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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 10. Juni 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] Art. 43; [X.] § 932; HGB § 366; ZPO § 293 Bei einem grenzüberschreitenden Versendungskauf in das Ausland erfolgt die für einen Eigentumsübergang nach [X.] Recht erforderliche Besitzverschaffung am Kaufgegenstand in aller Regel erst mit dessen Ablieferung am Bestimmungsort. Wird der nach [X.] Recht im Inland eingeleitete [X.] bis zum Grenzübertritt nicht mehr vollendet, beurteilt sich die Frage, ob und zu welchem Zeit-punkt das Eigentum am Kaufgegenstand übergeht, gemäß Art. 43 Abs. 1 EG[X.] nach dem dann für das Recht des Lageortes zuständigen ausländischen Sachrecht. Das gilt auch für die Voraussetzungen, unter denen Eigentumserwerb vom Nichtbe-rechtigten kraft guten Glaubens möglich ist. [X.], Urteil vom 10. Juni 2009 - [X.]/07 - OLG [X.]
[X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 21. März 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Beklagte, eine [X.] Opel-Vertragshändlerin, verkaufte im [X.] 2004 einen Pkw [X.] an eine unter der Firma [X.]
täti-ge [X.] Zwischenhändlerin (im Folgenden: [X.]). Sowohl die [X.] als auch ihre Rechnung vom 31. Januar 2005 sahen einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Außerdem war in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.], die 1 - 3 - diesem Verkauf zugrunde gelegen haben, vorgesehen, dass es dem Käufer für die Dauer des Eigentumsvorbehalts untersagt war, über das Fahrzeug zu ver-fügen oder [X.] vertraglich eine Nutzung einzuräumen. Die [X.] verkaufte das Fahrzeug ihrerseits an die in [X.] ansässige Klägerin weiter und ließ es am 3. Februar 2005 durch einen Frachtführer bei der [X.] abholen, der es nach [X.] zur Klägerin transportierte. Kfz-Brief, Kfz-Schein und EG-Übereinstimmungsbescheinigung verblieben bei der [X.]. Die Klägerin zahlte den Kaufpreis für das ihr gelieferte Fahrzeug an die [X.] und verkaufte es ihrerseits in [X.] weiter. Als ihr Abnehmer eine vereinbarte Zusatz-ausstattung vermisste, kam er mit der Klägerin überein, das Fahrzeug zwecks Einbaus der fehlenden [X.] noch einmal zur [X.] zu verbringen. Diese nahm das Fahrzeug in Besitz und verweigerte eine Heraus-gabe unter Hinweis auf den mit der [X.] vereinbarten Eigentumsvorbehalt, weil die [X.] ihr den geschuldeten Kaufpreis nicht bezahlt habe. Die Klägerin hat geltend gemacht, von einem Eigentumsvorbehalt keine Kenntnis gehabt zu haben, und zunächst die Herausgabe von Fahrzeug und Kfz-Brief verlangt. Hierbei hat sie sich auch auf eine Erklärung ihres französi-schen Abnehmers gestützt, er trete seinen Herausgabeanspruch als Eigentü-mer zum Zwecke der gerichtlichen Durchsetzung an sie ab. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat, nachdem die Klägerin wegen einer zwischenzeitlich von der [X.] vorgenommenen Weiterveräu-ßerung des Fahrzeugs an einen [X.] ihre Klage auf Zahlung von Schadens-ersatz umgestellt hatte, die Berufung der [X.] mit der Maßgabe zurück-gewiesen, dass die Beklagte auf den entsprechend geänderten Antrag der Klä-gerin zur Zahlung von 21.844 • nebst Zinsen verurteilt wird. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision. 2 - 4 - Entscheidungsgründe: 3 Die Revision hat Erfolg. [X.] 4 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 5 Der Klägerin stehe gemäß §§ 985, 989 [X.] ein Anspruch auf Werter-satz für das von der [X.] weiterveräußerte Fahrzeug zu. Zwar komme entgegen der Auffassung des [X.]s kein gutgläubiger Eigentumserwerb der Klägerin gemäß § 932 [X.] in Betracht, weil diese aus der Nichtvorlage des [X.] durch die [X.] nach den ihr bekannten geschäftlichen [X.] habe schließen müssen, dass die [X.] noch nicht Eigentümerin des [X.] gewesen sei. Jedoch habe die Beweisaufnahme ergeben, dass ein [X.] der [X.] das Fahrzeug an den Frachtführer übergeben und damit konkludent in die Weiterveräußerung des Fahrzeugs durch die [X.] eingewilligt habe. Dies folge aus dem für den Transport des Fahrzeugs nach [X.] ausgestellten Frachtbrief, der als Absender die [X.] und als Empfängerin die Klägerin ausweise und dem deshalb zu