Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2009, Az. AnwZ (B) 94/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 3988

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] ([X.]) 94/07 vom 20. April 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Re[X.]htsanwalts[X.]haft - 2 - Der [X.]undesgeri[X.]htshof, [X.], hat dur[X.]h [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Ri[X.]hte-rin Roggenbu[X.]k sowie die Re[X.]htsanwälte Prof. Dr. Stüer, [X.] und Prof. Dr. [X.] na[X.]h mündli[X.]her Verhandlung am 20. April 2009 bes[X.]hlossen: Die sofortige [X.]es[X.]hwerde des Antragstellers gegen den [X.]es[X.]hluss des 5. Senats des [X.]ayeris[X.]hen [X.]s vom 29. [X.] 2007 wird zurü[X.]kgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Re[X.]htsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]es[X.]hwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergeri[X.]htli[X.]hen Auslagen zu erstatten. Der Ges[X.]häftswert für das [X.]es[X.]hwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Der Antragsteller ist seit 1978 zur Re[X.]htsanwalts[X.]haft zugelassen. Mit [X.]es[X.]heid vom 19. September 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen [X.] widerrufen. Den Antrag auf [X.] - 3 - [X.]he Ents[X.]heidung hat der [X.] zurü[X.]kgewiesen. Gegen dessen [X.]es[X.]hluss hat der Antragsteller sofortige [X.]es[X.]hwerde eingelegt. 2 2. Das Re[X.]htsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedo[X.]h in der Sa[X.]he ohne Erfolg. Na[X.]h § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Re[X.]htsanwalts[X.]haft zu widerrufen, wenn der Re[X.]htsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadur[X.]h die Interessen der Re[X.]htsu[X.]henden ni[X.]ht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des [X.] vor und be-stehen fort. 3 a) Zutreffend hat der [X.] die Voraussetzungen eines [X.] zum maßgebli[X.]hen Zeitpunkt des [X.] als belegt angesehen. Der Antragsteller war in dreizehn Vollstre[X.]kungsverfahren (Forde-rungssumme insgesamt rund 30.000 •) mit jeweils am 11. Mai 2006 abgegebe-nen eidesstattli[X.]hen Versi[X.]herungen und in einer weiteren Vollstre[X.]kungssa[X.]he (Forderung rund 260 •) mit Haftbefehl vom 31. März 2006 im [X.] na[X.]h § 915 ZPO eingetragen. Damit wurde der Vermögensverfall na[X.]h § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) [X.]RAO gesetzli[X.]h vermutet. Außerdem [X.] weitere offene Verbindli[X.]hkeiten in Höhe von rund 11.000 •. 4 b) Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben si[X.]h ni[X.]ht na[X.]h Erlass des [X.] konsolidiert, so dass von einem Widerruf abge-sehen werden könnte (vgl. [X.]GHZ 75, 356; 84, 149). Na[X.]h der Mitteilung des [X.]

vom 20. Januar 2009 ist der Antragsteller weiterhin im S[X.]huldnerverzei[X.]hnis eingetragen. Die damit fortbestehende Vermutung für den Vermögensverfall des Antragstellers hat dieser au[X.]h im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren ni[X.]ht widerlegt. 5 - 4 - 6 aa) Im Verfahren vor dem [X.] trug der Antragsteller mit S[X.]hriftsatz vom 18. Dezember 2006 vor, dass "nahezu sämtli[X.]he Forderungen erfüllt" seien und legte die Kopie eines S[X.]hreibens des Geri[X.]htsvollziehers [X.] vom 15. Dezember 2006 vor, wona[X.]h sämtli[X.]he Vollstre[X.]kungsaufträge gegen den Antragsteller erledigt seien. Zutreffend hat der [X.] dieses Vorbringen ni[X.]ht als ausrei[X.]hend angesehen, um eine Erledigung der Forderungen dur[X.]h Zahlung na[X.]hzuweisen, weil das S[X.]hreiben über die Art der Erledigung der Vollstre[X.]kungsaufträge keine Angaben enthält. Im S[X.]hriftsatz vom 5. Juni 2007 hat der Antragsteller dann eingeräumt, dass no[X.]h offene [X.] in einer Gesamthöhe von rund 29.500 • bestünden. Au[X.]h hat der Geri[X.]htsvollzieher [X.] mit S[X.]hreiben vom 1. Juni, 9. Juli und 29. August 2007 mitgeteilt, dass weitere Vollstre[X.]kungsaufträge mit einer Forderungssumme von insgesamt über 6.600 • erteilt worden seien und er die Gläubiger über die amtsbekannte Pfandlosigkeit des Antragstellers gemäß § 63 [X.] unterri[X.]htet habe. Die vom Antragsteller im S[X.]hriftsatz vom 5. Juni 2007 dargestellten Ak-tivforderungen in Höhe von über 154.000 • hat der [X.] zutref-fend als ni[X.]ht belegt angesehen, weil hierzu ledigli[X.]h ein Auszug aus einem Forderungskonto vorgelegt worden ist. 7 [X.]) Zudem kann ein na[X.]hträgli[X.]her Wegfall des [X.] bei der geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung eines Widerrufs der Zulassung zur Re[X.]htsan-walts[X.]haft nur berü[X.]ksi[X.]htigt werden, wenn er zweifelsfrei na[X.]hgewiesen wird (vgl. Senat, [X.]es[X.]hluss vom 25. März 1991, [X.] ([X.]) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084). 8 Diesen Na[X.]hweis hat der Antragsteller ni[X.]ht geführt, obwohl er hierauf sowohl von der Antragsgegnerin als au[X.]h von dem [X.] und dem erkennenden Senat hingewiesen worden ist. Eine konkrete Stellungnahme zu 9 - 5 - seiner im angefo[X.]htenen [X.]es[X.]hluss des [X.]s dargelegten [X.] hat der Antragsteller ni[X.]ht abgegeben. Seine Erklärung in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Senat, er erwarte bei positivem Ausgang des vor dem [X.]undesgeri[X.]htshof geführten Verfahrens [X.] einen erhebli-[X.]hen Kostenerstattungsanspru[X.]h, rei[X.]ht dazu ni[X.]ht aus. [X.]) [X.]ei dieser Sa[X.]hlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Re[X.]htsu[X.]henden ungea[X.]htet des [X.] ni[X.]ht gefährdet wären, ni[X.]hts ersi[X.]htli[X.]h. 10 Ganter Frellesen S[X.]hmidt-Ränts[X.]h Roggenbu[X.]k Stüer Martini

[X.] Vorinstanz: AGH Mün[X.]hen, Ents[X.]heidung vom 29.08.2007 - [X.]ayAGH I - 29/06 -

Meta

AnwZ (B) 94/07

20.04.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2009, Az. AnwZ (B) 94/07 (REWIS RS 2009, 3988)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3988

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

II ZR 173/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.