Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.01.2011, Az. 2 StR 577/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 10018

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Gegenstand

Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei der Bewertung einer Beihilfehandlung


Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Juni 2010 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum schweren Raub unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung im Strafausspruch; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die Ausführungen, mit denen das [X.] das Vorliegen eines minderschweren Falls gemäß § 250 Abs. 3 StGB abgelehnt hat, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie "aus eigenem Antrieb" gehandelt habe und nicht etwa durch den nicht revidierenden Haupttäter zur Beihilfe veranlasst worden sei. Dies stellt einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 46 Abs. 3 StGB dar. Eine Tatbegehung aus eigenem Antrieb ist das [X.] der Beihilfe; dieser Umstand darf daher nicht zu Lasten des Gehilfen straferhöhend gewertet werden.

3

Auch die im Rahmen der Gesamtwürdigung und zu Lasten der Angeklagten erfolgte Wertung, schon das Handeln des [X.] sei nicht als minderschwerer Fall einzuordnen, stellt sich als rechtsfehlerhaft dar. Bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls des Beihilfedelikts darf zwar auch das Gewicht der Haupttat mitberücksichtigt werden (BGHR StGB § 250 Abs. 2 Beihilfe 1, BGHR StGB vor § 1 minderschwerer [X.]), nicht aber, ob sich das Handeln des [X.] insgesamt als minderschwerer Fall darstellt, weil insoweit nicht nur die die Tat betreffenden, sondern auch allein die die Person des [X.] betreffenden Umstände im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung Berücksichtigung finden müssen.

4

2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der verhängten [X.] von zwei Jahren und zehn Monaten und zur Aufhebung im Gesamtstrafenausspruch.

5

Zwar hat das [X.] den nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB (zwei bis elf Jahre und drei Monate) zugrunde gelegt. Doch schon der gemilderte Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB (ein Jahr bis zehn Jahre) wäre für die Angeklagte günstiger, wobei auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei zutreffender Gesamtwürdigung der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB wegen des - zur Begründung des minderschweren Falles womöglich nicht benötigten - vertypten [X.] noch einmal herabgesetzt worden wäre.

6

Der Senat kann daher schon nicht sicher ausschließen, dass der Tatrichter unter Zugrundelegung eines anderen Strafrahmens zu einer niedrigeren Einzelfreiheitsstrafe und zu einer insgesamt niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre. Hinzu kommt, dass die [X.] auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne die vorgenannten Umstände wiederum strafschärfend berücksichtigt hat.

7

Da die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen sind, hat der Senat sie aufrechterhalten. Der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen.

Frau VRinBGH Rissing-van Saan
ist wegen Eintritts in den Ruhestand
an der Unterschriftsleistung gehindert.

Fischer     

Appl

Fischer

     Schmitt     

Ott     

Meta

2 StR 577/10

27.01.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mühlhausen, 15. Juni 2010, Az: 360 Js 53721/09 - 1 KLs, Urteil

§ 27 StGB, § 46 Abs 3 StGB, § 250 Abs 3 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.01.2011, Az. 2 StR 577/10 (REWIS RS 2011, 10018)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10018

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Referenzen
Wird zitiert von

3 StR 357/15

3 StR 357/15

2 StR 577/10

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