Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2002, Az. 4 StR 166/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1268

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] StR 166/02vom8. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 8. November 2001 mit [X.]) soweit der Angeklagte wegen Mordes und wegengefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe undc) soweit der [X.] von 16 Jahren Freiheits-strafe angeordnet worden ist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere als Schwurgericht zustän-dige Strafkammer des [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes, Raubes in Tatein-heit mit Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung undwegen Diebstahls unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil [X.] vom 21.05.2001 unter Auflösung der dortigen Ge-- 3 -samtstrafe zu einer —lebenslänglichen Freiheitsstrafe" (richtig: als Gesamtstra-fe) verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt sowie den [X.] von 16 Jahren Freiheitsstrafe angeord-net. Den Mitangeklagten [X.]hat es - insoweit ist das Urteil rechts-kräftig - wegen Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamt-freiheitsstrafe verurteilt und von dem Vorwurf des Mordes aus tatsächlichenGründen freigesprochen.Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichenRechts; er beanstandet insbesondere die seiner Verurteilung wegen Mordeszugrundeliegende Beweiswürdigung. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; imübrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. [X.] hat keinen Bestand, weilsie, soweit es den Schuldspruch wegen Mordes betrifft, auf einer rechtsfehler-haften Beweiswürdigung [X.]) Das [X.] hat zum Tatgeschehen im wesentlichen [X.] getroffen:Nachdem der Mitangeklagte [X.] die Wohnungstür eingetreten hatte,drangen der Angeklagte und [X.]gegen 3.00 Uhr in die in der [X.] gelegene Wohnung des Geschädigten [X.]ein, weil [X.]we-gen einer vermeintlich in der Tatnacht zuvor gegen den Angeklagten und [X.]erstattenen Strafanzeige "einen Denkzettel" bekommen sollte. Der An-geklagte stürzte sich auf den im Bett liegenden [X.]und schlug auf [X.]. Der Mitangeklagte [X.] packte dessen in den Wohnung nächtigenden- 4 -Freund [X.] , der in einem Schlafsack neben [X.]lag, am [X.]. Er forderte [X.] auf, sich ruhig zu verhalten, was dieser tat. [X.] drohte der Angeklagte, er werde [X.] und den [X.]aus [X.] werfen. Der Mitangeklagte [X.] hielt dies für einen Scherz, sah [X.] veranlaßt, das Fenster zu öffnen. Der Angeklagte ließ von [X.]ab, der —[X.] das Bewußtsein verloren hatte. Nachdem [X.]dasBewußtsein wiedererlangt hatte, flüchtete er aus seiner Wohnung. [X.]verfolgte ihn bis ins Treppenhaus. Als er sah, daß [X.]erheblichverletzt war, ließ er von ihm ab und ging in seine neben der des [X.]liegende Wohnung.Der Angeklagte, dessen Hände mit [X.]s Blut verschmiert waren,ergriff [X.] , wodurch großflächige Blutanwischungen an dessen [X.] gelangten, und warf ihn um 3.12 Uhr aus dem Fenster. Danach verfolgteer [X.], der um Hilfe rufend in der 5. Etage an die Türen der [X.] klopfte, und versetzte ihm weitere [X.]) In der Hauptverhandlung haben der Angeklagte und [X.][X.]denen in der Anklage gemeinschaftlicher [X.] gelegt worden war [X.] gegenseitig der als Alleintäter begangenen Tötung des [X.] bezich-tigt. Jeder von ihnen hat behauptet, er habe [X.]im Treppenhaus ver-folgt, während zugleich ohne sein Wissen der andere [X.] aus [X.] geworfen habe.c) Das [X.] hat die Einlassung des Angeklagten - im [X.] auf Grund der Angaben des Mitangeklagten [X.] - als widerlegt ange-sehen. In einem solchen Falle, in dem Aussage gegen Aussage steht, müssen- 5 -die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der [X.]alle Umstände, welchedie Entscheidung zu Gunsten des einen oder anderen Angeklagten zu beein-flussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen (vgl.BGHR StPO § 261 Mitangeklagte 2 m. w. N.) und rechtsfehlerfrei gewürdigthat. