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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2022 gewährt.
Mit der Zustellung des Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes, Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in 15 Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Das Urteil wurde am 30. Juni 2022 in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündet. Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2022, bei Gericht per Telefax am 7. Juli 2022 eingegangen, hat der Angeklagte über seinen Verteidiger Revision eingelegt. Auf den dem Angeklagten am 22. Juli 2022 und seinem Verteidiger am 18. Juli 2022 zugegangenen Hinweis des Vorsitzenden der Strafkammer, dass dies nicht der Formvorschrift des § 32d Satz 2 StPO entspreche, hat der Angeklagte über seinen Verteidiger am 19. Juli 2022 formgerecht nochmals Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Im Einklang mit dem Antrag des [X.] ist dem Angeklagten auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionseinlegungsfrist zu gewähren. Da das [X.] bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das [X.] zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. [X.], Beschluss vom 9. November 2022 – 5 StR 362/22 mwN).
Cirener |
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Mosbacher |
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Köhler |
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von Häfen |
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Werner |
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Meta
18.01.2023
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Bremen, 30. Juni 2022, Az: 7 KLs 8/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.01.2023, Az. 5 StR 547/22 (REWIS RS 2023, 175)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 175
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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