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PDF anzeigen5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 23. Mai 2000in der Strafsachegegenwegen Brandstiftung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Mai 2000beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Braunschweig vom 20. Dezember 1999 nach§ 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben,a) soweit der Angeklagte wegen Brandstiftung in Tatein-heit mit Sachbeschädigung und wegen vorsätzlicherKörperverletzung verurteilt worden ist,b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPOverworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tatein-heit mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus weite-ren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegenvorsätzlicher Körperverletzung und Diebstahls zu einer weiteren Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.- 3 -Bezüglich des Diebstahls hat die Überprüfung des Urteils keinen [X.] [X.] Rechtsfehler ergeben. Dagegen hat die [X.] des Angeklagten mit der Sachrüge Erfolg, soweit der Angeklagte [X.] in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen vorsätzlicherKörperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau verurteilt worden ist.Bei beiden Taten stützt das [X.] seine Überzeugung von [X.] des bestreitenden Angeklagten maßgeblich auf die Angaben [X.] des Angeklagten, die sie im Ermittlungsverfahren gemacht hat. [X.] Hauptverhandlung hat sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO Gebrauch gemacht. Bedenken, die über den [X.] in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben der Ehefrau zurtragenden Grundlage der Verurteilung zu machen, ergeben sich schon [X.], daß diese Angaben in den Urteilsgründen in außerordentlich [X.] wiedergegeben sind. So wird hinsichtlich der Brandstiftung, die der An-geklagte seiner Frau —gestandenfi haben soll, weder deutlich, aus [X.] der Angeklagte seiner Ehefrau von der Tat berichtet hat, noch ob sei-ne Schilderung Details enthielt, die auf [X.] schließen lassen, nochob er seiner Ehefrau von weiteren Straftaten berichtet hat. Angesichts [X.] jeglicher Anknüpfungspunkte kann der Senat nicht überprüfen, obsich der Angeklagte gegenüber seiner Ehefrau zu Unrecht der Tat bezichtigthat. Allein der Umstand, daß die Ehefrau ihm geglaubt haben will, reicht ent-gegen der Auffassung des [X.]s nicht aus, um die Möglichkeit einerfalschen Selbstbezichtigung auszuschließen.Darüber hinaus hätte das [X.] auch darlegen müssen, unterwelchen Umständen es zu den den Angeklagten belastenden Angaben [X.] gekommen ist. Dies war schon deshalb erforderlich, weil sich ausdem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß die Eheleute sei-nerzeit in Streit lebten, sich möglicherweise sogar in Unfrieden getrennt [X.]. Ein Motiv der Ehefrau, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, [X.] nicht von vornherein [X.] 4 -Soweit das [X.] die Möglichkeit einer Falschbezichtigung ausVerärgerung, [X.] mit der Erwägung ausschließt, in diesem [X.] es angesichts der inzwischen wieder bestehenden Lebensgemein-schaft für die Ehefrau nahegelegen, ihre falschen Angaben in der [X.] richtigzustellen, anstatt die Aussage zu verweigern, kann dem [X.] werden. Diese Argumentation läßt außer [X.], daß die Ehefrau hätteeinräumen müssen, sich selbst wegen einer falschen Verdächtigung strafbargemacht zu haben (vgl. [X.], 450, 451). Dieser Umstand konntesie dazu veranlassen, von einer Korrektur ihrer Aussage Abstand zu [X.] statt dessen von der Möglichkeit des ihr zustehenden Aussageverweige-rungsrechts Gebrauch zu machen. Damit hat das [X.] im Rahmenseiner Beweiswürdigung eine naheliegende, dem Angeklagten günstigereBeurteilung des [X.] eines Zeugen außer Betracht gelassen.Dieser Fehler ist bei einem Zeugen, der Angehöriger des Angeklagten [X.] des § 52 StPO ist, wie bei jedem anderen Zeugen, aus dessen Aussa-geverhalten der Tatrichter Rückschlüsse auf seine Glaubwürdigkeit zieht, aufdie Sachrüge hin zu berücksichtigen und führt zur Aufhebung der auf diesemFehler beruhenden Verurteilungen. Ob der [X.] hier ebenfalls vorliegende [X.]Verstoß gegen § 52 StPO, der darin liegt, daß aus der [X.] Angehörigen grundsätzlich keine Rückschlüsse auf die hierfür maß-geblichen Motive gezogen werden dürfen, weil der Angehörige andernfallsvon den ihm zustehenden prozessualen Rechten nicht mehr frei und unbe-- 5 -fangen Gebrauch machen könnte (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 22, 113, 114),nur mit einer [X.] hier nicht erhobenen [X.] Verfahrensrüge geltend gemacht wer-den könnte, kann daher offenbleiben.[X.] [X.][X.]
Meta
23.05.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2000, Az. 5 StR 142/00 (REWIS RS 2000, 2166)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2166
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