Bundessozialgericht, Urteil vom 10.08.2021, Az. B 2 U 1/20 R

2. Senat | REWIS RS 2021, 3412

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellungsklage - Unzulässigkeit - berechtigtes Interesse an Feststellung des zuständigen Versicherungsträgers für die Entschädigung eines Unfalls - bestandskräftiger Bescheid im Rechtsverhältnis zur Verletzten - Revisionsverfahren - Zurückverweisung - Beiladung


Tenor

Auf die Revision der Beklagen werden die Urteile des [X.] vom 29. Mai 2019 und des [X.] vom 21. Dezember 2017 aufgehoben. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Die klagende Krankenkasse begehrt die Feststellung, dass die beklagte Berufsgenossenschaft die zuständige Versicherungsträgerin für die Entschädigung des [X.] ist, den die Verletzte am [X.] erlitten hat.

2

Die Verletzte ist bei der Klägerin krankenversichert. Sie war als Sachbearbeiterin bei einem Telekommunikationsunternehmen beschäftigt und nahm am [X.] mit den Beschäftigten ihrer Abteilung an einem Workshop ihres Arbeitgebers teil. Integriert in das Workshop-Programm war eine Radtour. Die Verletzte stürzte gegen 16.50 Uhr mit ihrem Fahrrad und erlitt ein offenes Schädel-Hirn-Trauma. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 9.3.2015 gegenüber der Klägerin, das Ereignis werde nicht als Arbeitsunfall anerkannt, und lehnte es mit an die Verletzte gerichtetem bestandskräftigen Bescheid vom 24.6.2015 ab, den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Erstattung von Krankengeld, stationärer Krankenhausbehandlung, Pflegeleistungen, ambulante Operationen, Heilmittel, Hilfsmittel und Fahrkosten, die sie an die Verletzte geleistet hatte und im Einzelnen bezifferte. Die Beklagte lehnte die Erstattung ab.

3

Die Klägerin hat am 16.12.2016 Klage erhoben und zunächst begehrt, die Beklagte zu verpflichten, Kosten in Höhe von insgesamt 235 784,17 Euro zu erstatten. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hat die Klägerin nur noch die Feststellung beantragt, dass die Beklagte die zuständige Versicherungsträgerin für die Entschädigung des Arbeitsunfalls der Verletzten vom [X.] sei. Das [X.] hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 21.12.2017). Das L[X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung hat es [X.] ausgeführt, die Beklagte sei für die Entschädigung des Unfalls der Verletzten zuständig, weil die unfallbringende Tätigkeit im inneren sachlichen Zusammenhang mit der unfallversicherten Beschäftigung bei einem Mitgliedsunternehmen der Beklagten gestanden habe. Der Arbeitgeber der Verletzten habe die Fahrradtour als den Zusammenhalt stärkende, kraft Arbeitsvertrag verpflichtende Maßnahme angesehen und sei von einer Teilnahmeverpflichtung der Beschäftigten ausgegangen. Ob eine solche Verpflichtung bestanden habe, könne dahinstehen, denn die Verletzte habe aufgrund der vom Arbeitgeber als bindend angesehenen Teilnahmeverpflichtung davon ausgehen können, dass sie eine arbeitsvertragliche Pflicht erfülle. Zumindest habe es sich um eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt.

4

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision sinngemäß die Verletzung des § 55 [X.]G und des § 8 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII. Die Feststellungsklage sei unzulässig, weil sie gegenüber der zunächst erhobenen Leistungsklage subsidiär sei. Auch fehle das erforderliche berechtigte Interesse der Klägerin an der baldigen, lediglich das Verhältnis der Beklagten zur Verletzten betreffenden Feststellung. Die Verletzte habe keinen Arbeitsunfall erlitten, weil sie zur [X.] keine unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit ausgeübt habe.

5

Die Beklagte beantragt,

        

die Urteile des [X.] vom 29. Mai 2019 und des [X.] vom 21. Dezember 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

        

die Revision gegen das Urteil des [X.] vom 29. Mai 2019 zurückzuweisen,

        

hilfsweise den Rechtsstreit unter Aufhebung der Urteile des [X.] und des [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

7

Sie hält die Entscheidung des L[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]G). Zu Unrecht hat das [X.] die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des [X.] zurückgewiesen. Das Berufungsurteil beruht (§ 162 [X.]G) auf der gerügten Verletzung des § 55 Abs 1 [X.]G. Die Feststellungsklage, über die im Revisionsverfahren nur noch zu befinden war (dazu 1.), ist bereits unzulässig. Die Klägerin hat kein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, dass die Beklagte die zuständige Versicherungsträgerin für die Entschädigung des Arbeitsunfalls der Verletzten ist. Denn das Gegenteil steht bereits aufgrund des bestandskräftigen Verwaltungsakts der Beklagten vom 24.6.2015 fest (dazu 2.), was die Klägerin keineswegs rechtlos stellt (dazu 3.). Der [X.] konnte die Feststellungsklage als unzulässig abweisen, obwohl die Verletzte zum Verfahren nicht beigeladen worden ist (dazu 4.).Eine Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht, wie von der Klägerin hilfsweise begehrt, kam nicht in Betracht (dazu 5.).

