Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2005, Az. V ZB 101/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1166

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[X.][X.] 101/05 vom 25. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und den Richter [X.]

beschlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen, da die Rechtsver-folgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivil-kammer des [X.] vom 25. Mai 2005 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 419.809,90 •.

Gründe: [X.] Der Antragsteller verlangt im Wege der einstweiligen Verfügung die Ein-tragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs. Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Be-schwerde ist erfolglos geblieben. Das [X.] - Einzelrichter - hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die "weitere Beschwerde" zugelassen. Der Antragsteller verfolgt sein Anliegen mit der Rechtsbeschwerde weiter. 1

- 3 - I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Die Vorschrift des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wonach die [X.] statthaft ist, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat, findet im Ver-fahren auf Erlaß eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs keine Anwendung ([X.]Z 154, 102). Der Senat ist auch nicht an die Zulassung der - von dem [X.] versehentlich als weitere Beschwerde bezeichneten - Rechtsbe-schwerde gebunden. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines [X.] ein, eröffnet aber kein ge-setzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel ([X.], aaO). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Rechtsbe-schwerde auch nicht deshalb statthaft, weil der angefochtene Beschluß das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ver-letzt haben könnte, indem statt der mit drei Richtern besetzten Kammer des [X.] (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO) der Einzelrichter über die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sa-che entscheiden hat (vgl. [X.]Z 154, 200). Eine nach dem Gesetz nicht statt-hafte Rechtsbeschwerde wird nicht dadurch eröffnet, daß der [X.] eine Verletzung seines Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG behauptet, insbesondere kommt die Annahme eines außerordentlichen Rechtsbehelfs nicht in Betracht (vgl. [X.] 107, 395, 416). Ist der ordentliche Rechtsweg, wie hier, erschöpft, kann der Beschwerdeführer seine Rüge nur im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 1 [X.]) anbringen. 2 3 4

- 4 - II[X.] [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger [X.] Lemke
Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.03.2005 - 4 [X.]/05 - [X.], Entscheidung vom 25.05.2005 - 2 T 2408/05 - 5

Meta

V ZB 101/05

25.10.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2005, Az. V ZB 101/05 (REWIS RS 2005, 1166)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1166

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