garnichts gewinnen.Bei gegenständlich beschränkter Kontokorrentbürgschaft zum Fristendewäre durch die späteren Rechnungsabschlüsse nach § 356 HGB keine Enthaf-tung eingetreten, sondern eine zusätzliche Haftungsbeschränkung. Der Bürgehaftet bei der gegenständlich beschränkten Kontokorrentbürgschaft grundsätz-lich nach § 356 HGB in dem bei Fristende erreichten Umfang weiter, wenn dasdebitorische Kontokorrent - wie hier - bis zur Inanspruchnahme des Bürgen un-gekündigt fortbesteht, soweit es nicht zuvor bereits durch die Insolvenz desHauptschuldners gelöst ist. Die gegenständlich beschränkte Bürgenhaftung er-mäßigt sich dann nur bei nachfolgenden Rechnungsabschlüssen mit einemniedrigeren [X.]; auf einen niedrigeren Tagessaldo zwischen [X.] kommt es bei fortbestehendem Kontokorrent nicht an([X.], 330, 334; [X.]Z 26, 142, 150; 50, 277, 283 a.E.; [X.], [X.]. v.13. Dezember 1990 - [X.], [X.], 495, 497). Dies liegt bei der nacheinem Endtermin (§ 163 BGB) befristeten Kontokorrentzeitbürgschaft anders(vgl. [X.], [X.], 16, 18). Die rechtzeitige Kündigung des [X.] -kredits bei Sicherung durch eine [X.]bürgschaft kann zur Folge haben, daß sichder Haftungsumfang des Bürgen nach § 777 Abs. 2 BGB bei jedem Eingang aufdem Konto verringert; denn die Einrede der Aufrechenbarkeit (§ 770 Abs. [X.]) ist für den Bürgen nach Kündigung des [X.] nicht mehr durchperiodische Verrechnung und Ausschluß der Einzelaufrechnung gehindert. [X.] Einrede abbedingende Klausel im Bürgschaftsformular ist unwirksam([X.], [X.]. v. 16. Januar 2003 - [X.], [X.], 669, 671, z.[X.]. in[X.]Z 153, 293). Auch § 356 HGB kann nicht angewendet werden, wenn infol-ge wirksamer Kündigung kein Kontokorrent mehr fortbesteht.Bei Erteilung der Bürgschaft vom 30. September 1993 wollte die [X.] aus der übernommenen [X.] entlassen werden, [X.] die [X.] GmbH, welche - wie die Klägerin ebenfalls wußte -die Beteiligung der Beklagten an der Hauptschuldnerin übernommen hatte, ka-pitalmäßig hinreichend ausgestattet war und eine Anschlußbürgschaft gestellthatte. Damit wurde für den [X.] gerechnet. [X.] konnte die Beklagte mit einer gegenständlich beschränkten [X.] nicht durchsetzen, es sei denn, die Klägerin hätte sich bei Erteilung derletzten Bürgschaft gegenüber der Beklagten verpflichtet, sie nach dem Erhaltder Anschlußbürgschaft von der [X.] gemäß § 356 HGB freizustellen.Eine solche Verpflichtung der Klägerin haben die Parteien nicht behauptet.3. Nicht aufrechterhalten werden kann ferner die Annahme des [X.], die Klägerin habe sich schon deshalb auf keine [X.]bürgschafteinlassen dürfen, weil sie den gesicherten Kontokorrentkredit nicht innerhalbder einmonatigen Bürgschaftszeit habe kündigen, damit die Fälligkeit des [X.] herstellen und aus der Bürgschaft nach § 777 Abs. 1 Satz 2 BGB ha-be vorgehen können. Die Klägerin konnte nach § 355 Abs. 3 HGB, [X.] Nr. 19 Abs. 2 jederzeit den (unbefristeten) Kontokorrentkredit ohneEinhaltung einer Frist kündigen. Sie verletzte dabei auch keine berechtigtenBelange des Kontokorrentinhabers (vgl. AGB-Banken Nr. 19 Abs. 2 Satz 2),wenn eine vorhandene [X.]bürgschaft auslief und angemessene Ersatzsicher-heiten nicht rechtzeitig vor dem Verlust der Sicherheit gestellt wurden. [X.] auch die Kürze der Bürgschaftszeit zwischen der Erteilung am 30. Sep-tember 1993 und dem [X.] einen Monat später nach [X.] mehr für eine nach dem Endzeitpunkt gegenständlich beschränkteBürgschaft sprechen (vgl. [X.], 382, 384). Im Streitfall gibt es für die [X.] jedoch möglicherweise besondere Gründe. [X.]hat bestätigt, es sei angestrebt gewesen, die Beklagte mit Grün-dung des neuen Unternehmens aus der Bürgschaft zu entlassen.[X.] die weitere Sachaufklärung und erneute Vertragsauslegung [X.] dazu führen, daß die Beklagte nur eine [X.]bürgschaft über-nommen hat, muß der Widerklage vollen Umfangs entsprochen und die [X.] werden. Denn der verbürgte Kontokorrentkredit der Hauptschuld-nerin ist unstreitig nicht vor dem 24. Februar 1994 fällig geworden.Sollte sich aus der Vernehmung des [X.] ergeben, daß in [X.] der Parteien bei Übernahme der ersten Bürgschaft am 29. [X.] die Beklagte das Zugeständnis einer gegenständlich beschränkten [X.] gemacht hat, so würde auch diese [X.] bis in die [X.] vom 30. September 1993 hinein - insoweit zu Lasten der Be-- 15 -klagten - fortwirken, so daß es auf andere Auslegungsgesichtspunkte nichtmehr ankäme.[X.]Ganter[X.]Kayser

Meta

IX ZR 152/00

15.01.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2004, Az. IX ZR 152/00 (REWIS RS 2004, 5046)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 5046

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