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PDF anzeigen[X.] StR 53/04vom30. März 2004in der Strafsachegegenwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 30. März 2004gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 11. September 2003 - auchsoweit es den Mitangeklagten [X.]betrifft, aufge-hobena) im Schuldspruch, soweit die Angeklagten im [X.]. 2. der Urteilsgründe wegen räuberischen Angriffsauf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberi-scher Erpressung - der Mitangeklagte [X.]inweiterer Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohneFahrerlaubnis - verurteilt worden sind,b) in den Strafaussprüchen.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Land-gerichts [X.] Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten jeweils wegen räuberischen An-griffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung,- 3 -schwerer räuberischer Erpressung sowie versuchten Diebstahls - die [X.] unter Einbeziehung eines früheren Urteils - zu einer [X.] jeweils drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten [X.],der keine Revision eingelegt hat, hat es wegen räuberischen Angriffs [X.] in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und vorsätzli-chen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen versuchten Diebstahls zu einerJugendstrafe von zwei Jahren unter Vorbehalt der Strafaussetzung zur [X.] verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten [X.] undK. mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellenund materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben auf die Sachrüge denaus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg, der gemäß § 357 StGB auchauf den Mitangeklagten [X.]zu erstrecken ist. Im übrigen hat die [X.] des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen weiterenRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Die Verurteilung der Angeklagten und des Mitangeklagten [X.]wegen der Tat zum Nachteil der Geschädigten [X.]kannnicht bestehen bleiben. Der [X.] hat in seinen Antragsschrif-ten vom 12. Februar 2004 hierzu ausgeführt:"Die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes als Straftat ge-mäß § 316 a StGB begegnet rechtlichen Bedenken. Nach dergeänderten Rechtsprechung des [X.], die ei-ne enger am Schutzzweck und den einzelnen [X.] des § 316 a StGB orientierte Auslegung der Vor-schrift für geboten hält ([X.], Urteil vom 20. November 2003 -4 [X.]), setzt der Tatbestand des § 316 a StGB nachseinem Wortlaut eine zeitliche Verknüpfung zwischen [X.] Tatopfer und tatbestandsmäßiger [X.] [X.] voraus, dass im Tatzeitpunkt, das heißt bei [X.], das Tatopfer (noch) 'Führer' oder 'Mitfahrer' ei-nes Kraftfahrzeugs ist. Daran könnte es hier fehlen. [X.] im Sinne des § 316 a StGB ist nur, werdas Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in [X.] hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugsund/oder der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigtist. Das ist regelmäßig nicht mehr der Fall, wenn das Fahr-zeug aus anderen als verkehrsbedingten Gründen anhält [X.] Fahrer den Motor ausstellt. Ob die hier geschädigte Zeu-gin bei [X.] des Angriffs in dem genannten Sinne 'Führer'ihres (nicht verkehrsbedingt haltenden) Fahrzeuges war, sie -bei noch laufendem Fahrzeugmotor - in einer Weise mit derBeherrschung ihres Kraftfahrzeuges und/oder mit der Bewäl-tigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt war, dass sie [X.] deshalb leichter Opfer eines räuberischen Angriffs war,und ob die Angeklagte und ihre Mittäter die möglicherweisehierin liegenden 'besonderen Verhältnisse des Straßenver-kehrs' für ihre Taten ausgenutzt haben, lässt sich dem [X.] Urteil nicht entnehmen. Entsprechende [X.] müssen daher nachgeholt werden. Die getroffenenFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehenbleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich.Die rechtliche Würdigung des Falles II. 2. als schwere räube-rische Erpressung ist dagegen rechtsfehlerfrei. Der Schuld-spruch ist allerdings wegen der Einheitlichkeit der Tat inso-weit insgesamt aufzuheben ([X.] StPO 46. Aufl.§ 353 Rdnr. 7)."Dem stimmt der [X.] zu (vgl. [X.]sbeschluß vom 27. November 2003- 4 [X.]/03).Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 2. der Urteilsgründe zieht hierentsprechend dem Antrag des [X.]s die Aufhebung [X.] nach sich. Denn das [X.] hat den Umstand, daß [X.] in diesem Fall jeweils zwei schwere Delikte verwirklicht haben,- 5 -ausdrücklich als straferschwerend berücksichtigt. Der [X.] kann deshalb nichtausschließen, daß der Tatrichter ohne die Verurteilung wegen räuberischenAngriffs auf Kraftfahrer auf niedrigere Jugendstrafen erkannt hätte.Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] auf folgendes hin:Für die vom Tatbestand des § 316 a StGB vorausgesetzte Ausnutzungder besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs genügt allein der Umstand,daß "die Geschädigte wegen der beengten Verhältnisse im Pkw ... in ihrerVerteidigungsfähigkeit stark eingeschränkt war" ([X.]), nicht (vgl. [X.] NStZ1996, 389 f.; [X.]sbeschluß vom 11. Februar 2003 - 4 [X.]). [X.] auch für die Abgelegenheit des Überfallorts. Denn ebenso wie die Beengt-heit, die dem Fahrzeug immanent ist, ist auch die Abgelegenheit des Über-fallorts keine spezifische Eigenschaft des Kraftfahrzeugverkehrs ([X.]surteilvom 20. November 2003 - 4 [X.], NJW 2004, 786, 788, zum Abdruck in[X.]St bestimmt).Falls die nunmehr entscheidende [X.] das Vorliegen [X.] des § 316 a StGB nach der geänderten Recht-sprechung des [X.]s nicht mehr bejahen könnte, kommt nach den getroffenenFeststellungen jedenfalls eine tateinheitliche Verurteilung wegen [X.] diesem Verbrechen gemäß § 30 Abs. 2 StGB in Betracht. Im übrigen ist derneue Tatrichter nicht gehindert, bei der Bemessung der Strafen strafschärfendzu werten, daß die Angeklagten planmäßig die Bereitschaft des [X.], sie- 6 -als Anhalter in ihrem Pkw mitzunehmen, ausnutzten und sie die Geschädigte ineine Lage brachten, in der für sie Hilfe nicht zu erwarten war.[X.] [X.]
Meta
30.03.2004
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2004, Az. 4 StR 53/03 (REWIS RS 2004, 3831)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3831
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