Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2007, Az. IX ZB 226/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 831

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 226/05 vom 15. November 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und Dr. [X.] am 15. November 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 29. August 2005 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für die [X.] wird auf 1.328,61 Euro festgesetzt. Gründe: [X.] Durch [X.]uss des [X.] vom 28. Januar 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Wegen rückständigen Unterhalts für den Zeitraum vom 15. Oktober bis 30. November 1996 in Höhe von 1.679,82 • erwirkte der Gläubiger am 26. November 2004 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den der Anspruch des Schuldners auf Zahlung von Arbeitseinkommen gepfändet wurde. 1 - 3 - Auf die Erinnerung des Schuldners hat das Insolvenzgericht den [X.] und Überweisungsbeschluss aufgehoben. Die dagegen von dem Gläu-biger eingelegte Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der [X.] sein Pfändungsbegehren weiter. 2 I[X.] Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 3. Satz 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 3 1. Das [X.] ist der Auffassung, der Gläubiger könne nicht die [X.] des § 89 Abs. 2 [X.] für sich in Anspruch nehmen, weil von dem [X.] des § 89 Abs. 1 [X.] nur die künftigen, während des [X.] fälligen Unterhaltsansprüche ausgenommen seien. Da es sich hier um vor Insolvenzeröffnung fällig gewordene Unterhaltsansprüche [X.], nehme der Gläubiger die Stellung eines Insolvenzgläubigers ein. Mit die-ser Forderung unterliege er dem [X.] des § 89 Abs. 1 [X.]. 4 2. Diese Würdigung hält rechtlicher Prüfung stand. 5 a) Der Gläubiger gehört als Insolvenzgläubiger nicht zu dem durch § 89 Abs. 2 Satz 2 [X.] privilegierten Kreis von [X.]n, denen die Vollstre-ckung in erweitert pfändbare künftige Bezüge des Schuldners gestattet ist. 6 [X.]) § 89 Abs. 1 [X.] schließt zur Sicherstellung der gleichmäßigen Be-friedigung aller Gläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens jede 7 - 4 - Einzelvollstreckung der Insolvenzgläubiger sowohl in die Insolvenzmasse als auch in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners aus. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens entstehende Bezüge fallen wegen der Einbeziehung des [X.] durch § 35 [X.] in die Insolvenzmasse. Da [X.] durch § 89 Abs. 1 [X.] die Vollstreckung in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners verwehrt ist, umfasst das Verbot auch die Vollstreckung in künf-tige, nach [X.] fällig werdende Bezüge des Schuldners aus einem Dienstverhältnis (MünchKomm-[X.]/[X.], § 89 Rn. 35; HK-[X.]/Eickmann, [X.] 4. Aufl. § 89 Rn. 3). [X.]) § 89 Abs. 2 Satz 1 [X.] erstreckt das für Insolvenzgläubiger geltende Verbot der Vollstreckung in künftige Forderungen aus Dienstverhältnissen auf alle nach Verfahrenseröffnung hinzukommenden [X.] und auf Gläubiger der Unterhaltsansprüche, die gemäß § 40 [X.] im Verfahren nicht geltend gemacht werden können, aus (Nerlich/[X.]/ [X.], [X.]O § 89 Rn. 28). Mit Hilfe dieser Regelung soll der Schuldner in den Stand gesetzt werden, nach [X.] seine pfändbaren [X.] auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis zum Zwecke der Restschuld-befreiung an einen Treuhänder abzutreten (§ 287 Abs. 2 [X.]; FK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 89 Rn. 13; MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O § 89 Rn. 35). 8 cc) Das danach grundsätzlich auf [X.] erstreckte Vollstre-ckungsverbot des § 89 Abs. 2 Satz 1 [X.] findet in § 89 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu-gunsten solcher [X.] eine Ausnahme, die aus Unterhalts- oder De-liktsansprüchen in den Teil der Bezüge vollstrecken, der für sie erweitert pfänd-bar ist (§§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO). Dieser nicht zur Insolvenzmasse gehörende Teil der Bezüge wird von der die Restschuldbefreiung bezweckenden Abtretung der (pfändbaren) Bezüge an den Treuhänder nicht erfasst und unterliegt darum 9 - 5 - dem Zugriff der privilegierten [X.] (BT-Drucks. 