Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2014, Az. 2 ARs 54/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 7158

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 54/14
2 AR 46/14
vom
12. März 2014
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen

Az.: 400-2/14
Amtsgericht [X.]-Tiergarten
Az.: 62 Ls-73 Js 3570/12-200/13 [X.] -
Jugendschöffengericht -

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts am
12. März 2014 beschlossen:
1.
Die Beschlüsse
des Amtsgerichts [X.] -
Jugend-schöffengericht -
vom 22. November und 16. Dezember 2013 -
62
Ls-73 Js 3570/12-200/13 -
werden
aufgehoben.

2.
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 42 Abs. 3 JGG bleibt das [X.] -
Ju-gendschöffengericht -
zuständig.

Gründe:
Auf die zulässige Vorlage des Amtsgerichts [X.] ist dessen
Ab-gabebeschluss aufzuheben.
Den [X.] lässt sich zwar nicht entnehmen, ob der Angeklagte seinen Aufenthaltsort nach [X.] bereits vor Erhebung der Anklage oder erst zwischen Anklageerhebung (3. Juli 2013) und Eröffnungsbe-schluss
des Amtsgerichts [X.] (31. Oktober 2013) verlegt hat. Letztlich kann dieses hier aber dahin stehen.

Hat der Angeklagte seinen Aufenthalt bereits vor Erhebung der Anklage gewechselt, kommt eine Abgabe der Sache nach § 42 Abs. 3 JGG von vornhe-rein nicht in Betracht (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juli 2013 -
2 [X.]/13 mwN).

Hat der Angeklagte seinen Aufenthalt erst zwischen Anklageerhebung und Eröffnungsbeschluss verlegt, ist die Abgabe der Sache an das für seinen 1
2
3
-
3
-
jetzigen Aufenthaltsort zuständige Amtsgericht [X.]-Tiergarten insgesamt nicht zweckmäßig.
Der mittlerweile 21-jährige Angeklagte, der zur Tatzeit be-reits volljährig war, hat die Tat bestritten.
Es sind -
worauf auch das Amtsgericht [X.]-Tiergarten hinweist -
die vier in der Anklage der Staatsanwaltschaft [X.] vom 27. Juni 2013 benannten
Zeugen
zu hören, die allesamt im Be-reich des abgebenden Amtsgerichts wohnen. Der Angeklagte hat einen [X.] aus [X.] gewählt. Das abgebende Gericht ist zudem mit der Sache vertraut
und hatte bereits einen Hauptverhandlungstermin anberaumt, zu dem es u.a. auch einen Sachverständigen des [X.] geladen hatte. Angesichts dieser Besonderheiten tritt der Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe in den Hintergrund.

Fischer

Schmitt

Krehl

Eschelbach

Zeng

Meta

2 ARs 54/14

12.03.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2014, Az. 2 ARs 54/14 (REWIS RS 2014, 7158)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7158

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