9

1. Im Revisionsverfahren war nur noch über die von der Klägerin begehrte, vom [X.] getroffene und durch das [X.] bestätigte Feststellung zu entscheiden, dass die Beklagte die zuständige Versicherungsträgerin für die Entschädigung des Arbeitsunfalls der Verletzten vom [X.] ist. Die ursprüngliche Leistungsklage auf Zahlung einer Erstattungssumme in Höhe von 235 784,17 Euro hat die Klägerin - zumindest konkludent (vgl dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 102 Rd[X.] 76) - zurückgenommen (§ 102 Abs 1 [X.]G), als sie in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] stattdessen nur noch diese Feststellung beantragte. Das Klagebegehren betrifft damit die Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen der Verletzten und der für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls sowie für entsprechende Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung an Versicherte zuständigen Beklagten. Es ist dagegen nicht auf die Feststellung eines zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Rechtsverhältnisses, etwa eines möglichen Rechtsverhältnisses aufgrund von [X.], gerichtet.

2. Die geänderte Klage auf Feststellung ist gemäß § 55 Abs 1 [X.]G unzulässig. Dies ergibt die Prüfung durch den [X.], die durch das Revisionsgericht ohne Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des [X.] von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl B[X.] Urteil vom [X.] [X.]1 [X.] 1/19 R - [X.] 4-3250 § 154 [X.] Rd[X.]1; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 163 Rd[X.] 5b mwN). Dass [X.] und [X.] von der Zulässigkeit der Feststellungsklage ausgegangen sind und dementsprechend nicht auf die mögliche Unzulässigkeit hingewiesen haben, kann die Zulässigkeit nicht begründen, weil diese als Prozessvoraussetzung gegeben sein muss und nicht fingiert werden kann. Es kann hier dahinstehen, ob der Übergang von der ursprünglich erhobenen Leistungsklage auf die Feststellungsklage zulässig war, denn auch für eine geänderte Klage müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein (vgl B[X.] Urteil vom 18.3.2015 - [X.] U 8/13 R - NZS 2015, 558; zur Bindung des [X.] an die Beurteilung der Zulässigkeit der Klageänderung durch das vorinstanzliche Gericht vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 99 Rd[X.]5 mwN).

Gemäß § 55 Abs 1 [X.] [X.]G kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Hiervon erfasst wird auch die Feststellung einzelner Beziehungen oder Berechtigungen aus einem umfassenderen konkreten Rechtsverhältnis (vgl B[X.] Urteil vom [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-1500 § 55 [X.]6 Rd[X.] 25 mwN). Ein feststellungsfähiges konkretes Rechtsverhältnis besteht insbesondere dann, wenn zwischen den Beteiligten ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, [X.] oder Unterlassen der anderen Seite fordern zu können (vgl B[X.] Urteil vom 4.3.2021 - [X.]1 [X.] 5/20 R - [X.] 4-1300 § 50 [X.] 7 = juris, Rd[X.]9, auch zur Veröffentlichung in B[X.]E vorgesehen). Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis kann auch ein Rechtsverhältnis des Beklagten zu einem Dritten sein, wenn der Rechtsbereich des Klägers durch das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses betroffen ist (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 55 Rd[X.] 7 mwN). Gemäß § 55 Abs 1 [X.] 2 [X.]G kann auch die Feststellung begehrt werden, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist. Es kann hier offenbleiben, ob die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 [X.] oder [X.] 2 [X.]G erfüllt sind. Denn das für beide Fallgruppen nach § 55 Abs 1 [X.]G zusätzlich erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung fehlt hier.

Ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung iS des § 55 Abs 1 [X.]G ist jedes nach der Sachlage vernünftige Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein kann (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 30/07 R - B[X.]E 103, 45 = [X.] 4-5671 Anl 1 [X.] 3101 [X.] 4, Rd[X.]2 mwN). Ein solches Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung ist nicht gegeben. Zwar bestimmt § 11 Abs 5 [X.]B V, dass auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung kein Anspruch besteht, wenn sie als Folge ua eines Arbeitsunfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. Bei Erbringung solcher Leistungen durch den Träger der gesetzlichen Krankenkasse besteht ggf ein Erstattungsanspruch gegen den Unfallversicherungsträger gemäß § 105 [X.]B X. Einen solchen Anspruch hatte die Klägerin mit der Erhebung ihrer Klage zunächst auch geltend gemacht. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.], im Berufungs- und nunmehr im Revisionsverfahren begehrt die Klägerin jedoch keine Feststellung, dass die Beklagte zur Erstattung ihrer Aufwendungen verpflichtet ist, sondern die Feststellung eines Rechtsverhältnisses der Beklagten zur Versicherten. Aufgrund des bestandskräftigen Bescheides der Beklagten vom 24.6.2015, den sie an die Verletzte gerichtet hat, steht in diesem Rechtsverhältnis, das hier Gegenstand der Feststellungsklage ist, fest, dass kein Arbeitsunfall vorlag und deshalb eine entsprechende Leistungspflicht der Beklagten gegenüber der Verletzten nicht besteht. Insofern bedarf es gerade der begehrten Feststellung nicht. Im Übrigen würde gegen ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung auch sprechen, dass damit mangels hinreichend konkret bezeichneter Gesundheitsstörungen als mögliche Folgen eines Arbeitsunfalls nicht geklärt wäre, welche Leistungen konkret nicht die Klägerin, sondern die Beklagte zu erbringen hätte.

