Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. I ZB 20/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1407

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[X.] ZB 20/02vom26. September 2002in der [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 26. September 2002durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und [X.]:Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von [X.] abgelehnt.Gründe:[X.] Dem Beklagten ist am 11. Dezember 2001 ein vom [X.] am 8. August 2001 erlassener Vollstreckungsbescheid zugestellt [X.], gegen den er mit Schreiben vom 19. Dezember 2001, das beim Amtsge-richt am 28. Dezember 2001 eingegangen ist, Einspruch eingelegt hat. NachAbgabe des Verfahrens an das Prozeßgericht hat das [X.] mit Urteil vom 14. März 2002 als unzulässig verworfen, weil er nicht in-nerhalb der Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO eingelegt worden sei. [X.] ihm am 26. März 2002 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am27. April 2002 beim Berufungsgericht eingegangenen Faxschreiben seiner [X.] Berufung eingelegt. Ferner hat er mit [X.] vom30. April 2002, der am 10. Mai 2002 beim Berufungsgericht eingegangen ist,Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-frist beantragt. Das Berufungsgericht hat mit [X.]uß vom 28. Mai 2002, der- 3 -dem Beklagten am 10. Juni 2002 zugestellt worden ist, den [X.] zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. [X.] diese Entscheidung hat der Beklagte mit [X.] seiner zweitinstanzli-chen Prozeßbevollmächtigten vom 15. Juni 2002 beim Berufungsgericht [X.] eingelegt. Dieses hat das Rechtsmittel des Beklagten dem Bundes-gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.Nach Eingang der Akten beim [X.] ist der [X.] des Beklagten mit Schreiben vom 27. Juni 2002 mitgeteilt worden,daß gegen den [X.]uß des Berufungsgerichts vom 28. Mai 2002 zwar grund-sätzlich die Rechtsbeschwerde statthaft ist, daß dabei aber gemäß § 575 ZPOzwingende Formvorschriften zu beachten seien. Diese seien mit der beim Be-rufungsgericht eingereichten Beschwerdeschrift nicht eingehalten. [X.] der Beklagte mit [X.] seiner Prozeßbevollmächtigten vom 10. Juli2002, der am selben Tag beim [X.] eingegangen ist, beantragt,ihm unter Beiordnung der beim [X.] zugelassenen Rechtsanwäl-tin Dr. A. Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Das Formblatt gemäß § 117 Abs. 4ZPO war dem Antrag nicht beigefügt; es ist erst am 12. August 2002 [X.] worden.I[X.] Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe hat keinen Erfolg.Der Beklagte hat innerhalb der Frist zur Einlegung der [X.] seinen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gestellt. Der Beklagtevermag es mit diesem Antrag nicht, die verfahrensrechtlichen Voraussetzungender Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1, § 78 Abs. 1 ZPO) herbeizuführen. [X.] der Prozeßkostenhilfe mit der Beiordnung eines beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalts scheitert daran, daß der Beklagte nicht- 4 -innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, welche am 10. Juli2002 abgelaufen ist, die förmlichen Voraussetzungen zur Bewilligung der Pro-zeßkostenhilfe geschaffen hat. Einem Antrag zur Bewilligung von Prozeßko-stenhilfe zur Einlegung eines Rechtsmittels kann nur stattgegeben werden,wenn neben dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist auch die notwendigenAngaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht wer-den ([X.], [X.]. v. 21.9.1988 - [X.], [X.]R ZPO § 233- Prozeßkostenhilfe 4, m.w.N.). Das hat der Beklagte in seinem am letzten [X.] eingegangenen Antrag nicht getan, sondern daraufverwiesen, daß das Formblatt für den [X.]. Dieses ist schließlich am 12. August 2002, also verspätet, eingegangen.Zudem sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß mit einer Rechtsbe-schwerde die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 575 Abs. 2 ZPO dargelegtwerden könnten (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Der Akte läßt sich nicht entnehmen,daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe oder daß die Rechtsbe-schwerde eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildungdes Rechts oder zur Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung [X.] konnte Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht einerRechtsbeschwerde nicht bewilligt werden.[X.]. [X.]

Meta

I ZB 20/02

26.09.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. I ZB 20/02 (REWIS RS 2002, 1407)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1407

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