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PDF anzeigen[X.] StR 166/02vom8. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 8. November 2001 mit [X.]) soweit der Angeklagte wegen Mordes und wegengefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe undc) soweit der [X.] von 16 Jahren Freiheits-strafe angeordnet worden ist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere als Schwurgericht zustän-dige Strafkammer des [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes, Raubes in Tatein-heit mit Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung undwegen Diebstahls unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil [X.] vom 21.05.2001 unter Auflösung der dortigen Ge-- 3 -samtstrafe zu einer —lebenslänglichen Freiheitsstrafe" (richtig: als Gesamtstra-fe) verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt sowie den [X.] von 16 Jahren Freiheitsstrafe angeord-net. Den Mitangeklagten [X.]hat es - insoweit ist das Urteil rechts-kräftig - wegen Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamt-freiheitsstrafe verurteilt und von dem Vorwurf des Mordes aus tatsächlichenGründen freigesprochen.Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichenRechts; er beanstandet insbesondere die seiner Verurteilung wegen Mordeszugrundeliegende Beweiswürdigung. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; imübrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. [X.] hat keinen Bestand, weilsie, soweit es den Schuldspruch wegen Mordes betrifft, auf einer rechtsfehler-haften Beweiswürdigung [X.]) Das [X.] hat zum Tatgeschehen im wesentlichen [X.] getroffen:Nachdem der Mitangeklagte [X.] die Wohnungstür eingetreten hatte,drangen der Angeklagte und [X.]gegen 3.00 Uhr in die in der [X.] gelegene Wohnung des Geschädigten [X.]ein, weil [X.]we-gen einer vermeintlich in der Tatnacht zuvor gegen den Angeklagten und [X.]erstattenen Strafanzeige "einen Denkzettel" bekommen sollte. Der An-geklagte stürzte sich auf den im Bett liegenden [X.]und schlug auf [X.]. Der Mitangeklagte [X.] packte dessen in den Wohnung nächtigenden- 4 -Freund [X.] , der in einem Schlafsack neben [X.]lag, am [X.]. Er forderte [X.] auf, sich ruhig zu verhalten, was dieser tat. [X.] drohte der Angeklagte, er werde [X.] und den [X.]aus [X.] werfen. Der Mitangeklagte [X.] hielt dies für einen Scherz, sah [X.] veranlaßt, das Fenster zu öffnen. Der Angeklagte ließ von [X.]ab, der —[X.] das Bewußtsein verloren hatte. Nachdem [X.]dasBewußtsein wiedererlangt hatte, flüchtete er aus seiner Wohnung. [X.]verfolgte ihn bis ins Treppenhaus. Als er sah, daß [X.]erheblichverletzt war, ließ er von ihm ab und ging in seine neben der des [X.]liegende Wohnung.Der Angeklagte, dessen Hände mit [X.]s Blut verschmiert waren,ergriff [X.] , wodurch großflächige Blutanwischungen an dessen [X.] gelangten, und warf ihn um 3.12 Uhr aus dem Fenster. Danach verfolgteer [X.], der um Hilfe rufend in der 5. Etage an die Türen der [X.] klopfte, und versetzte ihm weitere [X.]) In der Hauptverhandlung haben der Angeklagte und [X.][X.]denen in der Anklage gemeinschaftlicher [X.] gelegt worden war [X.] gegenseitig der als Alleintäter begangenen Tötung des [X.] bezich-tigt. Jeder von ihnen hat behauptet, er habe [X.]im Treppenhaus ver-folgt, während zugleich ohne sein Wissen der andere [X.] aus [X.] geworfen habe.c) Das [X.] hat die Einlassung des Angeklagten - im [X.] auf Grund der Angaben des Mitangeklagten [X.] - als widerlegt ange-sehen. In einem solchen Falle, in dem Aussage gegen Aussage steht, müssen- 5 -die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der [X.]alle Umstände, welchedie Entscheidung zu Gunsten des einen oder anderen Angeklagten zu beein-flussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen (vgl.BGHR StPO § 261 Mitangeklagte 2 m. w. N.) und rechtsfehlerfrei gewürdigthat. