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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:6. Juli 2000Heinzelmann,[X.] [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] § 8Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bauverträge enthaltene [X.] schließt eine Bauwesenversicherung ab. Die anteilige Prämiewird mit 2,5 › von der Schlußsumme in Abzug gebracht. ..."unterliegt gemäß § 8 [X.] nicht der richterlichen Inhaltskontrolle nach den§§ 9-11 [X.].[X.] § 8, § 9 Bf, [X.] 1, Abs. 2 Nr. 1- 2 -Die folgende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des [X.] den [X.] unangemessen und ist daher wegen eines Verstoßesgegen das [X.] unwirksam:"Für anteilige Baureinigung werden dem Auftragnehmer 0,5 % von der [X.] in Abzug [X.], Urteil vom 6. Juli 2000 - [X.]/00 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Dr. Thode, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung [X.] im übrigen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 12. März 1998 im Kostenpunkt so-wie teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaßt:Auf die Berufung des [X.] wird unter [X.] Rechtsmittels im übrigen das Urteil der [X.] vom 18. Juni 1997 dahingehendgeändert, daß der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger44.074,39 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. [X.] zu zahlen.Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 33,33 % [X.] Beklagte 66,67 %.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:[X.] Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen derR. GmbH (Schuldnerin) restlichen Werklohn von insgesamt 66.111,58 DM, dender Beklagte für anteilige Baureinigung (44.074,39 DM) und für eine anteiligePrämie für eine Bauwesenversicherung (22.037,19 DM) einbehalten hat.I[X.] Beklagte beauftragte nach einer Ausschreibung die Schuldnerin [X.] für das Bauvorhaben des [X.].. Die Schlußforde-rung der Schuldnerin beglich der Beklagte abzüglich eines Betrages von66.111,58 DM. Die Zahlungsverweigerung begründet der Beklagte mit [X.] in den Vorbemerkungen im Leistungsverzeichnis enthaltenen beiden [X.] Auftraggeber schließt eine Bauwesenversicherung ab. Die anteiligePrämie wird mit 2,5 › von der Schlußsumme in Bezug gebracht. ...""Für anteilige Baureinigung werden dem Auftragnehmer 0,5 % vonder Schlußsumme in Abzug gebracht."- 5 -III.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hatihr mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung mit der Begründung stattgege-ben, die beiden Klauseln seien unwirksam. Der Beklagte begehrt mit seinerRevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:[X.] Revision des Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.[X.] Das Berufungsgericht meint, der Inhalt der beiden Klauseln sei gemäߧ 8 [X.] anhand der §§ 9 ff. des [X.]es zu kontrollieren. [X.] sei nur für derartige Leistungsbeschreibungen ausgeschlossen,ohne die ein wirksamer Vertrag nicht zustande komme, weil es an der [X.] Bestimmbarkeit der Leistung fehle.2. Die Erwägung des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichenÜberprüfung nur teilweise [X.] 6 -a) Leistungsbeschreibungen, die dazu dienen, die Art und den [X.] vertraglichen Leistungspflicht unmittelbar zu regeln, sind nach § 8[X.] der Inhaltskontrolle entzogen (st. Rspr. des [X.], vgl. Urteil vom10. Juni 1999 - [X.], [X.]Z 142, 46 m.w.N.). Der Inhaltskontrolle un-terliegen hingegen Preisnebenabreden, die mittelbare Auswirkungen auf Preisund Leistung haben, an deren Stelle [X.] Gesetzesrecht tritt, wenn [X.] vertragliche Regelung fehlt ([X.], Urteil vom 10. Juni 1999 [X.]) Nach diesen Grundsätzen unterliegt die Klausel über die [X.] nicht der Inhaltskontrolle, weil sie keine Preisnebenabrede [X.]) [X.] enthält eine vom vereinbarten Werklohn unabhängigeEntgeltabrede für das selbständige Angebot des Auftraggebers, die Baulei-stung des Auftragnehmers zu versichern. Die Vereinbarung, die vertragsrecht-lich als entgeltliche Geschäftsbesorgung einzuordnen ist, unterliegt nicht [X.] durch das Gesetz oder durch andere Rechtsvorschriften. Mit [X.] wird ausschließlich eine pauschale Vergütung für die Ge-schäftsbesorgung festgelegt. Würde eine wirksame vertragliche Vereinbarungüber das Entgelt fehlen, könnte an die Stelle der fehlenden Vereinbarung kein[X.] Gesetzesrecht treten.(2) [X.] ist nicht deshalb eine Preisnebenabrede, weil die [X.] pauschal mit 2,5 › des [X.] von der Schlußrechnung des [X.] abgesetzt wird. Diese Regelung führt nicht zu einer verdeckten Er-höhung oder Verbilligung der eigentlichen Vergütung für die Werkleistung. [X.] lediglich eine Verrechnung der rechtlich voneinander unabhängigenForderung des Unternehmers auf Werklohn und des Bestellers auf [X.] Geschäftsbesorgung.