Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2017, Az. II ZR 10/15

II. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7161

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:310717BIIZR10.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR
10/15

vom

31.
Juli 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 31.
Juli 2017
durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Drescher, [X.], [X.] und
Dr.
[X.] sowie die Richterin Grüneberg
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das [X.]surteil vom 10.
Januar 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand:
[X.] Mit Urteil vom 10.
Januar 2017 hat der [X.] die Revision der [X.] gegen das Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 10.
Dezember 2014 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Beklagte geltend, die Entscheidung verletze ihren Anspruch auf rechtliches Ge-hör.
I[X.] Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist jedenfalls unbe-gründet.
1. Die Beklagte wendet sich gegen die Einschätzung des [X.]s, gegen die Wirksamkeit der in der Satzung des Klägers festgelegten
Kündigungsfrist 1
2
3
-
3
-

von 24 Monaten bestünden keine durchgreifenden Bedenken (Randnummern 28-36 des Urteils). Sie beanstandet eine unzureichende Würdigung des [X.], dass bei einer zweijährigen Kündigungsfrist ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihre negative Vereinigungsfreiheit vorliege. Insoweit habe sie umfang-reich verfassungsrechtliche Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 1 GG vorgetragen. Weiter rügt die Beklagte, der [X.] habe ihre Ausführungen unberücksichtigt gelassen, mit denen sie dargelegt habe, dass es keinen für sie nachteiligen [X.] mache, ob sie sich auf Art. 9 Abs. 3 GG oder "nur"
auf Art. 9 Abs. 1 GG stützen könne.
Diese [X.] sind unbegründet. Der [X.] hat sich eingehend mit der Frage befasst, ob die durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützte negative Vereinigungs-freiheit für die Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband eine Abweichung von der nach § 39 Abs. 2 BGB in Vereinen zulässigen Kündigungshöchstfrist von zwei Jahren gebietet, und diese Frage nach Würdigung der im Streitfall maßge-benden Gesichtspunkte verneint. Hierbei hat der [X.] die einschlägige verfas-sungsgerichtliche Rechtsprechung berücksichtigt, insbesondere den Beschluss des [X.] vom 19. Januar 2001 ([X.], NJW 2001, 2617). Soweit die Beklagte in ihrer Anhörungsrüge zwei weitere Entscheidun-gen des [X.] nennt ([X.], [X.]E 123, 186 Rn. 227; [X.]E 136, 194 Rn. 190), ist schon nicht ersichtlich, welche für die hier vorzunehmende Prüfung wesentlichen Ausführungen im [X.]surteil unberück-sichtigt geblieben sein sollen.
Der [X.] hat sich auch mit seiner eigenen Rechtsprechung zu einer auf Art. 9 Abs. 3 GG gestützten Begrenzung der Kündigungsfristen in [X.] und Arbeitgeberverbänden ([X.], Urteil vom 22.
September 1980

II
ZR
34/80, [X.], 999; Urteil vom 29.
Juli 2014

II
ZR
243/13, [X.]Z
202, 4
5
-
4
-

202 Rn. 23
ff.) befasst (Randnummer 31 des Urteils). Er ist der Argumentation der Beklagten, diese Rechtsprechung sei auf die Mitgliedschaft in einem Prü-fungsverband zu übertragen, aber nicht gefolgt.
2. Der Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist ebenfalls nicht verletzt, soweit der [X.] ausgeführt hat, dass eine Genossen-schaft dem Prüfungsverband, dem sie angehört, dessen satzungsrechtliche [X.] jedenfalls dann nicht durch eine "Teilkündigung" oder eine das Mitgliedschaftsverhältnis umgestaltende Erklärung einseitig entziehen kann, wenn der Prüfungsverband eine Mitgliedschaft entsprechenden [X.] nicht anbietet (Randnummern 24-26 des Urteils). Der [X.] hat auch insoweit die vorgebrachten Argumente der Beklagten zur Kenntnis genommen und erwogen und sie in den Entscheidungsgründen behandelt, soweit dies ge-boten erschien.
Im Übrigen übersieht die Beklagte, dass die Ausführungen des [X.]s zur Unzulässigkeit einer "Teilkündigung"
nicht tragend waren (Randnummer 23 des Urteils).
6
7
-
5
-

3. Soweit die Beklagte schließlich rügt, dass der [X.] das von ihr vorge-legte Urteil des [X.] vom 14.
September 2016

9
U
7/16

nicht erwähnt habe, ergibt sich auch hieraus kein Gehörsverstoß. Der [X.] hat dieses Urteil inhaltlich zur Kenntnis genom-men und in seine Erwägungen einbezogen.

Drescher

[X.]

[X.]

[X.]

Grüneberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.05.2014
-
4 O 1512/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 10.12.2014 -
7 [X.] -

8

Meta

II ZR 10/15

31.07.2017

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2017, Az. II ZR 10/15 (REWIS RS 2017, 7161)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7161

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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8 B 25/19, 8 B 25/19 (8 B 18/18) (Bundesverwaltungsgericht)


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Wird zitiert von

4 U 130/21

Zitiert

II ZR 10/15

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