Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. 1 StR 587/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 17494

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:120117B1STR587.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 587/16

vom
12. Januar
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

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2
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. Januar
2017
ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. Juli 2016
a) im Ausspruch über die für die Fälle B. IV.
der Urteilsgründe (50 Kokainankäufe des Angeklagten bei

[X.]

) verhängten Einzelstrafen,
b) im Gesamtstrafenausspruch und
c) soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des [X.] in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist,
aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.

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Gründe:
I.
Das [X.] hat den Angeklagten
am 27. Juli 2016 (nicht wie wider-sprüchlich im Rubrum angeführt am Mittwoch, den 29. Juli 2016; vgl. [X.] vom 22. November 2016)
wegen unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20
Fällen, hiervon in 19
Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäu-bungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit [X.] in 57 Fällen, davon in 51 Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubtem Erwerb von [X.] in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschluss-formel ersichtlichen Umfang
Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO.
4
II.

1. Während der Schuldspruch entsprechend den
Ausführungen des [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler aufweist, sind die hinsichtlich der für die Fälle [X.] (50 Kokainkäufe des Ange-klagten bei dem anderweitig verfolgten

[X.]

) verhängten
Ein-zelstrafen rechtsfehlerhaft. Hierzu hat der [X.] in seiner An-tragsschrift ausgeführt:
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p-ten Strafmilderungsgrundes aus § 31 [X.] Nr.1, [X.] und [X.] BtMG iVm § 46b Abs.2 und Abs.3 StGB abgelehnt, weil

[X.]

bereits vor der Aussage des Angeklagten das Land verlassen hatte (vgl. [X.]), was dem Angeklagten bekannt gewesen sei (siehe [X.]). Die Aufklärungshilfe des Angeklagten sei daher nicht als werthaltig anzusehen. Dies begegnet rechtlichen Bedenken. Denn es steht der Anwendbarkeit von § 31 [X.] Nr. 1 BtMG nicht entgegen, wenn der durch die Angaben des Angeklagten -
zur Überzeugung des Tatrichters der Sache nach zutreffend -
Belastete bisher noch nicht ergriffen werden konnte ([X.], Beschluss
vom 28. August 2002 -
1 [X.], [X.], 162 f.). Ein [X.] setzt nicht die Verurteilung oder Festnahme des von dem Täter Belaste-ten voraus, sondern ist schon dann anzunehmen, wenn zur Über-zeugung des Gerichts durch seine Angaben, insbesondere eine für Fahndungsmaßnahmen ausreichende Bezeichnung der von ihm be-lasteten Person, die Voraussetzungen für die erfolgreiche [X.] eines Strafverfahrens im Falle der Ergreifung geschaffen [X.] (vgl. z.B. [X.], Urteil vom 16. Februar 2000 -
2
StR 532/99, [X.], 318). Die Kammer hat hierzu festgestellt, der Angeklagte habe mit seiner Offenlegung von Betäubungsmittelankäufen bei

[X.]

Taten geschildert, die 'ohne seine Angaben nicht hätten nachgewiesen werden können'
(siehe UA Seite
27). Den [X.] seien die [X.] mit

[X.]

zuvor nicht bekannt gewesen und 'wären auch ohne die Einlassung des Angeklagten unerkannt geblieben'
(UA Seite 28). Das Gericht hat die Angaben des Angeklagten zu den Geschäften mit

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[X.]

als glaubhaft eingestuft (siehe [X.] ff.) und [X.], der Zeuge [X.] H.

habe ausgesagt, dass

[X.]

derzeit flüchtig sei (siehe [X.]), woraus hervorgeht, dass es sich offenbar um eine existierende Person handelt, die aufgrund der Angaben des Angeklagten namhaft gemacht werden konnte. Dass dem Angeklagten bei seinen Angaben bekannt war, dass sich

[X.]

bereits im Ausland befand, hindert die Aufklärungshilfe nicht. Selbst taktierendes Verhalten, bei dem ein Täter sein Wissen [X.] erst offenbart, wenn die von ihm belastete Person das Land verlassen hat, kann eine Anwendung von § 31 BtMG nach sich zie-hen (vgl. [X.], Urteil vom 31. Oktober 1984 -
2 [X.], [X.] 1985, 14 f.). Der damit zu konstatierende Rechtsfehler erfasst die [X.] hinsichtlich der abgeurteilten Betäubungsmit-telgeschäfte mit

[X.]

Dem tritt der Senat bei.
Angesichts der Vielzahl der betroffenen Einzelstrafen kann der Senat auch nicht ausschließen, dass bei zutreffender Rechtsanwendung der Tatrich-ter eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte, weshalb auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben war.
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2. Das Urteil kann schließlich keinen Bestand haben, soweit die [X.] von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt (§
64
StGB) abgesehen hat.

a) Nach den getroffenen Feststellungen, welche sich mit der Ansicht des Sachverständigen decken, hat der Angeklagte mit Sicherheit Alkohol und Koka-4
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in konsumiert, und dies wohl auch nicht nur gelegentlich, was auch durch die Angaben des Zeugen

A.

bestätigt wurde ([X.]). Auch wenn nach Auffassung der [X.] die vom Angeklagten gemachten Mengenangaben im Hinblick auf das Fehlen jeglicher körperlicher sowie seeli-scher Schädigungen als unglaubwürdig und übertrieben erschienen sind (UA
S.
13), liegt nach Auffassung des [X.] beim Angeklagten nicht ausschließbar ein Hang im Sinne des §
64 StGB vor ([X.]), da der Ange-klagte unbestritten Kokain, Marihuana und Alkohol regelmäßig über einen län-geren Zeitraum konsumiert hat. Die [X.] konnte jedoch noch keinen

