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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.] 266/01vom13. November 2001in [X.]:[X.]: nein [X.] § 17 a; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist in dem durch § 17 a [X.]eröffneten Instanzenzug festzulegen. Ein Ausspruch zur Zulässigkeit [X.] entsprechend § 36 ZPO kommt allerdings ausnahmsweise in [X.], wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und derRechtssicherheit notwendig ist.[X.], [X.]. v. 13. November 2001 - [X.] 266/01 - AG [X.]ArbG [X.]- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 13. November 2001durch [X.], Scharen, die Richterin [X.] und [X.] Dr. Meier-Beck und [X.]:Als das zustige Gericht des zulssigen Rechtsweges wird [X.] [X.] bestimmt.Gründe:[X.] beklagte Steuerberater erledigte steuerliche Angelegenheiten fürden klagenden Rechtsanwalt. Der Beklagte ist der Ansicht, aus dem beendetenMandatsverltnis stünden noch Honoraransprüche offen.Die Tochter des [X.] war Mitarbeiterin des Beklagten. Sie [X.] hierfür noch Lohn und hat diese Forderung an den [X.] abgetreten.Nach dessen Darstellung soll die [X.] die berechtigte Honorarforde-rung des Beklagten übersteigen.Der [X.] hat vor dem Amtsgericht [X.] Klage erhoben mit dem [X.] Beklagten zu verurteilen, bestimmte, den [X.] betreffendeund im Besitz des Beklagten befindliche Steuerunterlagen heraus-zugeben.Der Beklagte hat sich wegen der Honoraransprche auf ein Zurckbe-haltungsrecht berufen und beantragt,einen Teil der Steuerunterlagen nur Zug um Zug gegen [X.] seiner Meinung nach noch ausstehenden Honorars herausge-ben zu mssen und im rigen die Klage abzuweisen.Der [X.] ist demr der Meinung, daß dem Beklagten wegender Honorarforderung ein Zurckbehaltungsrecht nicht zustehe, weil er mit [X.] der Tochter und einem Erstattungsanspruch wegen anwaltli-cher Beratung aufgerechnet habe.Das Amtsgericht [X.] hat nach mlicher Verhandlung durch [X.] am 1. bzw. 13. September 1999 zugestellten [X.]uß vom30. August 1999 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten [X.] unzulssigerklrt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht [X.] als ausschließlichzustiges Gericht verwiesen. Zur [X.] das Amtsgericht [X.]ausge[X.], bei der zur Au[X.]echnung gestellten, der Zustigkeit der [X.] unterliegenden [X.] handele es sich um einen nicht ab-trennbaren Teil des [X.] -Vor dem Arbeitsgericht [X.] hat der [X.], gesttzt auf die Lohnab-tretung, klageerweiternd zustzlich beantragt,den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.985,76 DM netto zu zahlen.Über diesen Klageantrag ist im arbeitsgerichtlichen Rechtszug durchTeilurteil rechtskrftig entschieden. Hinsichtlich des auf Herausgabe [X.] gerichteten Klagebegehrens hat das Arbeitsgericht [X.]sich hingegen seinerseits [X.] unzustig erklrt und den Rechtsstreit an [X.] [X.] verwiesen. Diese zusammen mit dem Teilurteil [X.] getroffene Entscheidung ist den Parteien am 20. Juli bzw.3. August 2000 zugestellt worden.Das Amtsgericht [X.] hat die Übernahme des Rechtsstreits [X.], worauf das Arbeitsgericht [X.] das [X.] um Bestimmung des zustigen Gerichts gebeten hat. Das [X.] wiederum hat angeregt, die Sache