Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2015, Az. V ZB 108/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14635

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

V ZB 108/14

vom

3. März
2015
in der Überstellungshaftsache

-
2
-
Der V. Zivilsenat des [X.] hat am
3.
März 2015
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch
und die
Richter Dr.
Czub, Dr. Kazele
und
Dr.
Göbel

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse des [X.] am Main
vom 14. Mai
2014 und der
29.
Zivilkammer des [X.] vom 28.
Mai
2014
den Betroffenen
in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Hessen
auf-erlegt.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000

Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Feststellungsantrag analog § 62
FamFG statthaft, auch im Übrigen zulässig und begründet. Die Verlängerung der Haft durch das
Amtsgericht und ihre Aufrechterhaltung durch das Be-schwerdegericht haben den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil [X.] war, dass die Haft weiterhin in der Justizvollzugsanstalt [X.] I
und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs.
1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 [X.] 1
-

3

-
vollzogen werden würde (vgl.
näher Senat, Beschluss vom 25.
Juli 2014
-
V [X.], [X.] 2014, 230 Rn. 7 bis 10).
Diese Richtlinie ist auf die Haft zur Sicherstellung von Rücküberstellungen nach der Verordnung ([X.]) Nr.
604/2013 vom
26.
Juni 2013 ([X.]. Nr.

L 180 S.
31 -
sog. Dublin-III-Verordnung) ebenfalls anzuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 20.
November 2014
V
ZB 54/14, juris Rn.
8). Von einer weiteren Begründung wird abgese-hen (§
74 Abs.
7 FamFG).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

Göbel
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.05.2014 -
934 XIV 812/14
-

LG [X.], Entscheidung vom 28.05.2014 -
2-29 T 118/14 -

Meta

V ZB 108/14

03.03.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2015, Az. V ZB 108/14 (REWIS RS 2015, 14635)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14635

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