Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2001, Az. XII ARZ 3/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1574

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[X.] [X.] 3/01vom22. August 2001in der [X.]:[X.]: neinZPO §§ 642 Abs. 1, 767 Abs. 1Für Vollstreckungsabwehrklagen gegen Unterhaltstitel minderjähriger Kinder istauch nach Einführung des § 642 Abs. 1 ZPO im Jahre 1998 das Gericht des [X.] des [X.]fahrens, das zu dem angegriffenen Titel geführt hat, ausschließ-lich zuständig (§§ 767 Abs. 1, 802 [X.], Urteil vom 22. August 2001 - XII [X.] 3/01 - [X.] AG [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 22. August 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Hahne, [X.],[X.] und Prof. Dr. Wagenitzbeschlossen:[X.] [X.] die [X.] das Prozeßkostenhilfege-such des [X.] ist das Amtsgericht - [X.] - [X.].[X.]:[X.] [X.] des [X.] vom 23. Dezember 1996und vom 27. Dezember 1996 hat der Rechtspfleger den [X.], [X.] den Beklagten - seinen minderjrigen Kindern - gemß Jugen-damtsurkunden des Kreisjugendamtes [X.] und des [X.] schuldet, neu festgesetzt. Der [X.] hat beim Amtsgericht [X.]eine [X.] eingereicht, mit der er erreichen will, daß [X.] aus diesen [X.] [X.] unzulssig erklrt wird. [X.] hat er [X.] die Durch[X.]ung der Klage Prozeßkostenhilfe beantragt. Der[X.] wohnt heute in [X.], die Beklagten wohnen in [X.].Das Amtsgericht - [X.] - [X.] hat die Sache unter [X.] auf § 642 ZPO formlos an das Amtsgericht [X.] abgegeben. Das Amts-gericht [X.] hat die Übernahme mit einer den Parteien mitgeteilten [X.] 3 -gung abgelehnt mit der Begr, das Amtsgericht [X.] sei nach§ 767 ZPO zustig. Daraufhin hat das Amtsgericht - [X.] - Ds-seldorf die Sache durch [X.] vom 12. Mrz 2001 dem Oberlandesgericht[X.] zur Bestimmung des zustigen Gerichts vorgelegt. Das Oberlan-desgericht [X.] hat mit [X.] vom 2. April 2001 die Sache dem [X.] vorgelegt. Zur [X.] es [X.], es halte [X.] [X.] [X.] zustig, sehe sich an einer entsprechenden Ent-scheidung aber gehindert durch Entscheidungen des [X.] ([X.], 945) und des [X.]([X.], 1166).II.a) Die Vorlage an den [X.] ist zulssig. In [X.]keits-bestimmungsverfahren ist eine Divergenzvorlage an den [X.]nach § 36 Abs. 3 ZPO zulssig, wenn der [X.] das [X.] hö-here gemeinschaftliche Gericht ist und die Bestimmungszustigkeit einesOberlandesgerichts sich aus § 36 Abs. 2 ZPO ergibt ([X.] vom21. Juni 2000 - XII [X.] 6/00 - [X.]R ZPO § 36 Abs. 3 Divergenzvorlage 1).Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Die beiden [X.] liegen in unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken. Das [X.] höhere gemeinschaftliche Gericht ist somit der [X.]. DieBestimmungszustigkeit des Oberlandesgerichts [X.] ergibt sich nach§ 36 Abs. 2 ZPO daraus, [X.] das in seinem Bezirk gelegene Amtsgericht zu-erst mit der Sache befaût worden ist. Auch die in § 36 Abs. 3 ZPO aufgestelltenweiteren Voraussetzungen [X.] die [X.]keit einer Divergenzvorlage sindgegeben. Nach den §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO ist [X.] eine [X.] -klage das Prozeûgericht des ersten Rechtszugs ausschlieûlich zustig. [X.] Prozeûgericht ist dabei das Gericht des [X.]fahrens zu verstehen, in [X.] Vollstreckungstitel geschaffen worden ist ([X.], [X.] vom 17. [X.] IV [X.] 42/79 - FamRZ 1980, 47). Das spricht [X.] die ausschlieûliche[X.]keit des [X.].§ 642 Abs. 1 ZPO bestimmt dagegen, [X.] [X.] [X.]fahren, die die gesetz-liche Unterhaltspflicht eines Elternteils oder beider Elternteilr einemminderjrigen Kind betreffen, das Gericht ausschlieûlich zustig ist, beidem das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen allgemeinenGerichtsstand hat.Das vorlegende Oberlandesgericht [X.] will der Regelung des§ 642 Abs. 1 ZPO Vorrang einrmen, [X.] damit aber abweichen von denzitierten Entscheidungen des [X.] und des Oberlan-desgerichts Naumburg, die die [X.]keitsregelung der §§ 767 Abs. 1, 802ZPO [X.] vorrangig halten.