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht:[X.]) Das [X.] ist der Auffassung, auf Grund der Angaben [X.] [X.]sei erwiesen, daß [X.] bis zu seinem Sturz aus dem [X.] auf dem Bett in seinem Schlafsack gelegen habe und vom Angeklagtennicht angefaßt worden sei, so daß es zu den Antragungen von Blut des [X.][X.]an dem Sweatshirt des Getöteten nur dadurch gekommen sein könne,daß der Angeklagte [X.] gepackt und aus dem Fenster gestoßen habe([X.]). Diese Erwägungen begegnen schon deshalb rechtlichen Beden-ken, weil das [X.] bei der Würdigung der Aussage des Zeugen nichtbedacht hat, daß dieser kurzzeitig bewußtlos war und daß seine Aussage des-halb nur eingeschränkten Beweiswert hat. Soweit es die Widerlegung der Ein-lassung des Angeklagten ergänzend darauf gestützt hat, daß die Leiche [X.] aufgewiesen habe, die auf den Sturz zurückzuführen seien([X.]), hat das [X.] zudem außer acht gelassen, daß dieser Befundder Einlassung des Angeklagten nicht widerspricht.bb) Die Einlassung des Angeklagten, er habe [X.]sogleich ver-folgt, ist nach Auffassung des [X.]s durch die Aussage des Zeugen[X.] widerlegt, er habe unmittelbar beim [X.] bemerkt, daß er verfolgtwerde. Dies sei wiederum in Einklang zu bringen mit der Einlassung des [X.], der den Angeklagten hätte bemerken müssen, wenn die-ser direkt hinter [X.]hergerannt wäre ([X.]). Diese [X.] -lassen besorgen, daß das [X.] einem Kreisschluß erlegen ist. Da [X.][X.]lediglich bekundet hat, daß er verfolgt wurde, nicht aber von wem, wider-spricht seine Aussage der des Angeklagten nicht. Die Glaubhaftigkeit der Ein-lassung des Mitangeklagten [X.], er habe [X.]verfolgt, wird mithinmit den eigenen Angaben [X.]s begründet, er habe von einer Verfolgungdurch den Angeklagten nichts bemerkt.Gleiches gilt auch für die Erwägung, es sei folgerichtig, daß der Mitan-geklagte [X.] unmittelbar hinter [X.]hergerannt sei, da der Mitange-klagte [X.] sich [X.] nach seiner Einlassung ([X.]) - für [X.] nicht in-teressiert habe ([X.] 56).Soweit das [X.] die Annahme, der Angeklagte sei nicht —[X.] ([X.] 59) hinter [X.]hergelaufen, auch auf die zwischen dem vonzwei Zeugen durch die Fenster ihrer Wohnungen beobachteten Sturz des [X.] und dem Auftreten von [X.] im Treppenhaus liegenden [X.] ([X.] 58 ff.), sind die [X.] unklar und widersprüchlich. [X.] Auffassung des [X.]s glaubwürdige Zeugin [X.]hat bekundet, [X.] sei [X.] gewesen, als um 3.12 Uhr ein Schatten, eine langeschwarze Gestalt, am Fenster vorbeigeflogen sei. Insoweit hat das [X.]übersehen, daß sich diese Wahrnehmungen der Zeugin, die meinte, der [X.]könne von mehreren die Treppe herunterlaufenden Personen verursacht [X.] sein ([X.] 57/58), ohne weiteres mit der Einlassung des Angeklagten ver-einbaren lassen, er habe [X.]sogleich verfolgt. Dies gilt auch, soweitdiese Zeugin bekundet hat, nach dem Sturz der Person habe es —noch einmalrichtig Krachfi im Treppenhaus gegeben. Im übrigen ist das [X.], ohnediesen Widerspruch aufzulösen, abweichend von der Aussage der Zeugin- 7 -[X.]auf Grund der Aussagen anderer Zeugen zu dem Ergebnis gelangt, der[X.] im Treppenhaus sei erst aufgetreten, nachdem [X.] aus dem [X.] gestürzt worden sei ([X.] 60/62).Wegen des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs hebt [X.] auch die - aufgrund der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfreie -Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung auf, um dem neuen Tatrich-ter Gelegenheit zu widerspruchsfreien Sachverhaltsfeststellungen zu geben.2. Die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes undwegen gefährlicher Körperverletzung zieht die Aufhebung auch der Gesamt-strafe sowie der Anordnung des [X.]es von 16 Jahren [X.] sich. Letztere hält im übrigen auch aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 30. April 2002 angeführten Gründen, auf die Bezuggenommen wird, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.Tepperwien M[X.]tz Athing Ernemann Sost-Scheible
Meta
08.10.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2002, Az. 4 StR 166/02 (REWIS RS 2002, 1268)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1268
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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