12/2443 S. 137 f zu § 100 [X.] zur [X.]). Die Besserstellung durch § 89 Abs. 2 Satz 2 [X.] gilt - wie die tatbestandliche Anknüpfung an § 89 Abs. 2 Satz 1 [X.] unzweideutig zum Ausdruck bringt - nur für [X.] von Unterhalts- und Deliktsansprü-chen, aber nicht auch für Unterhalts- und Deliktsgläubiger, die an dem Insol-venzverfahren teilnehmen ([X.], [X.]. v. 28. Juni 2006 - [X.] 161/05, Z[X.] 2006, 1166; [X.] Z[X.] 2001, 625; MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O § 89 Rn. 36; HK-[X.]/Eickmann, [X.]O § 89 Rn. 3, 14; Hamb-Komm-[X.]/Kuleisa, 2. Aufl. § 89 Rn. 16; [X.], [X.] 12. Aufl. § 89 Rn. 22; [X.] ZIP 1999, 1874, 1881; BT-Drucks. 12/2443 [X.]O). Wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit wird das [X.] zugunsten der [X.], die im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt werden und infolge der Einbeziehung des [X.] in die Insolvenzmasse (§ 35 [X.]) keinen realistischen Vollstreckungszugriff auf das insolvenzfreie Vermögen haben, im Umfang der erweitert pfändbaren Beträge gelockert ([X.] [X.]O S. 625 f.; [X.], [X.]O § 89 Rn. 29). Hingegen soll Unterhalts- und Deliktsgläubigern, die ohnehin an der gemeinschaftlichen Befriedigung im Insol-venzverfahren beteiligt sind, nicht ein zusätzlicher Vollstreckungszugriff ge-stattet werden (MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O § 89 Rn. 36). Da die Gläubige-rin zu den im Verfahren zu berücksichtigenden Insolvenzgläubigern gehört, kann sie sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 89 Abs. 2 Satz 2 [X.] berufen. b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann den Vorschrif-ten des § 302 Nr. 1, § 114 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 3 [X.] nicht die Wertentschei-dung entnommen werden, das Vollstreckungsprivileg des § 89 Abs. 2 Satz 2 [X.] über die [X.] hinaus sämtlichen Unterhalts- und Deliktsgläubi-gern zugute kommen zu lassen. 10 - 6 - [X.]) § 302 Nr. 1 [X.] schließt die schuldbefreiende Wirkung der Rest-schuldbefreiung für Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen uner-laubten Handlung aus, sofern der Gläubiger die Forderung unter Angabe dieses [X.] angemeldet hat. Diese Bestimmung bezieht sich lediglich auf die insolvenzrechtliche Nachhaftung, ohne dem Gläubiger innerhalb des [X.] eine bevorzugte Befriedigungsmöglichkeit zuzuweisen (vgl. [X.]Z 149, 100, 106 f; [X.], Urt. v. 21. Juni 2007 - [X.] ZR 29/06, [X.], 1620 zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt). 11 [X.]) Gemäß § 114 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 3, § 89 Abs. 2 Satz 2 [X.] blei-ben vor Insolvenzeröffnung erwirkte Vollstreckungsmaßnahmen von Unterhalts- und Deliktsgläubigern in den erweitert pfändbaren Teil der Bezüge wirksam. Diese Regelung beschränkt sich - wie das Beschwerdegericht zutreffend darge-legt hat - auf eine vor Insolvenzeröffnung bewirkte Vollstreckung. Davon abwei-chend verbietet hingegen § 89 Abs. 2 Satz 2 [X.] aus Gründen der [X.] 7 - handlung aller Gläubiger eine Einzelvollstreckung durch Unterhalts- und De-liktsgläubiger, die Insolvenzgläubiger sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfah-rens. Dr. [X.] [X.] [X.] Prof. Dr. Gehrlein Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.11.2004 - 6 M 2613/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 [X.]/05 -

Meta

IX ZB 226/05

15.11.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2007, Az. IX ZB 226/05 (REWIS RS 2007, 831)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 831

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