Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2011, Az. 1 StR 633/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 3587

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
1
StR
633/10

vom
6. September
2011
in der Strafsa[X.]he
gegen

Karlheinz [X.] ,

wegen Steuerhinterziehung u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.]s hat in der Sitzung vom
6.
September 2011, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Na[X.]k

und [X.] am [X.]
Dr. Wahl,
[X.],
[X.],
Prof. Dr. [X.],

[X.] beim [X.]

,
Oberstaatsanwältin beim [X.]

als Vertreter der [X.]s[X.]haft,

Re[X.]htsanwalt

,
Re[X.]htsanwalt

,
Re[X.]htsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle,

für Re[X.]ht erkannt:

-
3
-
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2010, soweit er ver-urteilt wurde, mit den Feststellungen zu seiner Ansässig-keit, zu den von ihm erzielten Gewinnen sowie zur Höhe des zu versteuernden Einkommens und der verkürzten Steuern aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird ver-worfen.

2. Auf die Revision der Staatsanwalts[X.]haft wird das vorge-nannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Verfahren hinsi[X.]htli[X.]h des Vorwurfs der Beste[X.]hung eingestellt wurde. Ausgenommen hiervon sind [X.], soweit sie die Einri[X.]htung der Rubrikkonten "Holgart" und die diesbezügli[X.]hen Kontobewegungen zum Gegenstand haben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zu
neuer [X.] und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten der Re[X.]htsmittel, an eine andere [X.] des Landge-ri[X.]hts zurü[X.]kverwiesen.

Von Re[X.]hts wegen

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-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in se[X.]hs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von a[X.]ht Jahren verurteilt. Soweit ihm darüber hinaus in der Anklage Vergehen der Beste[X.]hung und der Beihilfe zur Untreue zur Last gelegt worden waren, hat das [X.] das Verfahren im Hinbli[X.]k auf den Vorwurf der Beste[X.]hung wegen Eintritts von Verfolgungs-verjährung und hinsi[X.]htli[X.]h der Beihilfe zur Untreue eingestellt, weil insoweit die Auslieferung vom [X.] Justizminister ni[X.]ht bewilligt wurde. Das Land-geri[X.]ht hat weiter bestimmt, dass von der in [X.] erlittenen [X.] neun Tage auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angere[X.]hnet werden.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sa[X.]hli-[X.]hen Re[X.]hts. Die Staatsanwalts[X.]haft wendet si[X.]h mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision,
die ebenfalls auf Verfahrensrügen und die Sa[X.]hrüge gestützt ist, gegen die Einstellung des Verfahrens hinsi[X.]htli[X.]h des Vorwurfs der Beste[X.]hung.

Das Re[X.]htsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung der Verurteilung, das der Staatsanwalts[X.]haft zur Aufhebung der Einstellung des Verfahrens hin-si[X.]htli[X.]h des Vorwurfs der Beste[X.]hung. Demgegenüber können die [X.] teilweise -
wie aus dem Tenor ersi[X.]htli[X.]h -
aufre[X.]hterhalten bleiben.

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A.

Die Revision des Angeklagten

I.

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in se[X.]hs Fällen verurteilt, weil er in seinen Steuererklärungen für die [X.] bis 1993 ihm zugeflossene Einkünfte ni[X.]ht erklärt hatte. Im Einzelnen hat das [X.] zu der Verurteilung des Angeklagten folgen-de Feststellungen und re[X.]htli[X.]he Wertungen getroffen:

1. Der seit Ende der 60er Jahre des letzten Jahrhunderts zunä[X.]hst im Berei[X.]h des Straßenbaus unternehmeris[X.]h tätige Angeklagte verlagerte im Laufe der [X.] seine ges[X.]häftli[X.]hen Aktivitäten hin zum Vermitteln und Verma-keln von Ges[X.]häften aller Art. Hierbei kamen ihm seine bereits bestehenden t-

Spätestens Mitte der 80er Jahre bes[X.]hloss der Angeklagte, die ihm aus seinen Vermittlungsaktivitäten zufließenden Provisionen zumindest zum Teil gegenüber den [X.] Finanzbehörden zu verheimli[X.]hen, um so seine Ein-kommensteuerlast re[X.]htswidrig zu reduzieren. Zum Vollzug dieses Tatplans bediente er si[X.]h mindestens zweier Tarnfirmen, die formell als Träger der Ver-mittlungsges[X.]häfte und wirts[X.]haftli[X.]h Bere[X.]htigter der verdienten Provisionen auftreten sollten, obwohl sie mangels Personals und Ges[X.]häftsausstattung zu werbender Tätigkeit ni[X.]ht imstande waren. Diese oblag vielmehr tatsä[X.]hli[X.]h 4
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dem Angeklagten, der au[X.]h Inhaber der jeweiligen Provisionsansprü[X.]he wurde und an den die Provisionszahlungen -
wennglei[X.]h vers[X.]hleiert -
erfolgten.

Bei den Tarnfirmen handelte es si[X.]h einerseits um die

Firma
A.

, die in [X.] gegründet worden und dort au[X.]h ansässig war, sowie die in [X.] gegründete und ansässige

Firma I.

. Beide Gesells[X.]haften waren To[X.]hterunternehmen der ebenfalls in [X.] ansässigen K.

-Anstalt; sie wurden in den Jahren 1984 bis 1991 im Auftrag des Angeklagten dur[X.]h den [X.] Staatsangehörigen Pe.

treuhänderis[X.]h verwaltet.

Die Gesells[X.]haften unterhielten vers[X.]hiedene Stamm-
und Unterkonten bei Banken in der [X.] und in [X.], hinsi[X.]htli[X.]h derer im [X.] der Angeklagte und seine Ehefrau verfügungsbere[X.]htigt waren. Die [X.] den [X.] der Gesells[X.]haften gutges[X.]hriebenen Provisionszah-lungen wurden von dort aus auf die Unterkonten weitergeleitet und verteilt. Dur[X.]h die vielfältigen Kontobewegungen sollte na[X.]h dem Plan des Angeklagten -
und [dadur[X.]h] darüber hinwegge-täus[X.]ht werden, dass die Provisionen auss[X.]hließli[X.]h dem Angeklagten zuflos-

Im Einzelnen kam es zwis[X.]hen April 1988 und Oktober 1993 zu [X.] an den Angeklagten in einer Gesamthöhe von mehr als 64 Milli-onen DM. Die Zahlungen erfolgten dabei von der T.

AG, der M.

GmbH und der A.

G.I.E..
Ihnen lagen Vermittlungstätigkeiten des Ange-klagten im Zusammenhang mit vers[X.]hiedenen Ges[X.]häften der vorgenannten Firmen zu Grunde, u.a. Flugzeugverkäufe der A.

G.I.E. an kana-dis[X.]he und [X.] Fluggesells[X.]haften und die Lieferung von Panzerfahr-7
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zeugen des Typs F.

von der T.

AG an das [X.] [X.].

Die vorgenannten, ihm zugeflossenen Einkünfte erklärte der Angeklagte, der in den fragli[X.]hen [X.] seinen Hauptwohnsitz in [X.] in der [X.] hatte, in den von ihm in [X.] abgegebenen Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1993 ni[X.]ht. Neben
der [X.] Staatsangehörigkeit besitzt der [X.] seit 1982 au[X.]h die [X.] Staatsangehörigkeit. Au[X.]h gegenüber den [X.] Finanzbehörden erklärte der Angeklagte indes die vorgenann-ten Einkünfte ni[X.]ht.

Das Vers[X.]hweigen der [X.] hatte zur Folge, dass in den [X.] 1988 bis 1993 Einkommensteuer in einer Gesamthö-he von mehr als 14 Millionen DM ni[X.]ht festgesetzt wurde.

2. Na[X.]h der Auffassung der [X.] hatte der Angeklagte auf der Grundlage dieser Feststellungen sein (Welt-)Einkommen in den Jahren 1988 bis 1993 in [X.] zu versteuern.

