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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 26/08vom 24. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 24. September 2008 beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Celle vom 7. Februar 2008 wird [X.], weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu-tung hat oder die Fortbildung des Rechts sowie die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). [X.] bestehen allerdings gegen die Annahme, dass es sich bei der Aufhebung einer wechsel-bezüglichen Verfügung nach Erbausschlagung nicht um einen Widerruf i.S. des § 2270 Abs. 1 BGB handeln kann. Die Entscheidung wird aber von der im Wege ergänzender Testamentsauslegung gewonnenen Feststellung getragen, dass nach dem maßgeblichen Erblasserwillen vom Fort-bestand seiner Erbfolgeregelung zugunsten seiner Kinder auszugehen ist (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Testament und Erbvertrag 5. Aufl. § 2271 [X.]). - 3 -
Die [X.] hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-trägt 530.000 •
Terno [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.06.2007 - 9 O 213/06 - [X.], Entscheidung vom 07.02.2008 - 6 U 106/07 -
Meta
24.09.2008
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2008, Az. IV ZR 26/08 (REWIS RS 2008, 1797)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1797
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