Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.05.2021, Az. B 14 AS 12/21 R

14. Senat | REWIS RS 2021, 5483

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Tenor

Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Revision gegen den Beschluss des [X.] vom 22. Februar 2021 - L 3 [X.]/20 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, werden abgelehnt.

Die Revisionen der Kläger gegen den vorgenannten Beschluss werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung der ausdrücklich als solche bezeichneten Revision gegen den vorgenannten Beschluss des [X.] zu bewilligen, sind abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem [X.] nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall, da das von den Klägern eingelegte Rechtsmittel der Revision gegen den Beschluss des [X.] nicht statthaft ist.

2

Eine Revision gegen ein Urteil des [X.] ist nur dann statthaft, wenn sie vom [X.] oder auf Nichtzulassungsbeschwerde vom [X.] zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1 SGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Gründe, um das von den Klägern ausdrücklich als "Revision" bezeichnete Rechtsmittel umzudeuten in eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss, dem eine insoweit zutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, sind nicht erkennbar (vgl dazu [X.] vom [X.] - B 1 KR 25/01 R - [X.] 4-1500 § 158 Nr 1).

3

Die von den Klägern persönlich eingelegte und ausdrücklich als solche bezeichnete Revision gegen den Beschluss des [X.] ist ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Meta

B 14 AS 12/21 R

27.05.2021

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Schleswig, 25. Juni 2020, Az: S 4 AS 368/16

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.05.2021, Az. B 14 AS 12/21 R (REWIS RS 2021, 5483)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5483

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