Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2012, Az. 2 StR 568/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9106

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 568/11
vom
16.
Februar 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16.
Februar 2012 ge-mäß §§
154 Abs.
2, 349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 8.
August 2011 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2.
b) 7
bis 10
der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des [X.] und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b)
das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin ge-ändert, dass der Angeklagte
des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 31 Fällen schuldig
ist.
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gründet verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

-
3
-
Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren und drei
Monaten verurteilt.
Gegen das Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrü-ge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer teilwei-sen Verfahrenseinstellung nach §
154 Abs.
2 [X.]. Im Übrigen ist es unbe-gründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
Der [X.] stellt das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen ge-mäß §
154 Abs.
2 [X.] ein, soweit dem Angeklagten in den
vier Fällen II. 2.
b) 7
bis
10
der Urteilsgründe
jeweils ein weiterer Fall sexuellen Missbrauchs von Kindern zur Last gelegt worden ist. Insoweit fehlt es in dem Urteil jeweils an der Festsetzung einer Einzelstrafe.
Die Verfahrenseinstellung führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, den der [X.] neu gefasst hat. Die gegen den Angeklagten verhängte Gesamt-

1
2
3
-
4
-
strafe kann bestehen bleiben. Der [X.] schließt aus, dass die [X.] ohne die eingestellten Fälle
auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Ernemann

Appl

Berger

Eschelbach

Ott

Meta

2 StR 568/11

16.02.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2012, Az. 2 StR 568/11 (REWIS RS 2012, 9106)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9106

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.