Der Umstand, dass der Angeklagte außer seinem Wohnsitz und seiner Betriebsstätte in [X.] no[X.]h mehrere Wohnungen und Büros in [X.] besessen habe und au[X.]h
[X.]r Staatsangehöriger ist, sei insoweit un-
i-sionseinnahmen ni[X.]ht in [X.] versteuert habe. Aufgrund der in Art. 23 Abs.
3 des zur Tatzeit geltenden Abkommens zwis[X.]hen der [X.] und [X.] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem 10
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Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern
vom 17.
Juli 1981 (BGBl. 1982 II
S. 801, na[X.]hfolgend:
[X.] [X.] 1981) enthalte-nen sog. [X.] sei das Besteuerungsre[X.]ht deshalb für die zunä[X.]hst mögli[X.]herweise freigestellten Einkünfte wieder zurü[X.]k an die [X.] gefallen.

Die dem Angeklagten wirts[X.]haftli[X.]h zugeflossenen [X.] seien daher in den vom Angeklagten abgegebenen [X.] für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1993 zu erklären gewesen. Indem er sie vers[X.]hwieg, verwirkli[X.]hte er den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.].

II.

Die gegen die Verurteilung geri[X.]htete Revision des Angeklagten ist [X.], soweit im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Antrags vom 22.

eine Verfahrensrüge erhoben wird. Sie führt zur Aufhebung des S[X.]huld-
und Strafausspru[X.]hs. Die Feststellungen können indes mit Ausnahme derer zur An-sässigkeit des Angeklagten, zu den von ihm erzielten Gewinnen sowie zur [X.] des zu versteuernden Einkommens und der verkürzten Steuern aufre[X.]ht-erhalten bleiben.

1. Der [X.] ist bei der Ablehnung des Antrags vom 22. Februar 2010 ein dur[X.]hgreifender Re[X.]htsfehler unterlaufen, der seine Ursa[X.]he letztli[X.]h in einer unzutreffenden Re[X.]htsansi[X.]ht zur Besteuerung der Einkünfte des [X.] na[X.]h Maßgabe des [X.] [X.] 1981 hatte.

a) Der Verfahrensrüge liegt folgender Sa[X.]hverhalt zu Grunde:
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Am 22. Februar 2010 stellte der Verteidiger des Angeklagten einen [X.], dessen Ziel der Na[X.]hweis war, dass der Angeklagte in den fragli[X.]hen [X.] na[X.]h Maßgabe von Art. 4 Abs. 2 [X.] [X.] 1981 in [X.] ansässig war. Insoweit wurden 17 einzelne Behauptungen aufgestellt. eine mindestens 100m² große repräsentative Wohnung 198

e-l-mäßig über Wo[X.]hen und Monate in [X.] aufgehalten hat und dass der [X.] insgesamt häufig über 6 Monate pro Jahr in [X.] und stets mehr in wurden 14 in [X.] lebende Zeugen und ein Zeuge, der über das [X.] in [X.] geladen werden sollte, benannt. Im [X.] finden si[X.]h in dem Antrag dann Ausführungen dazu, weshalb die benannten Zeugen Angaben zu den einzelnen [X.] ma[X.]hen könnten.

Zu dem Antrag nahm neben dem Vertreter des Finanzamts [X.] am 24. März 2010 au[X.]h der Vertreter der Staatsanwalts[X.]haft Stellung. Er beantragte, den Antrag abzulehnen, weil die Behauptungen teilweise zu unbe-stimmt seien und teilweise ledigli[X.]h [X.] enthielten.

Mit am 21. April 2010 in der Hauptverhandlung verkündetem Bes[X.]hluss lehnte die [X.] den als Beweisantrag behandelten Antrag
wegen [X.] Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsa[X.]hen ab. Soweit hier von Interesse hat die Begründung des Bes[X.]hlusses folgenden Wortlaut:

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llten Tatsa[X.]hen sind unter dem Aspekt des Doppelbesteuerungsabkommen ([X.]) re[X.]ht-li[X.]h ohne Bedeutung (§ 244 III S. 2 StPO). Selbst dann, wenn der Angeklagte außer seinem Wohnsitz und seiner Betriebsstätte in [X.] derartige Niederlassungen au[X.]h in [X.] gehabt haben sollte, hätte das [X.] die anklagegegenständli[X.]hen Provisionseinnahmen des [X.] ni[X.]ht dem steuerli[X.]hen Zugriff des [X.] Fiskus entzogen. Denn das in den Jahren 1988

1993 in [X.] befindli[X.]he [X.] 1981 war in Art. 23 III mit einer
sog. [X.] ausgestattet. Dana[X.]h fiel das [X.] für zunä[X.]hst freigestellte Einkünfte wieder [X.], wenn in dem Vertragsstaat, wo diese Einkünfte auf Grund einer dort vorhandenen Betriebsstätte erzielt [X.] waren, entgegen dem [X.] und glei[X.]h aus wel[X.]hem

Behauptungen re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht bedeutungslos sind, denn die Frage, ob der [X.] im maßgebli[X.]hen [X.]punkt na[X.]h Maßgabe von Art. 4 Abs. 2 [X.] Ka-nada 1981 in [X.] war, ist für den S[X.]huldspru[X.]h ents[X.]heidend.

aa) Ni[X.]ht zu beanstanden ist indes die Auffassung der [X.], wona[X.]h es si[X.]h bei Art. 23 Abs. 3 [X.] [X.] 1981 um eine sog. Rü[X.]kfall-klausel handelt, die zur Folge hat, dass das Besteuerungsre[X.]ht für zunä[X.]hst freigestellte Einkünfte wieder zurü[X.]k an den Ansässigkeitsstaat fällt, wenn in dem Vertragsstaat, wo diese Einkünfte auf Grund einer dort vorhandenen Be-triebsstätte erzielt worden waren, entgegen dem [X.] und glei[X.]h aus wel[X.]hem Grund keine Besteuerung erfolgte. Dieses Verständnis steht in Übereinstim-mung mit der -
au[X.]h aus Si[X.]ht des [X.]s zutreffenden -
Auslegung des Art.
23 Abs. 3 [X.] [X.] 1981 dur[X.]h den [X.] ([X.], Urteil vom [X.] -
I R 96/06, [X.]E 219, 534; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 11. Juni 1996 -
I R 8/96, [X.]E 181, 125).
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bb) Die in Art. 23 Abs. 3 [X.] [X.] 1981 enthaltene [X.] ist allerdings ni[X.]ht geeignet, die re[X.]htli[X.]he Bedeutungslosigkeit der im gegen-ständli[X.]hen Antrag aufgestellten Behauptungen [X.]. § 244 Abs. 3 Satz 2 Var.
2 StPO zu begründen, weshalb die Ablehnung des Antrags ni[X.]ht auf die-sen Ablehnungsgrund gestützt werden konnte.

(a) Da der Angeklagte na[X.]h den Feststellungen sowohl in [X.], als au[X.]h in [X.] einen Wohnsitz hatte und er deshalb [X.]. Art. 4 Abs. 1 [X.] [X.] 1981 sowohl in [X.] als au[X.]h in [X.] unbes[X.]hränkt einkommensteuerpfli[X.]htig war (vgl. einerseits § 1 Abs. 1 EStG i.V.m.
§ 8 [X.] sowie andererseits Part I Division A
Subse[X.]tion 2 des [X.] In[X.]ome Tax A[X.]t), ist für die Frage, wel[X.]hem der beiden [X.] das Besteuerungsre[X.]ht zu-steht, maßgebli[X.]h, wo der Angeklagte na[X.]h Maßgabe von Art. 4 Abs. 2 [X.] [X.] 1981 ansässig war. Art.
4 Abs.
2 [X.] [X.] 1981 ents[X.]heidet
inso-weit darüber, wel[X.]her der beiden Vertragsstaaten als Ansässigkeitsstaat und wel[X.]her als [X.] zu behandeln ist, wenn eine Person na[X.]h Art.
4 Abs.
1 [X.] [X.] 1981 in beiden [X.] ansässig ist (vgl. allgemein Debatin/
Wassermeyer, Doppelbesteuerung, 112. Aufl., [X.], Art. 4 Rn. 51). Dem dana[X.]h gegebenen Ansässigkeitsstaat steht grundsätzli[X.]h das Besteuerungsre[X.]ht für die Gewinne des Unternehmens zu, es sei denn, das Unternehmen verfügt in dem jeweils anderen Staat über eine Betriebsstätte (vgl. Art. 7 Abs. 1 [X.] [X.] 1981), der dann der [X.] ist.

