Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2003, Az. VII ZR 205/02

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3170

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:8. Mai 2003Seelinger-SchardtJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: nein§ 254 Abs. 1 BGB (Da), § 635 BGB a.[X.] Auftraggeber, der selbst auf dem Gewerk seines Auftragnehmers aufbaut undweitere Bauleistungen erbringt, verletzt die ihm in eigenen Angelegenheiten oblie-gende Sorgfaltspflicht, wenn er die Leistungen dieses Auftragnehmers ungeprüftübernimmt.[X.], Urteil vom 8. Mai 2003 - [X.]/02 -OLG[X.]LG[X.]- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.], [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der [X.] gegen das Urteil des [X.] des[X.]s [X.] vom 3. Mai 2002 wird [X.].Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt von der [X.] einen Kostenvorschuß für [X.].Er war damit beauftragt worden, im gewerblich genutzten Untergeschoßeines Anwesens eine neue Fußbodenbeschichtung aufzubringen. Der Klägerübertrug einen Teil der übernommenen Arbeiten der [X.] als Subunter-nehmerin. Die Beklagte schlug vor, den Boden abzufräsen, weil der [X.] sowie Filzreste aufwies und sie befürchtete, durch [X.] vorgesehene Kugelstrahlen könnten unerwünschte Vertiefungenauftreten.- 3 -Die Beklagte fräste den Boden mit einer Großflächenfräse ab. Der Klägerbrachte nach anschließender Reinigung die Bodenbeschichtung auf.Wenige Monate später löste sich die Beschichtung an mehreren Stellenab. Der Kläger führte das auf mangelhafte Leistungen der [X.] zurück. [X.] nach Ablauf der gesetzten Frist zur Mängelbeseitigung ein selbständigesBeweisverfahren ein.Das [X.] hat die Beklagte wie beantragt zur Zahlung von16.350,27 DM verurteilt und die Verpflichtung zum Ersatz [X.] festgestellt. Das [X.] hat die Berufung der [X.]. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der [X.] strebt weiterhin die Abweisung der Klage an.Entscheidungsgründe:Die Revision ist nicht begründet.Für die Beurteilung des Falls ist das bis zum 31. Dezember 2001 [X.] maßgeblich (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).I.Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen —wegen des Umfangseiner etwaigen Prüfungspflicht des [X.] Diese Begründung rechtfertigt [X.] nicht. Der Umfang der Pflicht eines Unternehmers, das Gewerk, aufdem er aufbaut, zu prüfen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. [X.] begründen keine grundsätzliche Bedeutung der Sache und rechtfertigen- 4 -auch nicht die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung.[X.] Das Berufungsgericht hält das Werk der [X.] für mangelhaft. [X.] der vereinbarten Leistung sei gewesen, den Untergrund für eine neueBeschichtung vorzubereiten. Das sei der [X.] bekannt gewesen, wie sichinsbesondere aus ihrem Angebot ergebe, welches die Vorbehandlung des [X.] zum Inhalt habe.Der Sachverständige [X.] habe festgestellt, daß die Fräsarbeiten nur unzu-reichend ausgeführt worden seien. Er habe an den abgelösten Stellen der Neu-beschichtung Reste von [X.] entdeckt. Es sei kaum wahrscheinlich, daßdie Farbreste zurückgeblieben seien, weil der Kläger seinerseits nicht [X.] gereinigt hätte. Die Beklagte und danach der Kläger hätten [X.] mit einer Absaugvorrichtung sowie mit einem Industriestaubsaugerentfernt. Bei ordnungsgemäßem Abfräsen der alten Beschichtung wären derenReste damit abgesaugt worden.2. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. [X.] hat die Rü-gen von [X.] geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564ZPO).I[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts trifft den Kläger keine Ver-antwortung für die Ablösung der neuen Beschichtung. Eine Messung des Tau-- 5 -punktes sei entbehrlich gewesen, ihr Fehlen sei jedenfalls nicht schadensur-sächlich. Das ergebe sich aus der Stellungnahme des Sachverständigen [X.]Danach sei nicht Feuchtigkeit die Ursache für das Ablösen. Deshalb greife auchder Einwand der [X.] nicht durch, der Kläger hätte kein [X.] Beschichtungsmaterial verwenden dürfen, sondern nur diffusionsoffe-nes Material.2. [X.] hat die hierzu von der Revision gerügten Verfahrensmängelgeprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).IV.1. Der Kläger ist nach Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalbfür die Ablösung der Neubeschichtung verantwortlich, weil er eine ihm oblie-gende Pflicht verletzt hätte, die Leistung der [X.] zu prüfen. Zum einensei die Beklagte eine Fachfirma mit besonderen Spezialkenntnissen, auf derenSachkunde und zuverlässige Ausführung der Kläger sich habe verlassen [X.]. Zum anderen habe der Kläger sich die von der [X.] bearbeitete [X.] angesehen und keine bedeutsamen Farbunterschiede bemerkt.2. Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.a) Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe die [X.] entwickelten Grundsätze zur Haftung eines Nachunternehmers gegen-über seinem Auftraggeber in den Fällen nicht beachtet, in denen das Werk [X.] mangelhaft war, weil die Leistung des Vorunternehmers fürsein Werk ungeeignet war und der Nachunternehmer seine Verpflichtung ver-letzt hat, auf Bedenken hinzuweisen (vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 1986- VII ZR 48/85 - NJW 1987, 643 = [X.] 1987, 79 = [X.] 1987, 32). [X.] sind hier nicht anzuwenden, weil der Kläger selbst der Auftraggeberist. Daran ändert sich nichts dadurch, daß der Kläger seinerseits auf dem Ge-werk der [X.] aufgebaut hat.b) Eine Beschränkung der Haftung der [X.] hätte sich daraus er-geben können, daß den Kläger an der Entstehung des Schadens eine Mitver-antwortung trifft, § 254 Abs. 1 BGB. Ein Auftraggeber, der selbst auf dem Ge-werk seines Auftragnehmers aufbaut und weitere Bauleistungen erbringt, ver-letzt die ihm in eigenen Angelegenheiten obliegende Sorgfaltspflicht, wenn erdie Leistungen dieses Auftragnehmers ungeprüft übernimmt. Ihn trifft, wenn erbei der gebotenen Prüfung einen Fehler des Vorgewerks feststellen konnte, [X.] an dem durch den Fehler des Vorgewerks entstandenen Scha-den.Der Kläger ist dieser Sorgfaltspflicht nachgekommen. Die Würdigung [X.], dem Kläger hätten nach der von ihm vorgenommenenÜberprüfung keine Bedenken kommen müssen, ist revisionsrechtlich nicht zubeanstanden. Selbst der Zeuge [X.], Vertreter der Herstellerfirma des [X.], hat den Boden zur weiteren Bearbeitung für geeignet [X.] 7 [X.] folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO.Thode [X.] [X.] Bauner

Meta

VII ZR 205/02

08.05.2003

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2003, Az. VII ZR 205/02 (REWIS RS 2003, 3170)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3170

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