- 7 -(3) Der Umstand, daß der Auftragnehmer aufgrund der Klausel nicht dieMöglichkeit hat, seine Bauleistungen selbst zu versichern, rechtfertigt es nicht,die Klausel als Preisnebenabrede einzuordnen. Ob der Auftraggeber bereit ist,mit dem Auftragnehmer auch ohne die Klausel einen Vertrag über die Baulei-stung abzuschließen und ob der Auftragnehmer sich entschließt, den [X.] mit der Klausel abzuschließen, sind Entscheidungen im Rahmen derVertragsfreiheit.c) [X.] über die pauschale Vergütung für Baureinigung [X.]. [X.] ist eine Preisnebenab-rede, weil sie die Erstattung von Mängelbeseitigungskosten im Sinne des § 633Abs. 3 BGB oder einen Anspruch auf Ersatz der [X.] § 635 BGB regelt. Würde eine wirksame vertragliche Regelung über [X.] Kosten der Baureinigung fehlen, würden die genannten [X.] an deren Stelle treten.I[X.] Das Berufungsgericht meint, die Klausel über die [X.] sei unklar und damit intransparent, weil unter Bauwesenversicherung [X.] von Unternehmerleistung oder die Versicherung von Gebäude-neubauten durch den Auftraggeber verstanden werden könne.2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfungnicht stand. Die Frage, ob die Verletzung des [X.] die [X.] einer Klausel eröffnen kann (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.] Aufl. § 8 Rdn. 8 a m.w.N.), ist nicht entscheidungserheblich. Die [X.] für eine Bauleistungsversicherung, die der Auf-- 8 -traggeber abschließt, ist jedenfalls gegenüber einem Bauunternehmer nichtunklar. Der Unterschied zwischen einer Bauleistungsversicherung, die der [X.] abschließt, und einer entsprechenden Versicherung, die der [X.] abschließt, ist in der Baubranche geläufig.[X.] Das Berufungsgericht meint, die [X.] sei unwirksam,weil sie den Auftragnehmer unangemessen benachteilige. Nach der [X.] 18299[X.]. 4.1.11 gehöre die Beseitigung des Abfalls zu den Nebenpflichten des [X.]s. Durch die Klausel werde dem Auftragnehmer die Möglichkeit ge-nommen, den Abfall selbst kostengünstig zu beseitigen. Der Beklagte [X.] mit der Klausel die Beseitigung des Abfalls gegen eine pauschale Kürzungdes [X.] vorbehalten, ohne dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen,den Nachweis niedrigerer Kosten zu erbringen. Das berechtigte Interesse [X.] an einer Konzentration der Zuständigkeit für die Reinigung [X.] eine entsprechende Vereinbarung nicht wesentlich beeinträchtigt [X.] Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind im Ergebnis [X.] nicht zu beanstanden.[X.] hält einer Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie den Auftrag-nehmer unangemessen benachteiligt. Sie weicht von wesentlichen Grundge-danken der gesetzlichen Regelung ab (§§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.]).a) Die Beseitigung des mit der Werkleistung verbundenen Abfalls gehörtvorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarung zu dem [X.] des Auftragnehmers. Danach ist die Werkleistung des [X.] mangelhaft, wenn er den von ihm verursachten Abfall nicht beseitigt. [X.] als Nebenpflicht in der [X.] 18299 [X.]. 4.1.11 ist nur von Bedeu-tung für die Frage der Vergütung. Soweit die Vertragsparteien keine geson-derte Vergütung für die Baureinigung vereinbart haben, schuldet der Auftrag-nehmer die Baureinigung, ohne daß er dafür eine besondere Vergütung ver-langen kann.b) [X.] weicht in mehrfacher Hinsicht von dem gesetzlichen Leit-bild ab:(1) Nach der gesetzlichen Regelung ist der Auftragnehmer verpflichtet,sein Werk mangelfrei zu errichten. [X.] das Werk einen Mangel auf, ist [X.] grundsätzlich berechtigt, den Mangel zu beseitigen. Der [X.] ist gemäß § 633 Abs. 3 BGB erst berechtigt, den Mangel selbst zubeseitigen und Ersatz der Kosten oder einen Kostenvorschuß zu verlangen,wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug geratenist.(2) [X.] belastet den Auftragnehmer in Höhe des pauschalen [X.] mit der Verantwortlichkeit für Abfall, unabhängig davon, ob er Abfall ver-ursacht und nicht beseitigt hat. Soweit der Auftragnehmer Abfall und damit dieMangelhaftigkeit seines Werks verursacht hat, benachteiligt ihn die Klausel [X.] zu den gesetzlichen Regelungen in zweifacher Hinsicht. Der Auftrag-geber kann den Mangel selbst beseitigen, ohne daß er vorher den Auftrag-nehmer unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufgefordert und ihm [X.] Möglichkeit eingeräumt hat, den Mangel selbst zu beseitigen. Für den Fall,daß der Auftragnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen zur [X.] nachgekommen und den Mangel seines Werks beseitigt hat, bleibt- 10 -er nach der Klausel dazu verpflichtet, die pauschalierten [X.] bezahlen.Wenn der Auftragnehmer keinen Abfall verursacht hat, wird er durch [X.] mit den pauschalen Beseitigungskosten belastet, obwohl Kosten für [X.] von Abfall, für den er verantwortlich ist, nicht entstehen können.[X.] Thode Haß Wiebel Wendt
Meta
06.07.2000
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2000, Az. VII ZR 73/00 (REWIS RS 2000, 1706)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1706
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