Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2012, Az. V ZB 79/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6816

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 79/12
vom

2. Mai
2012
in der Abschiebungshaftsache

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2.
Mai
2012 durch [X.] [X.], die
Richter Dr. Lemke und
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin
Dr. Stresemann
und den Richter Dr.
Czub

beschlossen:

Die Vollziehung der
mit Beschluss des Amtsgerichts Erding
vom 5.
März
2012
gegen die Betroffene
angeordneten
und mit [X.] der 6. Zivilkammer des Landgerichts Landshut
vom 13.
April
2012
aufrechterhaltenen
Sicherungshaft
wird einstweilen ausgesetzt.

Gründe:
I.
Die
Betroffene, nach eigenen Angaben ghanaische
Staatsangehörige, reiste am 5.
März
2012 aus [X.] kommend in das [X.] ein. Sie
war im Besitz eines [X.] Reisepasses, der für eine andere Person ausgestellt war. Einen gültigen Reisepass oder einen eigenen gültigen Aufenthaltstitel konnte sie nicht vorlegen. Die Beteiligte zu 2 beabsichtigt die Abschiebung
der
Betroffenen nach [X.].
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 5.
März

2012
auf Antrag der [X.] zu 2 gegen die Betroffene
Haft zur Sicherung der
Abschiebung

längs-tens bis zum Ablauf des 4.
Juni 2012 angeordnet. Während des Beschwerde-verfahrens stellte
die Betroffene einen Asylantrag, der durch Bescheid
des 1
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Bundesamts für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet [X.] wurde. Dagegen erhob sie Klage
vor dem Verwaltungsgericht, verbunden mit einem
Eilantrag.
Die
Beschwerde
der Betroffenen
hat das Landgericht zu-rückgewiesen, ohne sie erneut anzuhören.
Hiergegen
richtet sich die Rechtsbe-schwerde, mit der sie
zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung die einst-weilige
Aussetzung der Vollziehung
der aufrechterhaltenen Haft erreichen will.

II.
Das Beschwerdegericht meint, die
Betroffene sei vollziehbar [X.]. Der Haftgrund
nach
§
62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
AufenthG sei gegeben.
Im Hinblick auf die kurze Zeit zurückliegende richterliche Anhörung habe das Beschwerdegericht von einer erneuten Anhörung der Betroffenen Abstand ge-nommen, da eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten gewesen sei.

III.
Der zulässige Aussetzungsantrag ist begründet.
Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige An-ordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht bestä-tigt worden ist, kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel [X.] auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, [X.] vom 14. Oktober 2010 -
V [X.]/10,
InfAuslR
2011, 26 Rn. 10; [X.] vom 18. August 2010 -
V ZB 211/10,
InfAuslR 2010, 440). So verhält
es sich hier.
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1. Mit Recht
rügt die
Betroffene, dass sie
in der Beschwerdeinstanz nicht erneut angehört worden ist. Die persönliche Anhörung ist nach § 68 Abs. 3 Satz
1 i.V.m. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG und Art. 104 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GG auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zwingend [X.] (Senat, Beschluss vom 19.
Mai 2011 -
V
ZB
36/11, [X.]
2011, 254, 255 Rn.
14). Hiervon darf das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur absehen, wenn eine ordnungsgemäße persönliche Anhörung in erster In-stanz stattgefunden hat
und zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anhö-rung nicht zu erwarten sind (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 -
V
ZB 3/10,
[X.] 2010, 261
Rn. 8; Beschluss vom 4. März 2010 -
V
ZB 222/09,
BGHZ 184, 323, 329 Rn. 13; Beschluss vom 28. Januar 2010 -
V
ZB 2/10, [X.] 2010, 163).
Diese Voraussetzungen lagen
hier
nicht vor.
a) Die Betroffene hat im Beschwerdeverfahren erstmals geltend ge-macht, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich der [X.] entziehen wolle, zumal sie
schon am Flughafen um Asyl nachgesucht
ha-be.
Zudem hat
sie nach der Haftanordnung einen Asylantrag gestellt. Damit hatten sich seit dem Erlass der Haftanordnung neue entscheidungserhebliche Umstände
ergeben, die einem Absehen von der persönlichen Anhörung entge-genstanden. Denn der ernsthafte Wille eines Betroffenen, ein Asylverfahren durchzuführen, ist in die Beurteilung, ob er ohne die Freiheitsentziehung unter-tauchen wird, grundsätzlich einzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 21.
Oktober 2010 -
V
ZB
176/10, juris Rn. 11). Die Glaubhaftigkeit dieses [X.] und die Glaubwürdigkeit der Betroffenen konnte nur durch eine
per-sönliche Anhörung durch das Beschwerdegericht beurteilt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 30.
Juni 2011 -
V
ZB
40/11, juris Rn. 8; Senat, Beschluss vom 4. März 2010 -
V [X.], [X.] 2010, 152, 153).
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b) Die erneute persönliche Anhörung war
nicht deswegen entbehrlich, weil im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung das [X.] den Asylantrag als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen hatte. Denn gegen diese
Entscheidung hat die Betroffene um Rechtsschutz durch eine Klage und einen Eilantrag bei dem Verwaltungsgericht nachgesucht.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
74 Abs. 7 FamFG ab-gesehen.

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch

Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.03.2012 -
6 XIV 17/12 (B) -

LG Landshut, Entscheidung vom 13.04.2012 -
63 [X.] -

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Meta

V ZB 79/12

02.05.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2012, Az. V ZB 79/12 (REWIS RS 2012, 6816)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6816

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Referenzen
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V ZB 284/11

V ZB 261/10

V ZB 211/10

V ZB 184/09

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