Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2002, Az. X ARZ 59/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3421

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.] 59/02vom30. April 2002in dem [X.] 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 30. April 2002 durchden Vorsitzenden Richter [X.] und [X.] Scharen,[X.], [X.] und [X.]:Die Vorlage an den [X.] ist unzulässig.Gründe:[X.] Die Klägerin verlangt von dem in [X.] wohnenden Beklagten die Vergü-tung von Bauarbeiten am gleichfalls in [X.] gelegenen Wohnhaus des Beklagten.Entsprechend ihrer Angabe im Mahnbescheidsantrag zu dem für das streitigeVerfahren zuständigen Gericht wurde der Rechtsstreit nach Widerspruch [X.] an das Landgericht [X.] abgegeben. Nach Eingang der Akten beimLandgericht [X.] teilte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mit, daß [X.] vereinbart gehabt hätten, daß zur Durchführung des Rechtsstreits [X.] berufen sei und der Rechtsstreit dort durchgeführt werden solle.Er sei durch den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ermächtigt, ein Verwei-sungsgesuch an das [X.] zu stellen. Die Klägerin hat mitgeteilt, daßsie mit der Verweisung an das [X.] einverstanden sei.- 3 -Mit [X.] vom 21. Dezember 2001 hat sich das Landgericht [X.] frörtlich unzustig erklrt und den Rechtsstreit an das [X.] verwie-sen. Das [X.] hat mit [X.] vom 18. Januar 2002 die [X.] Verfahrens abgelehnt, sich ebenfalls fr örtlich unzustig erklrt und [X.] dem [X.] zur Bestimmung des zustigen [X.]. Das [X.] hat mit [X.] vom 11. Februar 2002das [X.] als das zustige Gericht bestimmt. Mit [X.] vom28. Februar 2002 hat das [X.] ausgesprochen, daû es die im vorge-nannten [X.] des [X.] getroffene gerichtliche Bestim-mung fr nicht bindend erachte, sich nochmals fr örtlich unzustig erklrtund die Akte dem [X.] zur Bestimmung des zustigen Ge-richts vorgelegt.I[X.] Die Vorlage ist unzulssig.Seit der Änderung des § 36 ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung [X.] vom 22. Dezember 1997 ([X.] I, 3224) ist an [X.] der Zustigkeit des [X.] als des [X.] höherengemeinschaftlichen Gerichts die desjenigen [X.]s getreten, zudessen Bezirk das [X.] mit der Sache [X.] gehört ([X.].[X.]. 27.10.1998 - [X.] 876/98, NJW 1999, 221).Ein nach der Neuregelung noch vorgesehener Ausnahmefall nach § 36Abs. 3 ZPO liegt nicht vor. Nach systematischer Stellung, Entstehungsge-schichte und Funktion kommt eine Vorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nur in [X.], wenn ein [X.] im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1ZPO von der Auffassung eines anderen [X.]s oder des [X.] -gerichtshofs abweichen will ([X.].Beschl. v. 05.10.1999 - [X.] 247/99, [X.], 80, 81; vgl. auch amtl. [X.]., BT-Drucks. 13/9124, S. 45 f.). Nach demeindeutigen Wortlaut des § 36 Abs. 3 ZPO sind nur die in dieser Bestimmunggenannten [X.]e zur Vorlage befugt. Eine unmittelbare Anrufungdes [X.] auf Vorlage eines beteiligten Gerichts, etwa unterBerufung darauf, daû das [X.] seiner Vorlagepflicht nach § 36Abs. 3 ZPO zu Unrecht nicht nachgekommen sei, scheidet deshalb aus (vgl.Zller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 36 Rdn. 4 a).Nach der bindenden Entscheidung des [X.] vom11. Februar 2002 ist das [X.] das zustige Gericht.[X.] Scharen [X.] Meier-Beck [X.]

Meta

X ARZ 59/02

30.04.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2002, Az. X ARZ 59/02 (REWIS RS 2002, 3421)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3421

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