(b) Stehen demna[X.]h sowohl dem Ansässigkeitsstaat, als au[X.]h dem [X.] [X.] zu, sieht Art. 23 [X.] [X.] 1981 eine Re-gelung vor, wie die Doppelbesteuerung vermieden werden kann. Art. 23 Abs. 3 23
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[X.] [X.] 1981 definiert insoweit (ledigli[X.]h), unter wel[X.]hen Voraussetzun-gen Gewinne oder Einkünfte aus Quellen eines der beiden [X.] stammen, damit die in Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] [X.] 1981 enthaltenen Vors[X.]hrif-ten zur Beseitigung der Doppelbesteuerung angewandt werden können und ordnet sie dem Ansässigkeitsstaat
zu, wenn -
wie oben dargelegt -
im [X.] eine Besteuerung ni[X.]ht erfolgt. Daher kann Art. 23 [X.] [X.] 1981 in seiner Gesamtheit, eins[X.]hließli[X.]h Art. 23 Abs. 3 [X.] [X.] 1981, erst An-wendung finden, wenn na[X.]h Maßgabe von Art. 4 [X.] [X.] 1981 die Ansäs-sigkeit eines Steuerpfli[X.]htigen geklärt ist.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Sollte der Angeklagte na[X.]h Maßgabe von Art.
4 [X.] [X.] 1981 in [X.] ansässig gewesen sein, dann wären im [X.] ([X.]) zwar erzielte,
aber ni[X.]ht besteuerte Einkünfte aufgrund der [X.] in [X.] (Ansässigkeitsstaat) zu [X.]. Nur dann, wenn der Angeklagte in [X.] ansässig war, steht dem [X.] Steuerfiskus die Besteuerung der im [X.] [X.] ni[X.]ht besteuerten Einkünfte zu. Bei der Anwendung der [X.] muss daher zunä[X.]hst die Vorfrage beantwortet werden, wel[X.]her Staat der [X.] war -
[X.] oder [X.]. Deshalb ist es -
wie das [X.] re[X.]htsirrig annimmt -
für die Anwendung der [X.] eben ni[X.]ht bedeu-tungslos, wo der Angeklagte
ansässig war.

([X.]) Dies hat die [X.] verkannt, wenn sie annimmt, dass es für
die Begründung der Ansässigkeit eines Steuerpfli[X.]htigen in einem der [X.] ausrei[X.]ht, dass in dem anderen Vertragsstaat eine Besteuerung der dort erzielten Gewinne und Einkünfte ni[X.]ht erfolgte. Davon ausgehend wird die re[X.]htli[X.]he Bedeutungslosigkeit, auf die die Ablehnung des Beweisantrags gestützt wird, re[X.]htsfehlerhaft aus einem Tatbestand abgeleitet, der voraus-26
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-
setzt, dass das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsa[X.]hen bereits erwie-sen ist.

[X.][X.]) Auf der re[X.]htsfehlerhaften Ablehnung des Antrags beruht das Urteil au[X.]h. Bei der gegebenen Sa[X.]hlage kann der [X.] ni[X.]ht auss[X.]hließen, dass das Urteil bei zutreffender Bes[X.]heidung des Antrags mögli[X.]herweise anders ausgefallen wäre. Ein Austaus[X.]h der Ablehnungsgründe (z.B. mit dem [X.] der tatsä[X.]hli[X.]hen Bedeutungslosigkeit oder dem des § 244 Abs. 5 StPO) ist dem [X.] ni[X.]ht mögli[X.]h (vgl. [X.], Bes[X.]hluss
vom 28. August 2002

-
1 StR 277/02,
NStZ 2003, 101, 102).

dd) Zu keinem anderen Ergebnis würde es führen, wenn man -
was offen
bleiben kann -
den Antrag der Verteidigung vom 22. Februar 2010 ni[X.]ht als Beweisantrag, sondern ledigli[X.]h als Beweisermittlungsantrag ansehen würde.

(1) Für letzteres könnte zunä[X.]hst spre[X.]hen, dass -
wie von der [X.] in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2010 angeführt -
die [X.] teilweise zu unbestimmt und teilweise ledigli[X.]h [X.] be-nannt sind.

Darüber hinaus bestehen Zweifel, ob die erforderli[X.]he [X.] zwi-s[X.]hen den einzelnen [X.] und den Zeugen gegeben ist (vgl. [X.], Urteil vom 8. Dezember 1993 -
3 [X.], [X.]St 40, 3, 6; [X.], Ur-teil vom 28. November 1997 -
3 StR 114/97,
[X.]St 43, 321, 329 f.; [X.], [X.] vom 3. November 2010 -
1 [X.], [X.], 169). Denn es ver-steht si[X.]h zunä[X.]hst ni[X.]ht von selbst, warum die einzelnen Zeugen zu den ein-zelnen [X.] etwas bekunden können. Au[X.]h die im Antrag hin-si[X.]htli[X.]h der einzelnen Zeugen angeführten Begründungen ers[X.]höpfen si[X.]h in 28
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-
paus[X.]halen Ausführungen, die den diesbezügli[X.]hen Anforderungen ni[X.]ht [X.] werden. Insoweit gilt allgemein, dass der Antragsteller au[X.]h die Tatsa-[X.]hen hinrei[X.]hend bestimmt zu behaupten hat, aus denen si[X.]h die [X.] ergibt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 3. November 2010 -
1 [X.], [X.], 169). Dies gilt umso mehr, wenn die unter Beweis gestellten Tatsa[X.]hen [X.] -
wie hier -
teilweise von gewisser, im Einzelfall aber hinzunehmender Un-s[X.]härfe sind.

(2) Selbst wenn es si[X.]h aber ledigli[X.]h um einen Beweisermittlungsantrag handeln würde, könnte aufgrund der Behandlung des Antrags dur[X.]h die [X.] ein dur[X.]hgreifender Re[X.]htsfehler vorliegend ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden.

(a) In sol[X.]hen Fällen gilt zwar grundsätzli[X.]h, dass die Zurü[X.]kweisung ei-nes Beweisermittlungsantrags die Revision nur dann begründet, wenn das [X.] seine Aufklärungspfli[X.]ht verletzt hat ([X.], Bes[X.]hluss vom 15. Mai 1996
-
1 [X.], [X.] 1996, 581). Dass die Zurü[X.]kweisung des [X.] dabei in der Form der Bes[X.]heidung eines Beweisantrags erfolgte, ändert
hieran grundsätzli[X.]h ni[X.]hts ([X.], Bes[X.]hluss vom 15. Mai 1996 -
1 [X.], [X.] 1996, 581 mwN). Ob das Tatgeri[X.]ht seine Aufklärungspfli[X.]ht ver-letzt hat, prüft das Revisionsgeri[X.]ht dabei aus seiner Si[X.]ht der Dinge (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 14. März 1985 -
1 [X.], [X.], 324, 325 mwN).

(b) Hat das Tatgeri[X.]ht aber dur[X.]h die Behandlung als Beweisantrag
und die unzutreffende Begründung hinsi[X.]htli[X.]h der Bedeutung der Behauptung eine
-
abwei[X.]hend vom vorge-nannten Grundsatz -
au[X.]h dann zum Erfolg der Revision, wenn -
am vorste-henden Maßstab gemessen -
eine re[X.]htsfehlerfreie Ablehnung des Antrags 32
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-
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mögli[X.]h gewesen wäre ([X.], Bes[X.]hluss vom 15. Mai 1996 -
1 [X.], [X.] 1996, 581 mwN).

