Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2013, Az. 4 StR 41/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4044

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 41/13

vom
17.
Juli
2013
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 17.
Juli
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal
vom 25.
Oktober
2012 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt ein
Jahr und sechs Monate der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Die Revision des Angeklagten
führt auf die Sachrüge entsprechend der Antragsschrift des [X.] vom 29.
Mai 2013 lediglich zu einer geänderten Festlegung der Dauer des [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
November 2007

3
StR
390/07, [X.], 180; Beschluss vom 16.
Januar 2013

4
StR
498/12 mwN); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe-gründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 StPO).
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke

Bender
Quentin
2

Meta

4 StR 41/13

17.07.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2013, Az. 4 StR 41/13 (REWIS RS 2013, 4044)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4044

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