[X.] die Vollstreckungsabwehrklage noch nicht zugestellt und damitnoch nicht rechtsig ist, steht zwar einer [X.]keitsbestimmung nach§ 36 ZPO [X.] die Hauptsache entgegen ([X.] vom 4. Februar 1987- [X.] [X.] 54/86 - FamRZ 1987, 924). [X.] ist aber eine [X.]keitsbe-stimmung [X.] die [X.] den Antrag auf Bewilligung von Prozeûko-stenhilfe zur Durch[X.]ung der Klage ([X.] vom 7. Oktober 1981- [X.] [X.] 556/81 - FamRZ 1982, 43).b) Durch die Ein[X.]ung des § 642 Abs. 1 ZPO im Jahre 1998 hat [X.], [X.] [X.] Vollstreckungsabwehrklagen gegen Unter-haltstitel minderjriger Kinder nach wie vor nach den §§ 767 Abs. 1, 802 [X.] -das Gericht des ersten Rechtszugs des [X.]fahrens, das zu dem [X.] hat, ausschlieûlich zustig ist.[X.] Problematik ergab sich bei der Ein[X.]ung des § 621Abs. 2 ZPO, der die ausschlieûliche [X.]keit des [X.]s, beidem eine Ehesacig ist, auch [X.] bestimmte andere Familiensachenvorsieht. Auch damals tauchte die Frage auf, ob dieses [X.] nunzustig sei [X.] Vollstreckungsabwehrklagen gegen Titel, die von [X.] erlassen worden waren. Der [X.] hat diese Frage ver-neint und in erster Linie darauf abgestellt, durch die [X.]keit des [X.] des ersten Rechtszugs [X.] die Vollstreckungsabwehrklage solle si-chergestellt werden, [X.] die von diesem Gericht im Vorprozeû erworbeneSachkunde [X.] die Vollstreckungsabwehrklage ausgenutzt werden [X.] Bezug, den das Prozeûgericht zur Vollstreckungsabwehrklage habe,sei wesentlich enger als der des Gerichts der [X.] zu dieser Klage. [X.] betreffe den titulierten Anspruch und komme des-halb in der Sache einer Fortsetzung des [X.]ren Rechtsstreits nahe, [X.] das Bestehen oder Nichtbestehen des titulierten Anspruchs nicht unmit-telbar Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrklage sein sollte ([X.], [X.] vom 6. Februar 1980 - IV [X.] 84/79 - FamRZ 1980, 346). Dieser Ge-sichtspunkt gilt [X.] die hier zu entscheidende Frage in gleicher Weise.Aus den Materialien zur Ein[X.]ung der Neufassung des § 642 ZPO(BT-Drucks. 13/7338 S. 34 f.) lût sich nicht herleiten, [X.] die neue [X.] haben soll vor der [X.]keitsregelung [X.] die Vollstreckungsab-wehrklage. Es heiût dort, die Neuregelung folge einem Anliegen der rund der rten [X.], das bisher [X.] das vereinfachte [X.]fahren zurArung von [X.] und das [X.]fahren zur Festsetzung von [X.] 6 -gelunterhalt geltende Recht beizubehalten. Es sei nicht sachgerecht, die aus-schlieûliche [X.]keit des Gerichts des allgemeinen Gerichtsstandes [X.] allein [X.] das vereinfachte [X.]fahren vorzusehen. Die Überleitung indas streitige [X.]fahren (§ 651 ZPO) wre sonst - wie heute die Überleitung ausdem Mahnverfahren - fig mit einer das [X.]fahren verzrnden Abgabe anein anderes Gericht verbunden. Es sei deshalb vorzuziehen, einen [X.] Klagenund das vereinfachte [X.]fahren einheitlichen Gerichtsstand anzuordnen.Aus dieser Absicht des Gesetzgebers lût sich nicht herleiten, [X.]durch die Neufassung des § 642 Abs. 1 ZPO die bisher geltende [X.]keit[X.] [X.] werden sollte. Dies gilt [X.], weil davon auszugehen ist, [X.] dem Gesetzgeber die Rechtsprechung des[X.] zu dem [X.]ltnis zwischen § 621 Abs. 2 ZPO und den§§ 767 Abs. 1, 802 ZPO bekannt gewesen sein rfte. [X.] der Gesetzgeberdem § 642 Abs. 1 einen Vorrang vor den §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO einrmenwollen, [X.] es nahe gelegen, dies - zumindest in den Materialien - auszu-sprechen (im Ergebnis wie hier: [X.] und [X.], 2. Aufl. § 642 Rdn. 10; Zller/[X.], [X.] Aufl. § 642 Rdn. 12; [X.]/[X.]/Hûtege, ZPO 23. Aufl. § 642 Rdn. 2;a.[X.]/[X.], ZPO 2. Aufl. § 642 Rdn. 3).Blumenrr Hahne Ger-ber [X.] Wagenitz

Meta

XII ARZ 3/01

22.08.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2001, Az. XII ARZ 3/01 (REWIS RS 2001, 1574)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1574

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