([X.]) So stellt si[X.]h die Sa[X.]hlage vorliegend dar. Indem das [X.] den Antrag -
trotz abwei[X.]hender Stellungnahme der Staatsanwalts[X.]haft -
als Beweisantrag bes[X.]hied und zur Ablehnung des Antrags allein die re[X.]htli[X.]he Bedeutungslosigkeit anführte, bra[X.]hte es zum Ausdru[X.]k, dass es
si[X.]h au[X.]h aus seiner Si[X.]ht um einen Beweisantrag handelte.

Insoweit wurde dem Angeklagten und seinen Verteidigern die Mögli[X.]h-keit genommen, den mögli[X.]herweise wegen zu unbestimmter Behauptungen und fehlender [X.] ledigli[X.]h als Beweisermittlungsantrag zu qualifizieren-den Antrag so na[X.]hzubessern, dass er die Qualität eines Beweisantrags er-langt. Dass dem Antragssteller eine sol[X.]he Na[X.]hbesserung ni[X.]ht mögli[X.]h ge-wesen wäre, kann der [X.] ni[X.]ht auss[X.]hließen. Es ist ihm daher verwehrt, auf den Gesi[X.]htspunkt abzustellen, es handele si[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h bei dem fragli[X.]hen Antrag ledigli[X.]h um einen Beweisermittlungsantrag.

Hinzu kommt, dass das [X.] den Antragsteller dur[X.]h die re[X.]hts-fehlerhafte Behandlung des Antrags au[X.]h im Unklaren darüber lässt,
wel[X.]hes Gewi[X.]ht die [X.] den auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme er-langten dur[X.]haus bedeutsamen Gesi[X.]htspunkten beimisst, die für eine Ansäs-sigkeit des Angeklagten in [X.] spre[X.]hen (z.B. Angaben in den Ein-kommensteuererklärungen, Vorbringen im finanzgeri[X.]htli[X.]hen Verfahren). Der Angeklagte und seine Verteidiger hatten daher au[X.]h keine Mögli[X.]hkeit, dazu Stellung zu nehmen, aus wel[X.]hen Gesi[X.]htspunkten und in wel[X.]hem Umfang die Aufklärungspfli[X.]ht zur Erhebung der beantragten Beweise drängen könnte.

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16
-
III.

Der festgestellte [X.] zieht die Aufhebung des S[X.]huld-spru[X.]hs na[X.]h si[X.]h. Zwar hat der Angeklagte selbst dann, wenn er in den fragli-[X.]hen [X.] in [X.] [X.]. Art. 4 [X.] [X.] 1981 an-sässig gewesen sein sollte, in den verfahrensgegenständli[X.]hen Einkommen-steuererklärungen unri[X.]htige Angaben [X.]. § 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gema[X.]ht, indem er pfli[X.]htwidrig die ihm zure[X.]henbaren [X.] vers[X.]hwieg. Dies ist vorliegend aber ni[X.]ht geeignet, den S[X.]huldspru[X.]h bestehen zu lassen.

Es spri[X.]ht zwar einiges dafür, dass es aufgrund des Vers[X.]hweigens der [X.] in den [X.] jeweils zu Steuerverkür-zung [X.]. § 370 Abs. 4 [X.] kam, wennglei[X.]h die Höhe der Steuerverkürzung no[X.]h ni[X.]ht abs[X.]hließend beurteilt werden kann. Dana[X.]h könnte zwar der S[X.]huldspru[X.]h grundsätzli[X.]h bestätigt werden (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 17.
April 2008
-
5 [X.], NStZ
2009, 157). Der [X.] kann aber in der Gesamtheit ni[X.]ht si[X.]her auss[X.]hließen, dass dann, wenn das
neue Tatgeri[X.]ht zu der Feststellung kommen sollte, dass der Angeklagte im Tatzeitraum in [X.] ansässig [X.]. Art. 4 [X.] [X.] 1981 war, in einzelnen Veranlagungszeit-räumen die Mögli[X.]hkeit besteht, dass si[X.]h das in [X.] zu versteuernde Einkommen
soweit reduziert, dass eine Steuerverkürzung vollständig entfällt (vgl. insoweit [X.], Bes[X.]hluss vom 24. Mai 2007

5 StR 58/07).

IV.

Die Aufhebung des S[X.]huldspru[X.]hs führt zum Wegfall der Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspru[X.]hs.

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Der [X.]
kann daher offen lassen, ob -
wie von der Revision behaup-tet
-
Re[X.]htsfehler bei der Strafzumessung dur[X.]h das [X.] zum Na[X.]hteil des Angeklagten gegeben sind.

V.

Der Verfahrensfehler bedingt die Aufhebung der Feststellungen zur An-sässigkeit des
Angeklagten in den fragli[X.]hen [X.], zum vom Angeklagten in den [X.] erzielten Gewinnen, zur [X.] des jeweils zu versteuernden Einkommens und zur Höhe der jeweils ver-kürzten Steuern. Demgegenüber können die weitergehenden Feststellungen, namentli[X.]h zur Höhe der verfahrensgegenständli[X.]hen Provisionseinnahmen und zu deren wirts[X.]haftli[X.]her Zuordnung zum Angeklagten aufre[X.]hterhalten bleiben.

1. Die dem Urteil zu Grunde liegenden Feststellungen sind aufzuheben, soweit sie
dur[X.]h die Gesetzesverletzung betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Erweist si[X.]h die Revision hinsi[X.]htli[X.]h der gesamten Verurteilung als begründet, so sind mit dem Urteil an si[X.]h au[X.]h die ihm zugrunde liegenden, gemäß § 267 Abs. 1 und Abs. 5 StPO in die Urteilsgründe aufgenommenen Feststellungen
insgesamt
aufzuheben, um dem Tatri[X.]hter, an den die Sa[X.]he zurü[X.]kverwiesen wird, Gelegenheit zu einer umfassenden neuen Sa[X.]hverhaltsfeststellung zu geben (vgl. Ku[X.]kein in KK-StPO,
§ 353 Rn. 24 mwN). Das gilt jedo[X.]h ni[X.]ht un-einges[X.]hränkt. Das Revisionsgeri[X.]ht hat insbesondere zu prüfen, ob und [X.] si[X.]h der angenommene Re[X.]htsverstoß überhaupt auf die Sa[X.]hverhalts-feststellung ausgewirkt
hat ([X.], Urteil vom 27. November 1959 -
4 [X.], [X.]St 14, 30, 34). Sodann ist zu untersu[X.]hen, in wel[X.]hem Umfang die
betroffenen Feststellungen aus dem Gesamtzusammenhang des festgestellten 41
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Sa[X.]hverhalts herausgelöst
werden können, ohne dass damit die anderen Fest-stellungen, und sei es au[X.]h nur dur[X.]h Wegfall eines Beweisanzei[X.]hens, in Zweifel gezogen werden ([X.]
aaO, [X.]St 14, 30, 35).

2. Dana[X.]h sind zunä[X.]hst die Feststellungen zur Ansässigkeit des Ange-klagten aufzuheben. Diese bes[X.]hränken si[X.]h im Wesentli[X.]hen darauf, dass der Angeklagte, wie vom [X.] ausgeführt, seinen
Hauptwohnsitz in [X.] hatte.

Insoweit kann offen bleiben, ob das Urteil in diesem Zusammenhang au[X.]h einen auf die Sa[X.]hrüge zu berü[X.]ksi[X.]htigenden [X.] auf-weist, weil si[X.]h die [X.] aufgrund des unzutreffenden Verständnisses von Art. 23 Abs. 3 [X.] [X.] 1981 den Bli[X.]k für das Erfordernis weiterer Darlegungen im Zusammenhang mit der Frage der Ansässigkeit verbaut hat.

