Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2006, Az. IX ZB 50/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4113

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[X.][X.]/05 vom 5. April 2006 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 295 Abs. 2, § 296 Abs. 1 a) Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung während der Lauf-zeit der Abtretungserklärung setzt voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhen-de Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht; Letzteres liegt vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist. b) Übt der Schuldner neben seiner abhängigen Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit aus, aus der er lediglich Verluste erwirtschaftet, sind die [X.] nicht beeinträchtigt, wenn der Schuldner keine Möglichkeit hat, anstelle der selbständigen Tätigkeit ein weiteres Arbeitsverhältnis einzugehen. [X.], Beschluss vom 5. April 2006 - [X.]/05 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 5. April 2006 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 11. Januar 2005 und der Beschluss des Amtsgerichts [X.] vom 11. März 2004 aufgehoben. Die Anträge der weiteren Beteiligten zu 2 und 3, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen, werden als unzulässig zu-rückgewiesen. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten aller Rechtszüge [X.] die außergerichtlichen Kosten der Schuldnerin zu tragen. Der Wert des [X.] wird auf 4.000 Euro fest-gesetzt. - 3 - Gründe: [X.] In dem auf Antrag der Schuldnerin eröffneten [X.] kündigte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 19. Juni 2001 an, dass die Schuldnerin Restschuldbefreiung erlange, wenn sie für die [X.] von fünf Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Obliegenheiten des § 295 [X.] nachkomme. Die (weitere) Beteiligte zu 1 wurde zur Treuhänderin auch in der Wohlverhaltensperiode bestimmt. Das Insolvenzverfahren wurde am 8. August 2001 aufgehoben. 1 Die Schuldnerin ist als Rechtsanwaltsgehilfin halbtags in einer [X.] beschäftigt. Neben dieser Tätigkeit betrieb sie in der [X.] von Oktober 2001 bis Ende Dezember 2003 ein selbständiges Gewerbe in Form eines Büro- und Postservices. Hiervon erfuhr die Treuhänderin aufgrund eines Schreibens der [X.]-[X.] vom 27. März 2003. Auf die Anträge der Beteiligten zu 2 und zu 3 - der Beteiligte zu 4 hat seinen Versa-gungsantrag später wieder zurückgenommen - hat das Insolvenzgericht der Schuldnerin die Restschuldbefreiung versagt. Ihre sofortige Beschwerde ist [X.] geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Zurückweisungsantrag weiter. 2 - 4 - I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 7, 6 Abs. 1, 296 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, § 575 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch begründet. 3 1. [X.] kann, ob die Schuldnerin gegen eine der in § 295 [X.] aufgeführten Obliegenheiten verstoßen hat. Denn ein solcher Verstoß rechtfer-tigt gemäß § 296 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Versagung der Restschuldbefreiung nur, wenn dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird. Zwischen der Obliegenheitsverletzung und der Gläubigerbeeinträchtigung muss ein Kausalzusammenhang bestehen (MünchKomm-[X.]/[X.], § 296 Rn. 14; [X.]/[X.], [X.] § 296 Rn. 13; [X.]/Wutzke/[X.], Handbuch zur [X.], 3. Aufl. [X.]. 8 Rn. 279). Ein solcher Zusam-menhang liegt vor, wenn die Insolvenzgläubiger ohne die Obliegenheitsverlet-zung eine bessere Befriedigung im Hinblick auf ihre Forderungen hätten [X.] können (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO; [X.]/[X.], aaO § 296 Rn. 10). Zwar muss es sich, wie der Vergleich zu § 303 Abs. 1 [X.] er-gibt, nicht um eine erhebliche Beeinträchtigung handeln. Gleichwohl muss die Schlechterstellung der Insolvenzgläubiger konkret messbar sein; eine Gefähr-dung der [X.] der Insolvenzgläubiger reicht nicht aus ([X.] 2004, 499, 500 f; FK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 296 Rn. 12; [X.]/[X.], [X.] 12. Aufl. § 296 Rn. 18). 4 Gemäß § 296 Abs. 1 Satz 3 [X.] ist ein Versagungsantrag nur zulässig, wenn der Insolvenzgläubiger die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 der Vor-schrift und damit auch die Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger 5 - 5 - glaubhaft macht ([X.] 2004, 259, 260; FK-[X.]/[X.], aaO § 296 Rn. 10). Somit müssen nach dem Vortrag des Antragstellers die Voraussetzun-gen des in § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 i.V.m. § 295 [X.] umgrenzten [X.] wahrscheinlich gegeben sein. Für die in diesem [X.] dem Gläubiger obliegende Last der Beweisführung findet über die Verweisung in § 4 [X.] die Vorschrift des § 294 ZPO Anwendung. Die gerichtli-che Würdigung der Darstellung und der beigebrachten Beweismittel hat auch die für den Gläubiger bestehenden Schwierigkeiten, den Sachverhalt hinrei-chend aufzuklären, zu berücksichtigen ([X.] 156, 139, 141 f zu § 290 Abs. 2 [X.]). a) Die Beteiligten zu 2 und 3 haben eine kausal auf einem Obliegen-heitsverstoß beruhende Gläubigerbeeinträchtigung nicht glaubhaft gemacht. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz geht es nicht um rechtliche Schlussfolge-rungen aus einem glaubhaft gemachten Sachverhalt. Der Beteiligte zu 3 hat überhaupt keine Ausführungen dazu gemacht, ob die Befriedigung der [X.] durch die von ihm angenommene Obliegenheitsverletzung beeinträchtigt worden ist. Er hat sich lediglich auf das Schreiben der Treuhänderin vom 8. Dezember 2003 bezogen; dieses verhält sich nicht zu einer [X.]. 6 Nicht anders liegt es im Ergebnis bei der Beteiligten zu 2. Diese hat zwar gemeint, es sei davon auszugehen, "dass Gewinn verheimlicht und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wurde und wird", da die Schuldnerin keine Angaben über die Höhe ihrer Einnahmen und Ausgaben er-teile. Ein solcher Vortrag genügt schon deshalb nicht, weil die Beteiligte zu 2 durch das auch von ihr in Bezug genommene Schreiben der Treuhänderin wusste, dass die Schuldnerin der [X.] Beiträge schuldete. 7 - 6 - Wenn solche - strafbewehrten (§ 266a StGB) - Verbindlichkeiten gegenüber einem zur Selbsttitulierung befähigten Gläubiger bestehen, kann allein aus der Ausübung eines (neuen) Gewerbes nicht auf Gewinne geschlossen werden. Hinzu kommt, dass ein Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit nicht unter § 295 Abs. 1 Nr. 3 [X.] fällt (vgl. FK-[X.]/[X.], aaO § 295 Rn. 49 i.V.m. § 287 Rn. 34), der ein Verheimlichen von Bezügen und bestimmten [X.] sanktioniert. b) Der angefochtene Beschluss beruht danach auf einem durchgreifen-den Rechtsfehler, weil es an einem zulässigen Versagungsantrag eines [X.] fehlt (§ 296 Abs. 1 Satz 3 [X.]) 8 II[X.] Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 ZPO); unter Aufhe-bung auch der amtsgerichtlichen Entscheidung sind die Anträge der Beteiligten zu 2 und 3 als unzulässig zurückzuweisen. 9 [X.] kann, ob Amts- und [X.] die Beteiligten zu 2 und 3 auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung auch der Gläubigerbeeinträchtigung hätten hinweisen müssen. Denn auch das Ergebnis der Amtsermittlungen der Vorinstanzen rechtfertigt nicht die Versagung der Restschuldbefreiung; es [X.] zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller über weiter gehende Erkenntnisquellen verfügen. 10 1. Das [X.] ist von einem Verstoß gegen die in § 295 Abs. 1 Nr. 1 [X.] aufgestellte Obliegenheit ausgegangen, weil die Schuldnerin sich nicht in 11 - 7 - ausreichender Form um eine angemessene zusätzliche Erwerbstätigkeit [X.] habe. Es meint, dies hätte im Ergebnis die Wahrscheinlichkeit erhöht, eine weitere Beschäftigung zu finden. Eine konkret messbare Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenz-gläubiger ist damit - bei der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. [X.] in Kübler/Prütting, [X.] § 296 Rn. 5) - nicht dargetan. Die [X.] geht in der Sache nicht über eine Beschreibung der vom [X.] bejahten Obliegenheitsverletzung, jedenfalls nicht über eine bloße - nicht ausreichende - Gefährdung der Gläubigerinteressen hinaus. Eine wirtschaftlich messbare Aussicht der Schuldnerin, einen weiteren Arbeitsplatz zu finden, kann nach der Auskunft der [X.] vom 28. November 2004 oh-nehin nicht angenommen werden. Hieraus ergibt sich, dass ihre Aussichten, eine neue Arbeitsstelle zu finden, aufgrund ihres Alters und eines Haftaufenthal-tes sehr gering sind. 12 2. Zwar obliegt dem Schuldner, der eine selbständige Tätigkeit ausübt, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre (§ 295 Abs. 2 [X.]). Geht der selbständig tätige Schuldner wie hier zusätzlich einer abhängi-gen Beschäftigung nach, muss er die dem Treuhänder aufgrund der Abtretung zufließenden Einkünfte um den Betrag aufstocken, der den Gläubigern zuge-flossen wäre, wenn er anstelle der selbständigen Tätigkeit auch insoweit ab-hängig beschäftigt gewesen wäre ([X.]/[X.], 4. Aufl. § 295 Rn. 8). Im Streitfall haben die Gläubiger einen Verstoß der Schuldnerin gegen diese Obliegenheit nicht zu belegen vermocht. Zwar löst die Vorschrift die zu [X.] Erträge vom tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg der selbständi-gen Tätigkeit des Schuldners (FK/[X.]-[X.], aaO § 295 Rn. 64). Das [X.] - 8 - nehmende fiktive Nettoeinkommen ist jedoch aus einem angemessenen Dienstverhältnis zu berechnen. Angemessen ist nur eine dem Schuldner mögli-che abhängige Tätigkeit (HK-[X.]/[X.], aaO § 295 Rn. 7; [X.]/Wutzke/[X.], aaO [X.]. 8 Rn. 270 f). Aus der Auskunft der [X.] vom 28. November 2004 ergibt sich, dass die Aussichten der Schuld-nerin, eine neue Arbeitsstelle zu bekommen, sehr gering sind. Eine kausal auf einen Verstoß gegen § 295 Abs. 2 [X.] zurückzuführende Schlechterstellung der Insolvenzgläubiger ist daher auch insoweit nicht zu erkennen. Im vorliegen-den Fall hat die Schuldnerin keinen Gewinn erzielt; wie ein solcher Fall zu [X.] wäre, kann der Senat daher offenlassen. Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 11.03.2004 - 4 [X.] 149/99 - LG [X.], Entscheidung vom 11.01.2005 - 4 T 1415/04 -

Meta

IX ZB 50/05

05.04.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2006, Az. IX ZB 50/05 (REWIS RS 2006, 4113)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4113

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