Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.07.2017, Az. II ZR 10/15

2. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7165

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Kündigungsfrist in der Satzung eines Prüfungsverbandes: Wirksamkeit unter Berücksichtigung der negativen Vereinigungsfreiheit und der Koalitionsfreiheit


Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 10. Januar 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom 10. Januar 2017 hat der [X.] die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 10. Dezember 2014 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Beklagte geltend, die Entscheidung verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.

2

II. Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet.

3

1. Die Beklagte wendet sich gegen die Einschätzung des [X.]s, gegen die Wirksamkeit der in der Satzung des [X.] festgelegten Kündigungsfrist von 24 Monaten bestünden keine durchgreifenden Bedenken (Randnummern 28-36 des Urteils). Sie beanstandet eine unzureichende Würdigung des Arguments, dass bei einer zweijährigen Kündigungsfrist ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihre negative Vereinigungsfreiheit vorliege. Insoweit habe sie umfangreich verfassungsrechtliche Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 1 GG vorgetragen. Weiter rügt die Beklagte, der [X.] habe ihre Ausführungen unberücksichtigt gelassen, mit denen sie dargelegt habe, dass es keinen für sie nachteiligen Unterschied mache, ob sie sich auf Art. 9 Abs. 3 GG oder "nur" auf Art. 9 Abs. 1 GG stützen könne.

4

Diese [X.] sind unbegründet. Der [X.] hat sich eingehend mit der Frage befasst, ob die durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützte negative Vereinigungsfreiheit für die Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband eine Abweichung von der nach § 39 Abs. 2 BGB in Vereinen zulässigen Kündigungshöchstfrist von zwei Jahren gebietet, und diese Frage nach Würdigung der im Streitfall maßgebenden Gesichtspunkte verneint. Hierbei hat der [X.] die einschlägige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung berücksichtigt, insbesondere den Beschluss des [X.] vom 19. Januar 2001 ([X.], NJW 2001, 2617). Soweit die Beklagte in ihrer Anhörungsrüge zwei weitere Entscheidungen des [X.] nennt ([X.], [X.]E 123, 186 Rn. 227; [X.]E 136, 194 Rn. 190), ist schon nicht ersichtlich, welche für die hier vorzunehmende Prüfung wesentlichen Ausführungen im [X.]surteil unberücksichtigt geblieben sein sollen.

5

Der [X.] hat sich auch mit seiner eigenen Rechtsprechung zu einer auf Art. 9 Abs. 3 GG gestützten Begrenzung der Kündigungsfristen in [X.] und Arbeitgeberverbänden ([X.], Urteil vom 22. September 1980 - [X.], [X.], 999; Urteil vom 29. Juli 2014 - [X.], [X.]Z 202, 202 Rn. 23 ff.) befasst (Randnummer 31 des Urteils). Er ist der Argumentation der Beklagten, diese Rechtsprechung sei auf die Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband zu übertragen, aber nicht gefolgt.

6

2. Der Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist ebenfalls nicht verletzt, soweit der [X.] ausgeführt hat, dass eine Genossenschaft dem Prüfungsverband, dem sie angehört, dessen satzungsrechtliche [X.] jedenfalls dann nicht durch eine "Teilkündigung" oder eine das Mitgliedschaftsverhältnis umgestaltende Erklärung einseitig entziehen kann, wenn der Prüfungsverband eine Mitgliedschaft entsprechenden Zuschnitts nicht anbietet (Randnummern 24-26 des Urteils). Der [X.] hat auch insoweit die vorgebrachten Argumente der Beklagten zur Kenntnis genommen und erwogen und sie in den Entscheidungsgründen behandelt, soweit dies geboten erschien.

7

Im Übrigen übersieht die Beklagte, dass die Ausführungen des [X.]s zur Unzulässigkeit einer "Teilkündigung" nicht tragend waren (Randnummer 23 des Urteils).

8

3. Soweit die Beklagte schließlich rügt, dass der [X.] das von ihr vorgelegte Urteil des [X.] vom 14. September 2016 - 9 U 7/16 - nicht erwähnt habe, ergibt sich auch hieraus kein Gehörsverstoß. Der [X.] hat dieses Urteil inhaltlich zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen.

[X.]     

      

Born     

      

Sunder

      

[X.]     

      

Grüneberg     

      

Meta

II ZR 10/15

31.07.2017

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 10. Januar 2017, Az: II ZR 10/15, Urteil

§ 39 Abs 2 BGB, Art 9 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.07.2017, Az. II ZR 10/15 (REWIS RS 2017, 7165)

Papier­fundstellen: WM2017,474 REWIS RS 2017, 7165


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. II ZR 10/15

Bundesgerichtshof, II ZR 10/15, 31.07.2017.

Bundesgerichtshof, II ZR 10/15, 10.01.2017.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 10/15 (Bundesgerichtshof)


II ZR 10/15 (Bundesgerichtshof)

Genossenschaftlicher Prüfungsverband: Nähere Ausgestaltung des Prüfungsrecht des Verbandes und der ihm entsprechenden Duldungspflicht der Genossenschaft …


II ZR 10/15 (Bundesgerichtshof)


I ZR 113/15 (Bundesgerichtshof)

Internationaler Straßengüterverkehr: Wirksamkeit einer in einem Frachtvertrag formularmäßig vereinbarten Ersatzzustellungsklausel; qualifiziertes Verschulden eines Paketdienstleisters bei …


I ZR 92/09 (Bundesgerichtshof)

Anhörungsrüge: Anforderungen an die Begründung


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.