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht:[X.]) Das [X.] ist der Auffassung, auf Grund der Angaben [X.] [X.]sei erwiesen, daß [X.] bis zu seinem Sturz aus dem [X.] auf dem Bett in seinem Schlafsack gelegen habe und vom Angeklagtennicht angefaßt worden sei, so daß es zu den Antragungen von Blut des [X.][X.]an dem Sweatshirt des Getöteten nur dadurch gekommen sein könne,daß der Angeklagte [X.] gepackt und aus dem Fenster gestoßen habe([X.]). Diese Erwägungen begegnen schon deshalb rechtlichen Beden-ken, weil das [X.] bei der Würdigung der Aussage des Zeugen nichtbedacht hat, daß dieser kurzzeitig bewußtlos war und daß seine Aussage des-halb nur eingeschränkten Beweiswert hat. Soweit es die Widerlegung der Ein-lassung des Angeklagten ergänzend darauf gestützt hat, daß die Leiche [X.] aufgewiesen habe, die auf den Sturz zurückzuführen seien([X.]), hat das [X.] zudem außer acht gelassen, daß dieser Befundder Einlassung des Angeklagten nicht widerspricht.bb) Die Einlassung des Angeklagten, er habe [X.]sogleich ver-folgt, ist nach Auffassung des [X.]s durch die Aussage des Zeugen[X.] widerlegt, er habe unmittelbar beim [X.] bemerkt, daß er verfolgtwerde. Dies sei wiederum in Einklang zu bringen mit der Einlassung des [X.], der den Angeklagten hätte bemerken müssen, wenn die-ser direkt hinter [X.]hergerannt wäre ([X.]). Diese [X.] -lassen besorgen, daß das [X.] einem Kreisschluß erlegen ist. Da [X.][X.]lediglich bekundet hat, daß er verfolgt wurde, nicht aber von wem, wider-spricht seine Aussage der des Angeklagten nicht. Die Glaubhaftigkeit der Ein-lassung des Mitangeklagten [X.], er habe [X.]verfolgt, wird mithinmit den eigenen Angaben [X.]s begründet, er habe von einer Verfolgungdurch den Angeklagten nichts bemerkt.Gleiches gilt auch für die Erwägung, es sei folgerichtig, daß der Mitan-geklagte [X.] unmittelbar hinter [X.]hergerannt sei, da der Mitange-klagte [X.] sich [X.] nach seiner Einlassung ([X.]) - für [X.] nicht in-teressiert habe ([X.] 56).Soweit das [X.] die Annahme, der Angeklagte sei nicht —[X.] ([X.] 59) hinter [X.]hergelaufen, auch auf die zwischen dem vonzwei Zeugen durch die Fenster ihrer Wohnungen beobachteten Sturz des [X.] und dem Auftreten von [X.] im Treppenhaus liegenden [X.] ([X.] 58 ff.), sind die [X.] unklar und widersprüchlich. [X.] Auffassung des [X.]s glaubwürdige Zeugin [X.]hat bekundet, [X.] sei [X.] gewesen, als um 3.12 Uhr ein Schatten, eine langeschwarze Gestalt, am Fenster vorbeigeflogen sei. Insoweit hat das [X.]übersehen, daß sich diese Wahrnehmungen der Zeugin, die meinte, der [X.]könne von mehreren die Treppe herunterlaufenden Personen verursacht [X.] sein ([X.] 57/58), ohne weiteres mit der Einlassung des Angeklagten ver-einbaren lassen, er habe [X.]sogleich verfolgt. Dies gilt auch, soweitdiese Zeugin bekundet hat, nach dem Sturz der Person habe es —noch einmalrichtig Krachfi im Treppenhaus gegeben. Im übrigen ist das [X.], ohnediesen Widerspruch aufzulösen, abweichend von der Aussage der Zeugin- 7 -[X.]auf Grund der Aussagen anderer Zeugen zu dem Ergebnis gelangt, der[X.] im Treppenhaus sei erst aufgetreten, nachdem [X.] aus dem [X.] gestürzt worden sei ([X.] 60/62).Wegen des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs hebt [X.] auch die - aufgrund der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfreie -Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung auf, um dem neuen Tatrich-ter Gelegenheit zu widerspruchsfreien Sachverhaltsfeststellungen zu geben.2. Die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes undwegen gefährlicher Körperverletzung zieht die Aufhebung auch der Gesamt-strafe sowie der Anordnung des [X.]es von 16 Jahren [X.] sich. Letztere hält im übrigen auch aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 30. April 2002 angeführten Gründen, auf die Bezuggenommen wird, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.Tepperwien M[X.]tz Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 166/02

08.10.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2002, Az. 4 StR 166/02 (REWIS RS 2002, 1268)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1268

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 172/00 (Bundesgerichtshof)


2 StR 310/14 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren u.a. wegen versuchten Mordes durch Unterlassen: Anforderungen an die Feststellung des voluntativen Elements eines …


5 StR 358/03 (Bundesgerichtshof)


2 StR 310/14 (Bundesgerichtshof)


6 StR 270/21 (Bundesgerichtshof)

Verdeckungsmord: Mehrere Tötungshandlungen mit zeitlicher Zäsur


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.