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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V
ZB 193/13
vom
2. März 2015
in der Zurückschiebungshaftsache
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 2.
März 2015
durch die [X.] Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen
Prof.
Dr. Schmidt-Räntsch
und Dr.
Brückner
und die Richter [X.] und Dr. Göbel
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 8.
November 2013 und der
Beschluss der 29.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt
am Main vom 29.
November 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt
haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Haftanordnung des Amtsge-richts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Be-troffenen in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft (weiter-hin) in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt
am Main
I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegen-1
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den Vorschrift des § 62a Abs. 1 [X.] vollzogen werden würde (vgl.
näher Senat, Beschluss vom 17. September
2014
V ZB 56/14, juris Rn.
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f.). Diese Richtlinie ist auf die Haft zur Sicherung der Überstellung des Ausländers nach den Art. 16
ff. der [X.] (Verordnung ([X.]) Nr.
343/2003 des Rates vom 18.
Februar 2003, [X.]. [X.]) ebenfalls anzuwenden (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2014
[X.], juris Rn.
8). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
74 Abs.
7
FamFG).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Brückner
Kazele
Göbel
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.11.2013 -
934 [X.] B -
LG [X.], Entscheidung vom 29.11.2013 -
2-29 T 313/13 -
Meta
02.03.2015
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2015, Az. V ZB 193/13 (REWIS RS 2015, 14693)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14693
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