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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 94/07 vom 20. April 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Re[X.]htsanwalts[X.]haft - 2 - Der [X.]undesgeri[X.]htshof, [X.], hat dur[X.]h [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Ri[X.]hte-rin Roggenbu[X.]k sowie die Re[X.]htsanwälte Prof. Dr. Stüer, [X.] und Prof. Dr. [X.] na[X.]h mündli[X.]her Verhandlung am 20. April 2009 bes[X.]hlossen: Die sofortige [X.]es[X.]hwerde des Antragstellers gegen den [X.]es[X.]hluss des 5. Senats des [X.]ayeris[X.]hen [X.]s vom 29. [X.] 2007 wird zurü[X.]kgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Re[X.]htsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]es[X.]hwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergeri[X.]htli[X.]hen Auslagen zu erstatten. Der Ges[X.]häftswert für das [X.]es[X.]hwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Der Antragsteller ist seit 1978 zur Re[X.]htsanwalts[X.]haft zugelassen. Mit [X.]es[X.]heid vom 19. September 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen [X.] widerrufen. Den Antrag auf [X.] - 3 - [X.]he Ents[X.]heidung hat der [X.] zurü[X.]kgewiesen. Gegen dessen [X.]es[X.]hluss hat der Antragsteller sofortige [X.]es[X.]hwerde eingelegt. 2 2. Das Re[X.]htsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedo[X.]h in der Sa[X.]he ohne Erfolg. Na[X.]h § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Re[X.]htsanwalts[X.]haft zu widerrufen, wenn der Re[X.]htsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadur[X.]h die Interessen der Re[X.]htsu[X.]henden ni[X.]ht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des [X.] vor und be-stehen fort. 3 a) Zutreffend hat der [X.] die Voraussetzungen eines [X.] zum maßgebli[X.]hen Zeitpunkt des [X.] als belegt angesehen. Der Antragsteller war in dreizehn Vollstre[X.]kungsverfahren (Forde-rungssumme insgesamt rund 30.000 •) mit jeweils am 11. Mai 2006 abgegebe-nen eidesstattli[X.]hen Versi[X.]herungen und in einer weiteren Vollstre[X.]kungssa[X.]he (Forderung rund 260 •) mit Haftbefehl vom 31. März 2006 im [X.] na[X.]h § 915 ZPO eingetragen. Damit wurde der Vermögensverfall na[X.]h § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) [X.]RAO gesetzli[X.]h vermutet. Außerdem [X.] weitere offene Verbindli[X.]hkeiten in Höhe von rund 11.000 •. 4 b) Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben si[X.]h ni[X.]ht na[X.]h Erlass des [X.] konsolidiert, so dass von einem Widerruf abge-sehen werden könnte (vgl. [X.]GHZ 75, 356; 84, 149). Na[X.]h der Mitteilung des [X.]
vom 20. Januar 2009 ist der Antragsteller weiterhin im S[X.]huldnerverzei[X.]hnis eingetragen. Die damit fortbestehende Vermutung für den Vermögensverfall des Antragstellers hat dieser au[X.]h im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren ni[X.]ht widerlegt. 5 - 4 - 6 aa) Im Verfahren vor dem [X.] trug der Antragsteller mit S[X.]hriftsatz vom 18. Dezember 2006 vor, dass "nahezu sämtli[X.]he Forderungen erfüllt" seien und legte die Kopie eines S[X.]hreibens des Geri[X.]htsvollziehers [X.] vom 15. Dezember 2006 vor, wona[X.]h sämtli[X.]he Vollstre[X.]kungsaufträge gegen den Antragsteller erledigt seien. Zutreffend hat der [X.] dieses Vorbringen ni[X.]ht als ausrei[X.]hend angesehen, um eine Erledigung der Forderungen dur[X.]h Zahlung na[X.]hzuweisen, weil das S[X.]hreiben über die Art der Erledigung der Vollstre[X.]kungsaufträge keine Angaben enthält. Im S[X.]hriftsatz vom 5. Juni 2007 hat der Antragsteller dann eingeräumt, dass no[X.]h offene [X.] in einer Gesamthöhe von rund 29.500 • bestünden. Au[X.]h hat der Geri[X.]htsvollzieher [X.] mit S[X.]hreiben vom 1. Juni, 9. Juli und 29. August 2007 mitgeteilt, dass weitere Vollstre[X.]kungsaufträge mit einer Forderungssumme von insgesamt über 6.600 • erteilt worden seien und er die Gläubiger über die amtsbekannte Pfandlosigkeit des Antragstellers gemäß § 63 [X.] unterri[X.]htet habe. Die vom Antragsteller im S[X.]hriftsatz vom 5. Juni 2007 dargestellten Ak-tivforderungen in Höhe von über 154.000 • hat der [X.] zutref-fend als ni[X.]ht belegt angesehen, weil hierzu ledigli[X.]h ein Auszug aus einem Forderungskonto vorgelegt worden ist. 7 [X.]) Zudem kann ein na[X.]hträgli[X.]her Wegfall des [X.] bei der geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung eines Widerrufs der Zulassung zur Re[X.]htsan-walts[X.]haft nur berü[X.]ksi[X.]htigt werden, wenn er zweifelsfrei na[X.]hgewiesen wird (vgl. Senat, [X.]es[X.]hluss vom 25. März 1991, [X.] ([X.]) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084). 8 Diesen Na[X.]hweis hat der Antragsteller ni[X.]ht geführt, obwohl er hierauf sowohl von der Antragsgegnerin als au[X.]h von dem [X.] und dem erkennenden Senat hingewiesen worden ist. Eine konkrete Stellungnahme zu 9 - 5 - seiner im angefo[X.]htenen [X.]es[X.]hluss des [X.]s dargelegten [X.] hat der Antragsteller ni[X.]ht abgegeben. Seine Erklärung in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Senat, er erwarte bei positivem Ausgang des vor dem [X.]undesgeri[X.]htshof geführten Verfahrens [X.] einen erhebli-[X.]hen Kostenerstattungsanspru[X.]h, rei[X.]ht dazu ni[X.]ht aus. [X.]) [X.]ei dieser Sa[X.]hlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Re[X.]htsu[X.]henden ungea[X.]htet des [X.] ni[X.]ht gefährdet wären, ni[X.]hts ersi[X.]htli[X.]h. 10 Ganter Frellesen S[X.]hmidt-Ränts[X.]h Roggenbu[X.]k Stüer Martini
[X.] Vorinstanz: AGH Mün[X.]hen, Ents[X.]heidung vom 29.08.2007 - [X.]ayAGH I - 29/06 -
Meta
20.04.2009
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2009, Az. AnwZ (B) 94/07 (REWIS RS 2009, 3988)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3988
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