3. Aufzuheben sind au[X.]h die Feststellungen zu den vom Angeklagten er-zielten Gewinnen sowie zur Höhe seines zu versteuernden Einkommens und der verkürzten Steuern.

Dies folgt bereits daraus, dass si[X.]h die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des vom Angeklagten erzielten Gewinns und des in [X.] zu versteuernden Einkommens des Angeklagten ändern würde, wenn in der [X.] festgestellt werden sollte, dass der Angeklagte in den fragli[X.]hen [X.] in [X.] ansässig war. [X.] sind dann neben den erklärten Einkünften des Angeklagten au[X.]h
die vers[X.]hwiegenen [X.], die aus Quellen innerhalb [X.]s stammen. In diesem Fall wären daher in der neuen Hauptverhandlung au[X.]h 44
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Feststellungen dazu erforderli[X.]h, aus wel[X.]hen Quellen i.S.d. [X.] [X.] 1981 die jeweiligen [X.] stammen.

Die insoweit mögli[X.]he Verringerung des zu versteuernden Einkommens würde darüber hinaus au[X.]h die Höhe der -
zum Na[X.]hteil des [X.] Fis-kus
-
verkürzten Steuern betreffen.

Der [X.] kann daher offen lassen, ob das vom Angeklagten zu [X.]de Einkommen re[X.]htsfehlerfrei ermittelt wurde.

4. Mit Ausnahme der vorgenannten Feststellungen haben die weiteren re[X.]htsfehlerfrei getroffenen Feststellungen Bestand. Hierbei handelt es si[X.]h namentli[X.]h um sol[X.]he zum Re[X.]htsgrund und zur Höhe der [X.] sowie die diesbezügli[X.]he wirts[X.]haftli[X.]he Bere[X.]htigung des Angeklagten. In Be-standskraft erwa[X.]hsen au[X.]h die Feststellungen dazu, dass die [X.] ni[X.]ht in [X.] besteuert und in den in [X.] abgegebenen Steuererklärungen des Angeklagten ni[X.]ht erklärt wurden.

a) Diese Feststellungen sind dur[X.]h den aufgezeigten [X.] ni[X.]ht betroffen und können von den aufgehobenen Feststellungen im vorge-nannten Sinn getrennt werden.

b) Soweit im Zusammenhang mit den in Bestandskraft erwa[X.]hsenden Feststellungen Verfahrensrügen erhoben wurden, sind diese unbegründet oder aber für den Bestand der Feststellungen ohne Bedeutung. [X.] Erörterung bedarf insoweit ledigli[X.]h Folgendes:

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aa) Zum Re[X.]htsgrund und zur Höhe der vom Angeklagten vers[X.]hwiege-nen [X.]:

(1) Die Ansässigkeit des Angeklagten ist insoweit ohne Bedeutung. Au[X.]h soweit das neue Tatgeri[X.]ht zu der Überzeugung gelangen sollte, dass der [X.] in den fragli[X.]hen [X.] in [X.] ansässig [X.] ist, stünden die bisherigen Feststellungen sol[X.]hen neuen Feststellungen ni[X.]ht entgegen. Sie könnten widerspru[X.]hsfrei getroffen werden.

Insoweit könnte si[X.]h allerdings die Notwendigkeit ergeben, weitergehen-de Feststellungen dazu zu treffen, aus wel[X.]hen Quellen i.S.d. [X.] [X.] 1981 die jeweiligen [X.] stammen (vgl. oben III. und [X.]).

(2) Soweit die Revision im Hinbli[X.]k auf den [X.] der [X.] die Verletzung von § 245 Abs. 2, § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO im Zu-sammenhang mit der Ablehnung eines Beweisantrags vom 14. April 2010 rügt, ist diese Rüge für die bestandskräftigen
Feststellungen aufgrund der vorste-henden Erwägungen ni[X.]ht mehr relevant. Auf dem mit ihr aufgezeigten Re[X.]hts-fehler beruht das Urteil daher ni[X.]ht:

(a) Der Verfahrensrüge liegt folgender Sa[X.]hverhalt zu Grunde:

In dem genannten Beweisantrag wurde unter Beweis gestellt, dass der Angeklagte die Provisionen aus drei Provisionsges[X.]häften allein in [X.] Betriebsstätten erzielt haben soll.
Zum Beweis dieser Behauptungen wurden einerseits vier Zeugen benannt. Weiter wurden als Beweismittel 57, teils in aus-ländis[X.]her Spra[X.]he verfasste S[X.]hriftstü[X.]ke angeführt, die zusammen mit dem Beweisantrag in der Hauptverhandlung in Kopie übergeben wurden.
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Die [X.] lehnte au[X.]h diesen Beweisantrag mit dem in der Hauptverhandlung vom 21. April 2010 verkündeten Bes[X.]hluss und der bereits oben angeführten Begründung wegen re[X.]htli[X.]her Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsa[X.]hen ab.

(b) Insoweit kann offen bleiben, ob es si[X.]h bei in Kopie vorgelegten [X.] tatsä[X.]hli[X.]h um präsente Beweismittel [X.]. § 245 Abs. 2 StPO handelt, wofür na[X.]h Auffassung des [X.]s im Grundsatz einiges spri[X.]ht (vgl. aber in-soweit [X.], Bes[X.]hluss vom 22. Juni
1994 -
3 [X.], [X.], 593). Soweit es si[X.]h indes um fremdspra[X.]hli[X.]he Urkunden handelt,
bestehen -
losge-löst von der Frage, ob nur Originalurkunden präsente Beweismittel sind -
ange-si[X.]hts der Tatsa[X.]he, dass bei deren Vorlage ein Dolmets[X.]her ni[X.]ht
anwesend war, demgegenüber Zweifel.

([X.]) Bei der gegebenen Sa[X.]hlage erweist si[X.]h die Ablehnung des [X.] wegen re[X.]htli[X.]her Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestell-ten Tatsa[X.]hen zwar als re[X.]htsfehlerhaft.

Die Ablehnung wäre nur dann ni[X.]ht zu beanstanden, wenn -
was die [X.] indes ni[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei festgestellt hat -
der Angeklagte im Veranlagungszeitraum in [X.] ansässig war. Denn dann würde, selbst wenn darüber hinaus erwiesen wäre, dass die fragli[X.]hen [X.] des Angeklagten dur[X.]h Betriebsstätten in [X.] verdient worden sind, Art. 23 Abs. 3 [X.] [X.] 1981 greifen, na[X.]hdem re[X.]htsfehlerfrei -
und von der Revi-sion au[X.]h ni[X.]ht angegriffen -
festgestellt ist, dass der Angeklagte die [X.] in [X.] ni[X.]ht versteuerte (vgl. [X.]). Dies hätte zur Folge, dass die dann grundsätzli[X.]h zwar der [X.] Besteuerung unterliegenden 59
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Einkünfte wegen der in [X.] unterlassenen Besteuerung wieder der deut-s[X.]hen Besteuerung unterfallen. Dur[X.]h das Vers[X.]hweigen dieser Einkünfte wäre bei Ansässigkeit des Angeklagten in [X.] der Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfüllt. Bei der Verkürzungsbere[X.]hnung könnten dann sämtli-[X.]he [X.] des Angeklagten -
unabhängig vom [X.] -
zu Grunde
gelegt werden.

(d) Dieser Re[X.]htsfehler wirkt si[X.]h indes im Hinbli[X.]k auf die [X.], die aufre[X.]hterhalten bleiben, ni[X.]ht aus.

bb) Bestehen bleiben können au[X.]h die Feststellungen zur wirts[X.]haftli-[X.]hen Zuordnung der [X.] für den
Angeklagten und dazu, dass diese dem Angeklagten im fragli[X.]hen [X.]raum zugeflossen sind.

Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrens-rüge ist ni[X.]ht begründet.