[X.] sei ohne Schwierigkeiten in der Lage gewesen, den [X.] sowohl von Alkohol, Kokain und Marihuana unmittelbar nach der Festnahme sofort zu beenden, ohne jegliche körperliche oder seelische Entzugserschei-nungen oder andere Beeinträchtigungen zu zeigen.
Darüber hinaus habe der [X.] des Angeklagten auch schon vorher, also zu den Fahrzeiten, keinerlei körperliche oder psychische Auswirkungen gezeigt, welche aber bei dem von ihm behaupteten Ausmaß des [X.]s sicher zu erwarten gewesen seien. Eine Vernachlässigung in seiner Lebensführung sei für die Kammer nicht er-kennbar gewesen; der Angeklagte sei in der Lage gewesen, seine [X.] mit einem nicht unerheblichen zeitlichen, logistischen und finanziellen Aufwand zu steuern und zu organisieren. Aus einer Gesamtschau dieser Aspekte sei ein Hang, Betäubungsmittel im Übermaß
zu konsumieren, daher nicht gegeben (UA S. 49).

b) Diese Erwägungen zum Unterbleiben der Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das [X.] hat den Begriff des [X.]. § 64 StGB als Maßstab für die
Maßregelanordnung im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zutreffend erfasst. Es
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hat
nicht alle für die Anwendung dieses Maßstabs bedeutsamen, von ihm fest-gestellten Umstände zur Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere zu den verfahrensgegenständlichen Taten, in die rechtliche Beurteilung zum Hang ein-gestellt. Die allein aus der vorgenommenen Gesamtschau herrührende tatge-richtliche Wertung erweist sich deshalb als rechtsfehlerhaft.

c) Wie das [X.] an sich zutreffend angenommen hat, ist für einen Hang gemäß § 64 StGB eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zu-rückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder
Rauschmittel
zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer psychischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger [X.] von [X.] ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene aufgrund [X.] Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 10. Januar 2017 -
1 [X.], Rn. 7; vom 26.
Oktober 2016 -
4 [X.], Rn. 6; vom 10. November 2015 -
1 [X.], [X.], 113 und vom 21. August 2012 -
4 [X.], [X.] 2013, 34 f.). Letzteres ist der Fall bei der Begehung von zur Befriedigung des eigenen Drogenkonsums dienender Beschaffungstaten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 26. Oktober 2016
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4 [X.], Rn. 6 und vom 2.
April 2015 -
3 [X.], Rn. 5; Urteil vom 10. November 2004 -
2 [X.], [X.], 210). Dem Umstand, dass durch den [X.] die Gesundheit sowie die Arbeits-
und Leis-tungsfähigkeit des Betroffenen beeinträchtigt sind, kommt nur indizielle Bedeu-tung zu. Das Fehlen solcher Beeinträchtigungen schließt die Bejahung eines Hangs nicht aus (vgl. [X.], Beschlüsse vom 10. November 2015 -
1 [X.] aaO; vom 21.
August 2012 -
4 [X.] aaO; vom 12. April 2012
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5 [X.], [X.], 271 und vom 1. April 2008 -
4 [X.], [X.], 198 f.). Ebenso wenig ist für einen Hang erforderlich, dass beim [X.]
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ter bereits eine Persönlichkeitsdepravation eingetreten ist (vgl. [X.], [X.] vom 10. Januar 2017 -
1 [X.], Rn. 7; vom 26. Oktober 2016 -
4 [X.], Rn. 6; vom 10. November 2015 -
1 [X.] aaO und vom 25. Juli 2007 -
1 [X.], [X.], 7).

Bei der Bewertung der festgestellten Umstände nach diesen Maßgaben hat das [X.] im Kontext seiner Erwägungen nicht erkennbar in den Blick genommen, dass die große Anzahl der vom Angeklagten begangenen [X.] nach den getroffenen Feststellungen deutlich auch als Beschaffungstaten für den Eigenkonsum zu charakterisieren sind, deren indizi-elle Bedeutung einen Hang nahe legt. Warum diese als Ergebnis einer [X.] für die Beurteilung des Hangs nicht bedeutsam sein sollen, obgleich das [X.] zunächst selbst nicht ausschließbar von einem Hang im Sinne des §
64 StGB ([X.]) ausgegangen ist, ergibt sich aus den weiteren Aus-führungen zur Ablehnung der Anordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB nicht, so dass es an einer tragfähigen Begründung fehlt.
Die [X.] hat keine Umstände von Gewicht genannt, die der indiziellen Bedeutung der [X.] entgegengehalten werden könnten.

Auf diesem Wertungsfehler
der [X.] beruht das angefochtene Urteil insoweit. Handelt es sich wie hier um Straftaten, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, liegt der erforderliche symptomatische Zusammenhang nahe (vgl. [X.], Beschlüsse vom 10. Januar 2017 -
1 [X.], Rn. 9; vom 12. Oktober 2016 -
1 [X.], Rn. 7 mwN
und
vom 28. August 2013 -
4 [X.], [X.], 75).
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d) Es handelt sich lediglich um einen Wertungsfehler des [X.]. Die der Entscheidung bezüglich der Maßregel zugrunde liegenden Feststellun-gen bleiben daher aufrechterhalten (§
353 Abs. 2 StPO). Die nunmehr zur Ent-scheidung berufene [X.] kann ergänzende Feststellungen im Straf-ausspruch treffen.
Raum

Graf Jäger

Radtke Fischer
12

Meta

1 StR 587/16

12.01.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. 1 StR 587/16 (REWIS RS 2017, 17494)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17494

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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