Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.04.2011, Az. 3 StR 80/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7381

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Gegenstand

Schwerer Bandendiebstahl: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei der Strafzumessung gegen einen Mittäter


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. August 2010 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls (Einzelstrafe ein Jahr sechs Monate) und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls (Einzelstrafe ein Jahr) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch wendet. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.

2

Die [X.] hat bei der Bemessung der beiden Einzelstrafen zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er die Taten gemeinschaftlich mit mindestens zwei Mittätern und unter Mitführung von Einbruchswerkzeug begangen habe. Dies verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB; denn sowohl die Diebstahlsbegehung unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen als auch die Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds sind Tatbestandsmerkmale des schweren Bandendiebstahls gemäß § 244a Abs. 1 StGB. Des Weiteren lässt die Zumessungserwägung, es habe sich nicht um Spontantaten gehandelt, besorgen, dass das [X.] rechtsfehlerhaft das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat ([X.], Beschluss vom 15. März 2011 - 3 [X.] mwN).

3

Die Strafe muss daher neu zugemessen werden. Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene [X.] die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe wiederum nicht zur Bewährung aussetzen, wird sie schon aus materiell-rechtlichen Gründen gehalten sein, dies im Urteil zu begründen.

[X.]

                 [X.]

Meta

3 StR 80/11

19.04.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Duisburg, 23. August 2010, Az: 31 KLs 25/10, Urteil

§ 46 Abs 3 StGB, § 243 Abs 1 S 2 StGB, § 244a Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.04.2011, Az. 3 StR 80/11 (REWIS RS 2011, 7381)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7381

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 80/11

6 StR 174/21

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