(1) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensges[X.]hehen zu Grunde:

Im Zusammenhang mit dem Zustandekommen und dem Inhalt eines S[X.]huldanerkenntnisses, das zu Gunsten der Firma I.

von dem Zeugen
Pe.

abgegeben wurde und dem die [X.] im Zusammenhang mit der Inhabers[X.]haft an der Firma I.

zu Lasten des Angeklagten indizielle Be-deutung beimisst, stellte der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhand-lung am 15. März 2010 einen Beweisantrag. Dieser hatte vers[X.]hiedene Ge-s[X.]hehnisse im Vorfeld der Abgabe des S[X.]huldanerkenntnisses und zu dessen tatsä[X.]hli[X.]hen Hintergründen zum Gegenstand.

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Zum Beweis der im Antrag aufgestellten [X.] wurden einerseits vers[X.]hiedene Zeugen benannt. Die Ablehnung von deren Verneh-mung wird mit der Revision ni[X.]ht angegriffen.

Weiter wurde die Verlesung mehrerer -
wiederum teils fremdspra[X.]higer -
Urkunden und deren Inaugens[X.]heinnahme beantragt. Zu diesem Zwe[X.]ke [X.] die Urkunden dem Beweisantrag in Kopie beigefügt.

Mit am 12. April 2010 in der Hauptverhandlung verkündetem Bes[X.]hluss wurde der Beweisantrag zurü[X.]kgewiesen. Der unter Beweis gestellte Sa[X.]hver-halt, spri[X.]h die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte des S[X.]huldanerkenntnisses, wurde zu Gunsten des Angeklagten als wahr unterstellt.

(2) Soweit im Hinbli[X.]k auf die abgelehnte Verlesung (und Inaugen-s[X.]heinnahme) der mit dem Beweisantrag in Kopie vorgelegten Urkunden die Verletzung von § 245 Abs. 2 StPO gerügt wird, beruht das Urteil auf einem mögli[X.]herweise gegebenen Re[X.]htsfehler ni[X.]ht.

(a) Au[X.]h insoweit kann offen bleiben, ob und ggfs. in wel[X.]hem Umfang es si[X.]h bei in Kopie vorgelegten Urkunden tatsä[X.]hli[X.]h um präsente Beweismit-tel [X.]. § 245 Abs. 2 StPO handelt.

(b) Aber selbst wenn aufgrund der Präsenz der Urkunden eine Ableh-nung nur im Rahmen der Ablehnungsgründe des § 245 Abs. 2 StPO mögli[X.]h gewesen wäre, beruht das Urteil ni[X.]ht auf der dann re[X.]htsfehlerhaft auf § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 7 StPO gestützten Ablehnung des Beweisantrags.

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(aa) Insoweit ist bei einem Verstoß gegen § 245 Abs. 1 StPO anerkannt, dass der Umstand, dass der Ablehnungsgrund der Unerhebli[X.]hkeit in Fällen des § 245 StPO ni[X.]ht gilt, ni[X.]ht dazu führt, dass bei re[X.]htsfehlerhafter Ni[X.]ht-verwendung eines präsenten Beweismittels eine Beruhensprüfung grundsätz-li[X.]h zu unterbleiben hat bzw. dass ein Beruhen des Urteils auf der Gesetzesver-letzung
regelmäßig ni[X.]ht auszus[X.]hließen ist ([X.], Urteil vom 31. Januar 1996
-
2 StR 596/95, NJW 1996, 1685). Für die Prüfung des Beruhens
gelten daher au[X.]h bei einem Verstoß gegen § 245 Abs. 2 StPO keine Besonderheiten (Be-[X.]ker in [X.] § 245 Rn. 80).

(bb)
Vorliegend kann si[X.]her ausges[X.]hlossen werden, dass das Urteil bei Erhebung der Beweise anders ausgefallen wäre.

Wie der [X.] zutreffend ausführt, hat si[X.]h die [X.] an die im Ablehnungsbes[X.]hluss getroffene Wahrunterstellung ohne Einengung, Umdeutung oder inhaltli[X.]he Änderung (vgl. [X.], Urteil vom 26.
Januar 1982 -
1 StR 802/81, [X.], 213) im Rahmen der Beweiswür-digung gehalten und si[X.]h dort -
soweit geboten (vgl. [X.], Urteil vom 21. [X.] 1979 -
2 StR 749/78,
[X.]St 28, 310)
-
ebenso wie im Ablehnungsbe-s[X.]hluss mit den als wahr unterstellten (Indiz-)Tatsa[X.]hen auseinandergesetzt. Dass das [X.] daraus ni[X.]ht die S[X.]hlussfolgerung gezogen hat, die der Antragsteller gezogen wissen wollte, ist ni[X.]ht zu beanstanden (vgl. [X.],
Urteil vom 6. August 1986 -
3 [X.]/86,
[X.] 1986, 467). Namentli[X.]h kann hierin
-
wie von der Revision behauptet -
keine unzulässige Beweisantizipation er-bli[X.]kt werden. Demna[X.]h ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, zu wel[X.]hen anderen Feststellungen
das [X.] gekommen wäre, wenn es die beantragte Beweiswürdigung dur[X.]hgeführt hätte.

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B.

Die Revision der Staatsanwalts[X.]haft

Die -
auf die Einstellung des Verfahrens hinsi[X.]htli[X.]h des Vorwurfs der Beste[X.]hung bes[X.]hränkte -
Revision der Staatsanwalts[X.]haft hat mit der Sa[X.]hrü-ge Erfolg. Eines [X.] auf die Verfahrensrügen, mit der ein Verstoß gegen § 261 StPO geltend gema[X.]ht wird, bedarf es daher ni[X.]ht. Die von der [X.] ausgenommenen Feststellungen sind von dem geltend gema[X.]hten [X.] ni[X.]ht betroffen, wie au[X.]h der Antrag des [X.]s in der Hauptverhandlung zeigt.

I.

Soweit die Einstellung des Verfahrens im Hinbli[X.]k auf den Vorwurf der Beste[X.]hung von der Revision der Staatsanwalts[X.]haft angegriffen ist, hat die [X.] in der Gesamts[X.]hau der Urteilsgründe folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Der Angeklagte ri[X.]htete im September 1991 beim [X.]is[X.]hen Bankverein unter der Kontonummer

ein [X.] mit der Bezei[X.]h-er Angeklagte sowie die von ihm bevollmä[X.]h-tigten Familienangehörigen verfügungsbere[X.]htigt waren. Hinter der Bezei[X.]h-

P.

.

Am 2. September 1991 wurden auf diesem Konto 3.800.000
DM [X.]. Dr. P.

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e-28. April 1992 500.000 DM, die dem vorgenannten [X.] entnommen wurden.

Ende des Jahres 1994 s[X.]hi[X.]htete der Angeklagte das auf dem [X.] auf sein Konto Nr.

beim S[X.]hwei-zeris[X.]hen Bankverein um. Au[X.]h hier ri[X.]htete er wieder Rubrikkonten, u.a. eines e-sem [X.] 3.162.000 DM.

Am 26. Januar 1995 eröffnete die Ehefrau des Angeklagten bei der Ver-waltungs-
und Privatbank Vaduz in [X.] drei [X.]. Am 27.
Januar 1995 wurden dort dem [X.]) DM unter Angabe des Zahlungsgrunds

e-s[X.]hrieben. Bei dieser Guts[X.]hrift handelt es si[X.]h um das Restguthaben des oben genannten [X.]s

Am 31. Januar 1995 hob die Ehefrau des Angeklagten von den Wäh-rungskonten einen Betrag von insgesamt 11.780.837,50 [X.] ab; dana[X.]h [X.] die [X.] gelös[X.]ht. Ans[X.]hließend wurden erneut Rubrikkonten Rubrikkonten bis Ende 1996 na[X.]hvollziehbaren Kontobewegungen weisen kei-nen Bezug zu Dr. P.

auf.

