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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:260117B5STR509.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 509/16
vom
26. Januar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen
Totschlags u.a.
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26.
Januar
2017 ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 StPO analog beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13.
Juni 2016 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass vor der Unterbringung des Angeklag-ten in einer Entziehungsanstalt drei Jahre und sechs Monate von den
gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheits-strafen
zu vollziehen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, führt lediglich zur Berichtigung des Ausspruchs über die Dauer des [X.] (§
349 Abs.
4 StPO); im Übrigen hat die
Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Bei der Bestimmung des vorweg zu vollziehenden Teils der [X.] hat sich die [X.] zwar
zutreffend am Halbstrafen-Zeitpunkt orientiert (§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB), hier also an dem Zeitraum von fünf Jahren und sechs Monaten. Die voraussichtlich erforderliche [X.] hat das sachverständig beratene [X.] mit etwa zwei Jahren ange-1
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setzt. Es verbleiben daher für den [X.] von Strafhaft nicht
wie vom [X.] angeordnet
drei Jahre und vier Monate, sondern drei Jahre und sechs Monate. Da die Grundlagen der Bestimmung der Dauer des [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt sind, kann der Senat den [X.] entspre-chend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern ([X.], Beschluss vom 14.
Januar
2014
1 StR 531/13,
NStZ-RR 2014, 107, 108 mwN).
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision, der in der zu-gunsten des Angeklagten ergehenden Korrektur der Dauer des [X.] liegt (vgl. [X.], aaO mwN), ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Mutzbauer
Dölp
König
Berger
Mosbacher
3
Meta
26.01.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. 5 StR 509/16 (REWIS RS 2017, 16579)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16579
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