Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2003, Az. 3 StR 421/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 262

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[X.]/03vom11. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen Diebstahls u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am11. Dezember 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Juli 2003a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schul-dig [X.] Diebstahls in Tateinheit mit Bedrohung, Freiheitsberau-bung und Sachbeschädigung,des versuchten Diebstahls,des unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tatein-heit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis,der versuchten Nötigung undb) im Strafausspruch im Fall I[X.] 3. der Urteilsgründe sowie [X.] mit den zugehörigen [X.] aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.- 3 -Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten "wegen Nötigung, Diebstahls [X.] mit Bedrohung, Freiheitsberaubung und Sachbeschädigung, wegenversuchten Diebstahls im besonders schweren Fall und wegen unbefugten Ge-brauchs eines Kraftfahrzeuges in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis" zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt [X.] Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen [X.] sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. [X.] hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.[X.] Nach den Feststellungen, die dem Schuldspruch nach § 240 StGB zu-grunde liegen, wollte der Angeklagte einen Besuch bei seiner Lebensgefährtinim Krankenhaus über die Besuchszeit hinaus ausdehnen. Die [X.] wies ihn darauf hin, daß er hierzu das Einverständnis der im Nach-barbett liegenden Zeugin U. benötige. Nachdem die Nachtschwester [X.] verlassen hatte, fragte der Angeklagte die Zeugin U., ob er nochbleiben dürfe. Die Zeugin verneinte dies. Darauf zog der Angeklagte ein Mes-ser, drückte es der Zeugin U. an den Hals und forderte sie auf, [X.] zu gehen und ihr zu erklären, sie sei mit seinem weiteren Ver-bleiben im Krankenzimmer einverstanden. Die Zeugin verließ daraufhin denRaum, begab sich zur Nachtschwester und schilderte dieser die Bedrohungdurch den Angeklagten.Die Auffassung des [X.]s, der Angeklagte habe sich danach dervollendeten Nötigung schuldig gemacht, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.- 4 -I[X.] 1. § 240 StGB ist als [X.] ausgestaltet. Die [X.] in kausalem Sinne zu dem vom Täter geforderten Verhalten des Opfersführen (BGHSt 37, 350, 353). Vollendet ist die Nötigung erst dann, wenn [X.] die verlangte Handlung vorgenommen oder zumindest mit ihrerAusführung begonnen hat ([X.] 1979, 280 f.); ein solcher Teilerfolg [X.], der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkt,kann dann für die Annahme einer vollendeten Nötigung ausreichen, wenn dieabgenötigte Handlung des Opfers nach der Vorstellung des [X.] eine eigen-ständig bedeutsame Vorstufe des gewollten [X.] darstellt (vgl. [X.] 1997, 1082 f.; [X.], 70 f.). Dagegen reicht es für die Vollen-dung des Tatbestandes nicht aus, wenn es dem Täter lediglich gelingt, [X.] nur zu einem kurzfristigen Verhalten zu zwingen, das nicht Zweck, son-dern lediglich Mittel ist, um das vom Täter gewollte Verhalten zu ermöglichen(Tröndle/[X.], StGB 51. Aufl. § 240 Rdn. 55) oder wenn das Opfer nur scheinbarmitwirkt, um den Täter zu überführen (Träger/Altvater in [X.] 240 Rdn. 67).Ausgehend von diesen Maßstäben tragen die Feststellungen die An-nahme einer vollendeten Nötigung nicht. Zwar leistete das Opfer der Aufforde-rung des Angeklagten insoweit Folge, als es [X.] verließ und dieNachtschwester aufsuchte. Damit allein erreichte der Angeklagte aber nochkeinen- selbständig bedeutsamen - Teilerfolg. Da das Opfer die verlangte Handlung,sich mit einem weiteren Aufenthalt des Angeklagten im Krankenzimmer einver-standen zu erklären, nicht vorgenommen hat, liegt nur eine versuchte [X.] hat den Schuldspruch entsprechend geändert und bei [X.] berücksichtigt, daß das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispielenicht in die Urteilsformel aufgenommen wird ([X.], [X.] 260 Rdn. 25). § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen,da sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidi-gen [X.] Der aufgezeigte Rechtsfehler bedingt die Aufhebung der [X.] und [X.] von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe so-wie der Gesamtstrafe. Der [X.] kann trotz der angesichts des [X.] ansich nicht unangemessen hohen [X.] nicht völlig ausschließen, daßdas [X.] bei zutreffender rechtlicher Würdigung von der [X.] gemacht hätte, den zugrunde gelegten bereits nach §§ 21, 49 [X.] Strafrahmen nochmals nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB abzu-senken, und danach auf eine niedrigere Einzel- und Gesamtstrafe erkannthätte.3. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO. Der [X.] bemerkt ergänzend, daß das [X.] mit [X.] in den Urteilsgründen, eine Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt erscheine nicht von vorneherein aussichtslos, zwar den Maßstab für dieerforderliche Erfolgsaussicht unzutreffend formuliert hat. § 64 Abs. 2 StGB ist,soweit er auch Fälle erfaßt, in denen es an einer hinreichend konkreten Aus-sicht eines Behandlungserfolges fehlt, nichtig ([X.] 91, 1 ff.; vgl. dazuTröndle/[X.] aaO § 64 Rdn. 13). Den weiteren Ausführungen der [X.] kann jedoch noch mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß- 6 -sie den durch die genannte Entscheidung wesentlich erhöhten Anforderungenan den Grad der Erfolgsaussicht einer Entziehungsbehandlung Rechnung ge-tragen hat.[X.] [X.] ist im Urlaub unddaher an der [X.].[X.]

Meta

3 StR 421/03

11.12.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2003, Az. 3 StR 421/03 (REWIS RS 2003, 262)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 262

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1 StR 488/14

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