dem Bundesge-richtshof vorzulegen. Daraufhin hat durch [X.]uû vom 7. September 2001das Amtsgericht [X.] sich [X.] unzustig erklrt und den Rechtsstreit [X.] zur Bestimmung der Zustigkeit vorgelegt.B. 1. Hinsichtlich der Zulssigkeit des beschrittenen Rechtsweges trifft§ 17 a [X.] eine eigenstige Regelung, die einen Streit von Gerichten ver-schiedener Rechtswege von vornherein [X.] soll. Das [X.] kann hierzu seine eigene Zustigkeit aussprechen. Wenn es hinge-gen den zu ihm [X.]enden Rechtsweg [X.] unzulssilt, hat es dies auszu-sprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zustige Gericht des zuls-- 5 -sigen Rechtswegs zu verweisen. [X.] sieht das Gesetz vor, [X.] beideEntscheidungen auf ihre Richtigkeit hin in einem Instanzenzrprft [X.] können. Das [X.] hierzu ist in § 17 a Abs. 4 Satz 2 ff. [X.] geregelt.Anders als die Verweisung wegen örtlicher und sachlicher Unzustigkeit ei-nes ordentlichen Gerichts (§ 281 ZPO) kann also insbesondere der nach§ 17 a Abs. 2 [X.] ergehende Verweisungsbeschluû auf sofortige [X.] im [X.] werden. Hieraus kann abgeleitet [X.], [X.] ein nach § 17 a Abs. 2 [X.] ergangener [X.]uû, sobald er [X.] geworden ist, einer weiteren berprfung entzogen ist. Die Regelung in§ 17 a Abs. 5 [X.] besttigt dies. Angesichts dieser Rechtslage kommt [X.], die § 17 a Abs. 2 Satz 3 [X.] verleiht, grundstzlich aucheinem Verweisungsbeschluû zu, der nicht [X.] ([X.], [X.].v. 22.07.1998 - [X.], [X.], 1190 ff.). Die gesetzliche Bindungswir-kung fehlt deshalb auch einem Rckverweisungsbeschluû grundstzlich nicht([X.]Z 144, 21). Wenn ein solcher [X.]uû miûachtet, [X.] das [X.] bereits seinerseits rechtskrftig als das zustige des [X.] bestimmt worden ist, [X.] das hingenommen werden, weil entwe-der die Parteien nicht durch Einlegung des zulssigen Rechtsmittels eine [X.] ermöglicht haben oder der Fehler trotz Rechtsmittels in dem vom Gesetzhier[X.] vorgesehenen Instanzenzug nicht korrigiert worden ist. Wenn verschie-dene Gerichte unterschiedlicher Rechtswege sich rechtskrftig [X.] haben, bedarf es deshalb einer Bestimmung durch [X.] nicht mehr. Dem trt § 36 ZPO Rechnung, indem es eine Bestimmungdurch ein Obergericht im Falle eines Streits zwischen Gerichten unterschiedli-cher Rechtswr die Zulssigkeit des Rechtswegs nicht [X.] 6 -Auch der Streit des Amtsgerichts [X.] und des [X.] ist hiermit entschieden. Nach dem Vorgesagten ist das [X.] das zustige Gericht des zulssigen Rechtsweges, weil der noch an-ige Rechtsstreit durch zusammen mit dem Teilurteil vom 21. Juni 2000ergangenen, unangefochtenen und unanfechtbaren [X.]uû des Arbeitsge-richts [X.] an das Amtsgericht [X.] mit der sich aus § 17 b Abs. 1 [X.]ergebenden Folge verwiesen worden ist, [X.] der Rechtsstreit nunmehr [X.] ist.Fr den vorliegenden Fall kann dabei unentschieden bleiben, ob trotzdes in § 17 a Abs. 4 Satz 2 ff. [X.] eigens [X.] die Frage des zulssigenRechtsweges vorgesehenen Instanzenzugs ein rechtskrftiger [X.]uû nach§ 17 a Abs. 2 [X.] ausnahmsweise das Gericht, an das der Rechtsstreit [X.] worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges nicht bindet (so [X.], [X.] Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung wre in Anbetracht derdurch § 17 a [X.] selbst erffneten berprfungsmlichkeit allenfalls bei"extremen Verstûen" denkbar (vgl. [X.], [X.]. v. 08.11.1994- IX AV 1.94, DVBl. 1995, 572 m.w.N.; auch [X.], aaO), etwa wenn der [X.] jeder Grundlage entbehrt oder dazu [X.], [X.] die Verweisung bei [X.] und Anwendung der maûgeblichen Normen sich in einer nicht mehrhinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzli-chen Richters entfernt hat (vgl. [X.], [X.]. v. 24.02.2000 - [X.], NJW2000, 1343, 1344; auch [X.]E 29, 45, 49 m.w.N.; BFH, [X.]. v.23.04.1991 - [X.]/90, Rechtspfleger 1992, 82 f.). Das kann hier hinsicht-lich des Verweisungsbeschlusses des Arbeitsgerichts [X.] vom 21. [X.] nicht festgestellt werden. Das Herausgabeverlangen des [X.], [X.] (noch) zu entscheiden ist, hat einen Streitgegenstand, der gemû § 13- 7 -[X.] - wie von keinem Beteiligten in Zweifel gezogen wird - vor die [X.] Gerichtrt. Nur wenn (und soweit) der zivilrechtliche Herausgabe-anspruch bejaht werden kann und deshalb zu prfen ist, ob das vom [X.] geltend gemachte Zurckbehaltungsrecht gleichwohl nur zueiner Zug-um-Zug-Verurteilung [X.]en kann, kann ein arbeitsrechtlicher An-sprucrhaupt Bedeutung erlangen. Eine in diesem Rahmen zu treffendeEntscheidung des Amtsgerichts [X.] r diesen - als Klageforderung - ineinen anderen [X.] zudem nicht teil an [X.] der vom Amtsgericht [X.] zu erlassenden, die Instanz been-denden Entscheidung ([X.], Urt. v. 11.11.1994 - [X.], NJW 1995, 967).Das weist den (noch) igen Rechtsstreit sogar eindeutig der ordentlichenGerichtsbarkeit und damit dem Amtsgericht [X.] zu.2. Gleichwohl spricht der [X.] des Amts-gerichts [X.] hier in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 [X.] aus. Der neuerliche [X.]uû des Amtsgerichts [X.] vom7. September 2001, der seinerseits nicht den Anforderungen des § 17 a Abs. 2[X.] t (vgl. [X.], aaO), rechtfertigt die Annahme, [X.] der Rechts-streit von dem Amtsgericht [X.] nicht [X.] wird, obwohl er gemû § 17 b Abs. 1 [X.] vor ihm ig ist. Im [X.] einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit ist esdeshalb geboten, ausnahmsweise die sich aus § 17 a [X.] ergebendeRechtswegzustigkeit auszusprechen. § 36 ZPO bietet die [X.] einen solchenFall sachgerechte Norm ([X.].[X.]. v. 26.07.2001 - [X.] 132/01, [X.].S. 2 f, zur Verffentlichung vorgesehen; v. 26.03.1994 - [X.] 902/93, NJW1994, 2032; vgl. auch schon [X.]Z 104, 363 ff.). Da bei einem Streit von [X.] unterschiedlichen Rechtswegs ein im Rechtszuge zchst res- 8 -Gericht- 9 -nicht existiert, [X.] die deshalb gebotene entsprechende Anwendung von § 36ZPO dazu, [X.] zur Entscheidung der Oberste Gerichtshof des Bundes berufenist, der zuerst um die Bestimmung angegangen wurde ([X.].[X.]. v.26.07.2001, aaO; [X.], aaO; vgl. auch BT-Drucks. 13/9124, S. 46).JestaedtScharenMlensMeier-BeckAsendorf
Meta
13.11.2001
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ARZ
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2001, Az. X ARZ 266/01 (REWIS RS 2001, 650)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 650
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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