2. Hinsi[X.]htli[X.]h des Vorwurfs der Beste[X.]hung ist na[X.]h Auffassung der [X.] Verfolgungsverjährung eingetreten, da die Tat am 28. April 1992 beendet gewesen sei. Die hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung, wona[X.]h die ra-81
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tenweise Beste[X.]hung erst dann beendet ist, wenn der Besto[X.]hene die ihm ab-verlangte Diensthandlung vollführt, käme in vorliegender Sa[X.]he ni[X.]ht zum Zu-
n-ne bleiben, ob die Tat ni[X.]ht bereits mit dem Auss[X.]heiden Dr. P.

aus seinem Amt als Staatssekretär am 29. Februar 1992 beendet war, da dies am Ergebnis ni[X.]hts ändere.

Ausgehend von diesem [X.] und unter Berü[X.]ksi[X.]hti-gung der im Strafverfahren getroffenen verjährungsunterbre[X.]henden Maßnah-men sei absolute Verfolgungsverjährung am 27. April 2002 um Mitterna[X.]ht ein-getreten. Die Verjährung habe au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h Maßgabe von § 78b Abs. 4 oder 5 StGB geruht. § 78b Abs. 4 StGB sei vorliegend im Hinbli[X.]k auf § 2 Abs. 3 StGB ni[X.]ht anwendbar; bei Inkrafttreten des § 78b Abs. 5 StGB am 11. August 2005 sei die Tat bereits verjährt gewesen.

Anhaltspunkte für eine spätere Beendigung der Tat gäbe es auf [X.] der getroffenen Feststellungen ni[X.]ht. Namentli[X.]h die Kontobewegungen in den Jahren 1995 und 1996 würden ni[X.]ht für eine Beendigung der Tat erst am 14. Dezember 1995, dem Tag, als bei Dr. P.

eine Hausdur[X.]hsu[X.]hung im Hinbli[X.]k auf die ihm zur Last liegenden Taten stattfand, spre[X.]hen. Dass der Angeklagte darüber hinaus für Dr. P.

e-ris[X.]h verwaltet hat, konnte die Kammer ni[X.]ht feststellen.

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II.
Die Einstellung hinsi[X.]htli[X.]h des Vorwurfs der Beste[X.]hung hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand, weil das [X.] insoweit keine hinrei[X.]henden Feststellungen getroffen hat, die dem Revisionsgeri[X.]ht die Prüfung ermögli-[X.]hen, wann die Tat ihre Beendigung fand. Das Urteil genügt in diesem [X.] ni[X.]ht den Anforderungen, die an ein Einstellungsurteil wegen Verjäh-rung zu stellen sind.
1. Insoweit gilt allgemein:
In den Urteilsgründen eines Einstellungsurteils wegen Verjährung muss grundsätzli[X.]h, von der zugelassenen Anklage ausgehend, in revisionsre[X.]htli[X.]h na[X.]hprüfbarer Weise dargelegt werden, aus wel[X.]hen Gründen die Dur[X.]hfüh-rung des Strafverfahrens unzulässig ist, d.h. die tatsä[X.]hli[X.]hen und re[X.]htli[X.]hen Voraussetzungen des [X.] sind festzustellen und anzuge-ben. Der Umfang der Darlegung ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h den besonderen Gegebenhei-ten des Einzelfalles, insbesondere na[X.]h der Eigenart des [X.] ([X.], Urteil vom 19. Oktober 2010 -
1 [X.], [X.]St 56, 6 mwN).
Gerade bei der Prüfung der Voraussetzungen der Verjährung sind die tatsä[X.]hli[X.]hen Voraussetzungen des behaupteten [X.], das zur Einstellung des Verfahrens na[X.]h §
260 Abs. 3 StPO führen müsste, hinrei-[X.]hend festzustellen. Hier benötigt ein Einstellungsurteil eine vom Tatri[X.]hter festzustellende Sa[X.]hverhaltsgrundlage. Erst auf dieser Grundlage lässt si[X.]h die Verjährungsfrage beurteilen. Daher sind in sol[X.]hen Fällen eine umfassende Beweisaufnahme und detaillierte Feststellungen zum Tatges[X.]hehen erforder-li[X.]h, bevor die Verjährungsfrage beurteilt werden kann ([X.] aaO mwN).
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Die Sa[X.]hverhaltsdarstellung sollte dabei -
unbes[X.]hadet des Grundsatzes der Einheit der Urteilsgründe -
in si[X.]h ges[X.]hlossen sein. Verteilen si[X.]h die Fest-stellungen -
wie hier -
auf unters[X.]hiedli[X.]he Passagen des Urteils und wird ni[X.]ht zwis[X.]hen der Darlegung des Tatges[X.]hehens, der Beweiswürdigung und der re[X.]htli[X.]hen Würdigung unters[X.]hieden, so kann das
Urteil dem Leser die we-sentli[X.]hen, die Ents[X.]heidung tragenden tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen und re[X.]ht-li[X.]hen Erwägungen ohne aufwändige eigene Bemühungen ni[X.]ht vermitteln (vgl. [X.],
Bes[X.]hluss vom 3. Februar 2009 -
1 [X.], [X.], 183).
2. Diesen Anforderungen an ein Einstellungsurteil wird das angefo[X.]htene Urteil ni[X.]ht gere[X.]ht.
a) Das Urteil teilt bereits ni[X.]ht mit, wel[X.]hen konkreten Inhalt die zwis[X.]hen dem Angeklagten und dem Zeugen Dr. P.

getroffene Unre[X.]htsvereinbarung hatte. [X.] dem Mitverfolgten Dr. P.

aufgrund vorangegangener Unre[X.]hts-vereinbarung letztmals am 28. April 1992 eine Beste[X.]hungssumme von 500.000,--

Feststellungen zum Inhalt der Unre[X.]htsvereinbarung sind indes für die revisionsre[X.]htli[X.]he Überprüfung, ob die [X.] zu Re[X.]ht den Eintritt der Verfolgungsverjährung bejaht hat, von erhebli[X.]her Bedeutung. Denn grundsätzli[X.]h gilt, dass erst dann, wenn der [X.] die Amtshandlung vollzogen und den Vorteil, den er dafür forderte oder si[X.]h verspre[X.]hen ließ, in seinem letzten Stü[X.]k erhalten und angenommen hat, die Tat beendet ist ([X.], Urteil vom 30. April 1957 -
1 [X.], [X.]St 10, 237, 243; [X.], Urteil
vom 22. Mai 1958 -
1 [X.], [X.]St 11, 345). Er-forderli[X.]h ist daher, dass si[X.]h die Feststellungen zur Unre[X.]htsvereinbarung ins-besondere au[X.]h dazu verhalten, wel[X.]hen Beste[X.]hungslohn der Beamte erhal-ten und wie die Zuwendung des Beste[X.]hungslohns konkret
ausgestaltet wer-den sollte.
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Vor diesem Hintergrund ist au[X.]h die Formulierung, dass die Zahlung hinrei[X.]hend aussagekräftig. Ihr kann insbesondere ni[X.]ht der alleinige Erklä-rungsinhalt beigemessen werden, dass der gesamte Beste[X.]hungslohn mit der Zahlung der fragli[X.]hen 500.000
DM am 28. April 1992 dem Besto[X.]henen zuge-flossen ist. Denn insoweit ergeben si[X.]h aufgrund der Feststellungen insgesamt allenfalls Zahlungen an Dr. P.

in Höhe von 877.000 DM, wohingegen etwa die zugelassene Anklage einen vereinbarten Beste[X.]hungslohn von 3.800.000 DM annimmt.
b) Der [X.] wird au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h weitere Ausführungen im Urteil beseitigt. Namentli[X.]h die si[X.]h unmittelbar an die vorstehende Feststel-28.
April 1999] also waren die Beste[X.]hungshandlungen des Angeklagten been-det und begann insofern die Verjährung (vgl.
[X.] aaO
[X.]St 11, 345, ist ni[X.]ht geeignet die erforderli[X.]hen Feststellungen zu ersetzen. Insbesondere kann dieser re[X.]htli[X.]hen Würdigung -
no[X.]h dazu im Zusammenspiel mit dem in der zitierten Fundstelle angeführten Re[X.]htssatz -
kein wie au[X.]h immer gearteter Feststellungsinhalt beigemessen werden. Au[X.]h
insoweit ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass in der Anklage, die im Eröffnungsbes[X.]hluss unverändert zur [X.] zugelassen wurde, dem Angeklagten zur Last gelegt wird, dem [X.] verfolgten Dr. P.

einen Beste[X.]hungslohn von 3.800.000 DM ver-spro[X.]hen zu haben.
[X.]) Weitergehende
Feststellungen
waren zur Unre[X.]htsvereinbarung au[X.]h ni[X.]ht deshalb entbehrli[X.]h, weil der Besto[X.]hene bereits am 29. Februar 1992 aus seinem Amt ausges[X.]hieden war.

