Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2012, Az. IX ZR 38/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8149

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 38/09

vom

15. März 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
den Richter [X.],
die Richterin [X.], die
Richter

Dr. Fischer und Dr.
Pape

am
15. März 2012
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren
der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 14. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 13. Januar 2009 wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf [X.] hat (§
114 Satz
1 ZPO). Ein Zulassungsgrund ist nicht ersichtlich. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 ZPO).

1. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, war das [X.] aufgrund des [X.] gehalten, die schlüssige Darlegung des Klageantrags Ziffer 1 zu prüfen. Auf die Frage, ob die Beklagte im [X.] nach der Regelung des § 531 Abs. 2 ZPO mit neuem Sachvortrag zu Klageantrag Ziffer 1 ausgeschlossen war, kommt es daher
nicht an.

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3

-

Die Berechnung des [X.]anspruchs durch das Berufungsgericht lässt keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkennen. Wird der [X.] gemäß § 118 Abs. 2 [X.] in der Weise ausgeführt, dass den Berechtigten die Forderung gegen den Ersteher übertragen wird, so kann der [X.] vom Sicherungsnehmer
als [X.] lediglich die Abtretung des [X.] gegen den Ersteher verlangen, soweit
der Ersteher hierauf noch nicht gezahlt hat
([X.], Urteil vom 8.
Januar 1987 -
IX
ZR 66/85, [X.]Z 99, 292, 296). Der [X.]anspruch des [X.] kann daher nicht so berechnet wer-den, als habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten an Stelle der Übertragung der Ansprüche gegen die [X.] am 30.
Januar 1998 eine Zahlung in Höhe der übertragenen Ansprüche erlangt.

Da für die Berechnung des [X.] die schuldrechtlichen Ansprüche der Rechtsvorgängerin der Beklagten maßgeblich sind, soweit diese vom [X.] erfasst werden, kommt es nicht darauf an, ob es sich bei den streitgegenständlichen Grundpfandrechten um Grundschulden oder [X.] gehandelt hat. Ein Widerspruch des [X.] gegen den Teilungsplan (§
115 Abs.
1 [X.], §
878 ZPO) ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

2.
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht schon [X.] nicht, weil der Kläger hierbei einen Liquiditätszufluss aus dem [X.] in Höhe von 100.504,57

Februar 1998 unterstellt, den er
nicht in dieser Höhe und nicht zu diesem Zeitpunkt
beanspruchen konnte. Zur teilweisen Ab-tretung des Anspruchs gegen die [X.] war die Rechtsvorgängerin erst nach dem Eintritt der [X.] gemäß §
118 Abs.
2 [X.] verpflichtet (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Januar 1987, aaO). Auf die im Prozesskostenhilfege-such als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Fragestellung, ob die Beklagte eine Abrechnung zum Stichtag 30. Januar 1998 schuldete und mit dieser Pflicht oh-3
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4

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ne Mahnung in Verzug gekommen ist, kommt es nicht an, weil der Kläger den geltend gemachten Schaden nicht auf eine solche Pflichtverletzung gestützt hat.

Kayser
[X.]
[X.]

Fischer
Pape

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 19.02.2008 -
9 O 3035/04 -

OLG Frankfurt in [X.], Entscheidung vom 13.01.2009 -
14 U
52/08 -

Meta

IX ZR 38/09

15.03.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2012, Az. IX ZR 38/09 (REWIS RS 2012, 8149)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8149

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