entnehmen gewesen sei, dass die [X.] das Fahrzeug an die Klägerin zum Zwecke der Weiterveräußerung habe versenden wollen. Wenn die Beklagte nach dem Ergebnis des erhobenen [X.] durch Übergabe von Fahrzeug, Schlüsseln und fertig ausgefüll-tem Frachtbrief an diesem Veräußerungsvorgang mitgewirkt habe, habe sie in zurechenbarer Weise konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der [X.] einverstanden gewesen sei. Da die Klägerin darauf habe ver-trauen dürfen, dass die Beklagte jedenfalls im konkreten Fall in die Weiterver-äußerung des Fahrzeugs durch die [X.] eingewilligt habe, habe sie gutgläubig im Sinne von § 366 Abs. 2 HGB das Eigentum an dem Fahrzeug erlangt. Die Beklagte schulde ihr deshalb aufgrund der anschließenden Veräußerung des - 5 - Fahrzeugs nach Rechtshängigkeit den durch Umstellung des Klageantrags in zulässiger Weise begehrten Wertersatz. I[X.] 6 Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin gutgläubig das Ei-gentum am herausverlangten Fahrzeug erworben hat, rechtsfehlerhaft am Maßstab des [X.]n Rechts (§ 932 [X.], § 366 HGB) beurteilt. Es hat dabei - genauso wie die Parteien - Art. 43 EG[X.] übersehen, dessen Anwendbarkeit entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Disposition der Parteien steht und der auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist ([X.] 177, 237, [X.]. 8; 136, 380, 386, jeweils m.w.N.). Art. 43 EG[X.] führt hier dazu, dass ein Eigentumserwerb der Klägerin nach Maßgabe der Bestimmungen des fran-zösischen Rechts zu klären gewesen wäre. Gleiches gilt für einen anschließen-den Eigentumserwerb des [X.] Abnehmers der Klägerin, den das Be-rufungsgericht - nach seinem Standpunkt folgerichtig - nicht mehr geprüft hat. 1. Das Berufungsgericht hat den erkannten Schadensersatzanspruch auf §§ 985, 989 [X.] und damit auf [X.]s Sachrecht gestützt. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar handelt es sich sowohl bei der Ausfuhr des streitigen Fahrzeugs nach [X.] wie auch bei seiner erneuten Einfuhr zum Zwecke der Nachbesserung um grenzüberschreitende Sachverhalte, die die [X.] wie die [X.] Sachenrechtsordnung berühren. Jedoch unter-liegen die auf Eigentum gestützten Herausgabeansprüche des (vermeintlichen) Eigentümers ebenso wie die aus dem [X.] kom-menden Folgeansprüche wegen Unmöglichkeit einer Herausgabe dem in Art. 43 Abs. 1 EG[X.] geregelten [X.] und damit dem Recht des Staa-tes, in dem sich die Sache befindet ([X.], Urteil vom 25. September 1997 7 - 6 - - [X.], [X.], 1321, unter [X.] a; [X.]/[X.], 4. Aufl., Art. 43 EG[X.] [X.]. 96, 100; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., Art. 43 EG[X.] [X.]. 8, jeweils m.w.N.). Das ist hier das [X.] Recht als das Recht des Ortes, an dem sich das herauszugebende Fahrzeug bei der anderweitigen Veräußerung durch die Beklagte befunden hat. 8 2. Ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch begründet ist, hängt davon ab, ob die Klägerin selbst oder ihr [X.]r Abnehmer im Zeitpunkt der Weiterveräußerung Eigentümer des Fahrzeugs war und dieses Eigentum durch die Weiterveräußerung des Fahrzeugs verloren hat. a) Ob die Klägerin das Eigentum am Fahrzeug von der [X.] erworben hat, ist indessen nicht nach [X.] Recht zu beurteilen. Denn ein solcher Erwerb hätte nach [X.] Recht nicht im Inland stattgefunden, weil die [X.] der Klägerin vor Grenzübertritt weder den Besitz noch eine zum Eigen-tumserwerb erforderliche besitzgleiche Position am Fahrzeug im Sinne von §§ 929 ff. [X.] eingeräumt hat. Der zwischen der [X.] und der Klägerin ge-schlossene Kaufvertrag ist vielmehr in der Weise ausgeführt worden, dass der Klägerin das Fahrzeug erst an deren Sitz in [X.] durch den von der [X.] eingesetzten Frachtführer ausgehändigt worden ist. Da die für einen Eigen-tumsübergang nach [X.] Sachenrecht erforderliche Besitzverschaffung bei einem Versendungskauf in aller Regel erst mit Ablieferung der Sache am Bestimmungsort erfolgt ([X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., § 447 [X.]. 