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PDF anzeigen5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 9. Oktober 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Oktober 2000beschlossen:Der [X.] vom 31. Juli 2000 bleibt aufrechterhal-ten; er wird lediglich im Rubrum dahin berichtigt, daß dasGeburtsdatum des Angeklagten zutreffend lautet, wie im [X.] dieses Beschlusses angegeben.Nach Erlaß des die Revision des Angeklagten gemäߧ 349 Abs. 2 StPO verwerfenden Beschlusses sind Eingaben des [X.] eingegangen, die weder nach § 33a StPO noch sonst Anlaß ge-ben, jenen Beschluß [X.] abgesehen von der Berichtigung eines (dem [X.] Urteil folgenden) Versehens im [X.] abzuändern. Soweit [X.] weiterhin Rechtsfehler im Zusammenhang mit seiner Aus-lieferung aus [X.] geltend macht, stellt der Senat bei dieserGelegenheit lediglich folgendes ausdrücklich klar:Im [X.] ist der Angeklagte nicht verurteilt worden ([X.]); ei-ne indizielle Verwertung dieses Falles ist nach dem [X.] (BGHSt 34, 352). Die weitergehende Verurteilung des Angeklagtenwegen eines tateinheitlichen Verbrechens nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG wargemäß Art. 14 Abs. 3 EuAlÜbk zulässig ([X.], S. 2 des Antrags des [X.] vom 5. Juli 2000); durch die hier angenommene Sach-verhaltsübereinstimmung zur [X.] unterschied sich derFall von demjenigen, der dem [X.] vom 20. August 1991[X.] 5 StR 343/91 [X.] (bei [X.], BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 634 mit [X.] zitiert) zugrunde [X.] 3 -Schließlich beruft sich der Beschwerdeführer teilweise irrtümlich auf Rege-lungen, welche sich auf die Auslieferung eines Verfolgten durch die Bundes-republik Deutschland [X.] und nicht etwa auf Rechte eines hierher [X.] Angeklagten [X.] beziehen.[X.] Basdorf Gerhardt Brause
Meta
09.10.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2000, Az. 5 StR 248/00 (REWIS RS 2000, 958)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 958
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