3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist sie damit nicht in der Durchsetzung ihrer Rechte unzulässig beeinträchtigt. Sie könnte mögliche Erstattungsansprüche gegen einen Unfallversicherungsträger, hier die Beklagte, mithilfe der vorrangigen Leistungsklage verfolgen, wie zunächst auch geschehen. Dadurch könnte sie im [X.] ohne Bindung an bestandskräftige Bescheide des [X.] mittelbar klären lassen, ob ein Arbeitsunfall vorliegt und für welche Schäden der Unfallversicherungsträger, hier die Beklagte, Leistungen zu erbringen hat und damit eintrittspflichtig und erstattungspflichtig ist (vgl hierzu ua B[X.] Urteil vom 30.1.2020 - [X.] U 19/18 R - B[X.]E 130, 25 = [X.] 4-1300 § 105 [X.] 8, Rd[X.]0 f mwN; vgl auch B[X.] Urteil vom 13.12.2016 - [X.] KR 25/16 R - USK 2016-79 mwN).

4. Der [X.] war nicht daran gehindert, die Klage abzuweisen, obwohl die Verletzte nicht beigeladen worden ist. Gemäß § 75 Abs 2 Alt 1 [X.]G sind Dritte zu einem Rechtsstreit beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Es kann dahinstehen, ob diese Voraussetzung hier erfüllt ist. Denn einer Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das [X.] wegen einer unterlassenen notwendigen Beiladung oder einer Beiladung mit Zustimmung des [X.] im Revisionsverfahren gemäß § 168 Satz 2 [X.]G bedarf es nicht, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die zu treffende Entscheidung aus Sicht des [X.] den potenziell [X.] weder verfahrens- noch materiell-rechtlich benachteiligt (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 2 U 13/16 R - B[X.]E 125, 219 = [X.] 4-2700 § 2 [X.] 41, Rd[X.] 23-24 mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 75 Rd[X.]3c mwN). Dies ist hier der Fall, denn die Klage ist bereits unzulässig (siehe hierzu unter 2.). Die Abweisung der Klage als unzulässig greift in keine Rechtsposition der Verletzten ein. Ihr bleibt es insbesondere unbenommen, sowohl die Klägerin weiter in Anspruch zu nehmen als auch mögliche Ansprüche gegen die Beklagte nach § 44 [X.]B X auf Rücknahme des belastenden, die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ihr gegenüber ablehnenden Bescheides und auf entsprechende Leistungen im Verwaltungs- und ggf Gerichtverfahren zu verfolgen.

5. Gemäß § 170 Abs 2 Satz 1 [X.]G war die Klage im Revisionsverfahren durch den [X.] als unzulässig abzuweisen. Eine Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung und Verhandlung an das vor- oder erstinstanzliche Gericht kam hier nicht in Betracht. Eine Zurückverweisung würde die verfahrensrechtliche Position der Klägerin nach Rücknahme ihrer Zahlungsklage nicht verbessern. Es kann offenbleiben, ob die Klägerin nach Zurückverweisung in dem fortgeführten Verfahren - ggf im Wege einer Klageänderung - ihre Erstattungsforderungen erneut mit einer Leistungsklage geltend machen könnte (vgl zur Frage der Zulässigkeit einer erneuten Klage nach Klagerücknahme [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 102 Rd[X.]1 mwN). Dieses Begehren kann sie auch durch entsprechende Erhebung einer Klage vor dem [X.] verfolgen, ohne dass sich hierdurch ihre verfahrens- und materiell-rechtliche Rechtsposition verschlechtern würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 [X.]G iVm § 154 Abs 1 VwGO, weil weder die Klägerin noch die Beklagte zu dem in § 183 [X.]G genannten Personenkreis gehören und die Klägerin mit ihrer Klage erfolglos geblieben ist.

Meta

B 2 U 1/20 R

10.08.2021

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Hamburg, 21. Dezember 2017, Az: S 36 U 328/16, Urteil

§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG, § 55 Abs 1 Nr 2 SGG, § 55 Abs 1 Halbs 2 SGG, § 75 Abs 2 Alt 1 SGG, § 168 S 2 SGG, § 170 Abs 2 S 1 SGG, § 11 Abs 5 SGB 5, § 105 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 10.08.2021, Az. B 2 U 1/20 R (REWIS RS 2021, 3412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3412

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