14) und kein Anhalt besteht, dass es sich vorliegend anders verhalten hat, ist nach [X.] Recht der im Inland eingeleitete [X.] bis zum [X.] nicht mehr vollendet worden. Ob und zu welchem Zeitpunkt anschlie-ßend das Eigentum am Fahrzeug auf die Klägerin übergegangen ist, beurteilt sich deshalb gemäß Art. 43 Abs. 1 EG[X.] nach [X.]m Recht als dem für das Recht des Lageortes zuständigen Sachrecht (vgl. Senatsurteil vom 9 - 7 - 30. Januar 1980 - [X.] ZR 197/78, [X.], 410, unter [X.]; [X.], 30, 31; KG, NJW 1988, 341 f.; [X.]/[X.], aaO, Art. 43 EG[X.] (IPR) [X.]. 7; [X.]/Hohloch, [X.], 12. Aufl., Art. 43 EG[X.] [X.]. 23 m.w.N.). Dieses knüpft ebenfalls an das Recht des Lageortes an ([X.]/Constantinesco, Einführung in das [X.] Recht, 4. Aufl., § 30, 2 [X.]) und nimmt so die Verweisung auf. b) Den [X.] in das [X.] Sachrecht, wie er auch in Art. 43 Abs. 2 EG[X.] zum Ausdruck kommt, hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt und dementsprechend nicht den Inhalt derjenigen Rechtsnormen gemäß § 293 ZPO ermittelt, nach denen im [X.] Recht ein Eigen-tumserwerb erfolgt. Ebenso wenig hat das Berufungsgericht beachtet, dass das [X.] des Lageortes die Möglichkeiten und Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten kraft guten Glaubens bestimmt ([X.] 100, 321, 324; [X.], Urteil vom 29. Mai 2000 - [X.], [X.], 1583, unter [X.], I[X.]; [X.]/Hohloch, aaO, Art. 43 EG[X.] [X.]. 12; [X.]/[X.], [X.] (1996), [X.]. 300; [X.]/[X.], aaO, Art. 43 [X.]. 80; [X.]/[X.], aaO, Art. 43 EG[X.] (IPR) [X.]. 3, [X.] m.w.N.). Es hat deshalb bei seiner Beurteilung außer Betracht gelassen, dass sich ungeachtet des für den Kaufvertrag maßgeblichen [X.] ein im Inland noch nicht vollendeter Eigentumserwerb mit Grenzübertritt nach [X.] nach Maßgabe des [X.] Rechts vollzieht, das in diesem Fall auch Art und Umfang des Schutzes eines gutgläubigen Besitzers bei einem Erwerb vom Nichtberechtigten regelt ([X.]/[X.], [X.] Handels- und Wirtschaftsrecht, 3. Aufl., [X.]. IX 41 m.w.N.). 10 c) Das Berufungsgericht hätte sich mithin zur Bejahung eines gutgläubi-gen Eigentumserwerbs durch die Klägerin nicht auf die §§ 929 ff. [X.] und hierbei insbesondere auch nicht auf § 366 HGB stützen dürfen. Diese [X.] - 8 - mung enthält sachlich eine Erweiterung des in den §§ 932 ff. [X.] geregelten Verkehrsschutzes und bestimmt damit zugleich die Voraussetzungen eines [X.] in Fällen, in denen nach dem Willen des Gesetzgebers die bürgerlich-rechtlichen Gutglaubensvorschriften wegen der bestehenden Be-dürfnisse des Handelsverkehrs nach einer gewissen Reibungslosigkeit der Ge-schäftsabwicklung bereits bei einem guten Glauben an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers zur Anwendung kommen sollen (vgl. MünchKommHGB/ [X.], 2. Aufl., § 366 [X.]. 22 f.; Ensthaler/[X.], [X.], 7. Aufl., § 366 [X.]. 1). Die Vorschrift hätte daher nur angewandt werden dürfen, wenn Art. 43 Abs. 1 EG[X.] zu einer - hier aber nicht gegebenen - Anwendbarkeit inländi-schen Rechts geführt hätte. Einen Übergang des Eigentums am Fahrzeug auf die Klägerin hätte das Berufungsgericht daher am Maßstab des [X.] Rechts beurteilen müs-sen. Dazu bedarf es gemäß § 293 ZPO weiterer tatrichterlicher Ermittlungen zur [X.] Rechtspraxis, wie sie insbesondere in der Rechtsprechung der [X.] Gerichte ihren Ausdruck gefunden hat (vgl. [X.], Urteile vom 30. Januar 2001 - [X.], [X.], 502, unter [X.] [X.]; vom 23. Juni 2003 - [X.], NJW 2003, 2685, unter [X.] a). Dasselbe gilt für die Frage, ob zumindest der [X.] Abnehmer der Klägerin von dieser (gutgläubig) das Eigentum an dem Fahrzeug erlangt hat. 12 II[X.] Das Berufungsurteil kann hiernach keinen Bestand haben; es ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht das anzuwendende [X.] Recht bislang nicht ermittelt und nicht geprüft hat, ob es dafür etwa weiterer tatsächlicher 13 - 9 - Feststellungen bedarf. Der Rechtsstreit ist daher an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.02.2006 - [X.] 121/05 - OLG [X.], Entscheidung vom 21.03.2007 - 7 U 333/06 -
Meta
10.06.2009
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2009, Az. VIII ZR 108/07 (REWIS RS 2009, 3128)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3128
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
9 U 90/21 (Oberlandesgericht Stuttgart)
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