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aa) Zwar beginnt die Verjährung der Beste[X.]hli[X.]hkeit na[X.]h der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s spätestens mit dem Auss[X.]heiden des [X.] als Beamter, was au[X.]h dann gilt, wenn er no[X.]h später Vorteile für seine frühere Beste[X.]hli[X.]hkeit erhält und annimmt (vgl. [X.], Urteil vom 22. Mai 1958
-
1 [X.], [X.]St 11, 345). Diese Re[X.]htspre[X.]hung wird in der Kommen-tarliteratur ohne weiteres auf die Beste[X.]hung übertragen [X.],
StGB,
56.
Aufl.,
§ 331 Rn. 30a).

bb) Der [X.] kann offen lassen, ob er an seiner bisherigen
Re[X.]htspre-[X.]hung zur Beste[X.]hli[X.]hkeit festhält. Sie ist jedenfalls ni[X.]ht auf den Tatbestand der Beste[X.]hung zu übertragen.
Im Einzelnen ist insoweit Folgendes zu sehen:

(1) Wesentli[X.]her Gesi[X.]htspunkt, auf den die bisherige Meinung des Se-nats hinsi[X.]htli[X.]h der Beendigung der Beste[X.]hli[X.]hkeit gestützt wurde, war, dass Vergehen gegen §§ 331, 332 StGB nur begehen kann, wer Beamter ist. Verliert jemand das Amt und die Eigens[X.]haft als Beamter, empfängt er aber glei[X.]hwohl no[X.]h Vorteile aus einer früheren Beste[X.]hli[X.]hkeit, so setze er diese ni[X.]ht
mehr in
strafbarer Weise fort. [X.] sei für die Strafverfolgung und [X.] au[X.]h für ihre Verjährung ni[X.]ht bedeutsam. Diese beginne mit der [X.] ([X.], Urteil vom 22. Mai 1958 -
1 [X.], [X.]St 11, 345).

(2) Gegen diese Begründung spre[X.]hen freili[X.]h gewi[X.]htige Argumente. Insoweit gelten na[X.]hfolgende Grundsätze:

(a) Gemäß § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Na[X.]h dem vom [X.] in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung angewendeten materiellen Beendigungsbegriff ist dies erst der Fall, wenn der 97
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Täter [X.] insgesamt abs[X.]hließt, das Tatunre[X.]ht mit-hin tatsä[X.]hli[X.]h in vollem Umfang verwirkli[X.]ht ist. Dies bedeutet, dass die [X.] ni[X.]ht allein an die weitere Verwirkli[X.]hung tatbestandli[X.]h um-s[X.]hriebener Merkmale der Straftat na[X.]h deren Vollendung anknüpft. Vielmehr zählen zur [X.] au[X.]h sol[X.]he Umstände, die -
etwa weil der [X.] zur Gewährleistung eines effektiven Re[X.]htsgüters[X.]hutzes einen Delikts-typus mit vorverlagertem Vollendungszeitpunkt gewählt hat -
zwar ni[X.]ht mehr von der objektiven Tatbestandsbes[X.]hreibung erfasst werden, aber denno[X.]h das
materielle Unre[X.]ht der Tat vertiefen, weil sie den Angriff auf das ges[X.]hützte Re[X.]htsgut perpetuieren oder gar intensivieren (vgl. [X.], Urteil vom 19. Juni 2008 -
3 [X.], [X.]St 52, 300 mwN au[X.]h zur Gegenansi[X.]ht).

(b) Für den Straftatbestand der Beste[X.]hli[X.]hkeit bedeutet dies: Sind si[X.]h der Amtsträger und der Beste[X.]hende über die pfli[X.]htwidrige Diensthandlung sowie die hierfür zu erbringende Gegenleistung einig und wird die Unre[X.]htsver-einbarung au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h vollständig umgesetzt, so kommt es für die Tatbe-endigung auf die jeweils letzte Handlung zur Erfüllung der Unre[X.]htsvereinba-rung an.

Wird die pfli[X.]htwidrige Diensthandlung hingegen erst na[X.]h der Zuwen-dung des Vorteils vorgenommen, so führt somit erst dies zur Beendigung der Tat. Zwar ist die Vornahme der pfli[X.]htwidrigen Diensthandlung ni[X.]ht objektives tatbestandli[X.]hes Element des
§ 332 Abs. 1 Satz 1 StGB; die Beste[X.]hli[X.]hkeit ist vielmehr bereits dann vollendet, wenn der Amtsträger für eine ausgeübte oder künftige pfli[X.]htwidrige Diensthandlung einen Vorteil fordert, si[X.]h verspre[X.]hen lässt oder annimmt. Die pfli[X.]htwidrige Diensthandlung ist aber denno[X.]h zentra-ler Bezugspunkt all dieser [X.]. Sie ums[X.]hreibt den materiel-len Unre[X.]htskern, der den Tatbestand der Beste[X.]hli[X.]hkeit von dem der Vor-102
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teilsannahme abhebt und die im Verglei[X.]h zu § 331 Abs. 1 StGB erhöhte [X.] re[X.]htfertigt; dies gilt selbst im Falle einer für si[X.]h fehlerfreien Er-messensents[X.]heidung, deren Pfli[X.]htwidrigkeit allein dadur[X.]h begründet wird, dass der Amtsträger si[X.]h bei der Ents[X.]heidung dur[X.]h den Vorteil beeinflussen lässt oder si[X.]h wenigstens beeinflussbar zeigt (§ 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Wird die pfli[X.]htwidrige Diensthandlung erst na[X.]h der Zuwendung des Vorteils vorge-nommen, so findet der Angriff auf das S[X.]hutzgut des § 331 StGB erst darin seinen Abs[X.]hluss; denn die Lauterkeit der Amtsausübung sowie das öffentli[X.]he Vertrauen in diese werden am na[X.]hhaltigsten dadur[X.]h beeinträ[X.]htigt, dass der dur[X.]h die Beste[X.]hung befangene Amtsträger den "[X.]" tatsä[X.]hli[X.]h ver-fäls[X.]ht, indem er die erkaufte pfli[X.]htwidrige Diensthandlung ausübt ([X.] aaO mwN).

([X.]) Für den Tatbestand der Beste[X.]hung besteht kein Anlass von diesen Grundsätzen abzuwei[X.]hen. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles bedeu-tet dies, dass der Abs[X.]hluss des re[X.]htsverneinenden Tuns in der Auszahlung des gesamten für die Tat vereinbarten Beste[X.]hungslohns zu erbli[X.]ken ist, wenn diese der Diensthandlung na[X.]hfolgt. So wie die Vornahme der Diensthandlung auf Seiten des Besto[X.]henen der zentrale Bezugspunkt des Tatbestands ist, erweist si[X.]h die Zahlung des Beste[X.]hungslohns als der Gesi[X.]htspunkt, der das Tatunre[X.]ht tatsä[X.]hli[X.]h in vollem Umfang verwirkli[X.]ht.

Ob
der Besto[X.]hene zur [X.] der Zahlung des Beste[X.]hungslohns no[X.]h in dem Amtsverhältnis steht, ist demgegenüber jedenfalls für die Beendigung der Beste[X.]hung unbea[X.]htli[X.]h. Vielmehr ist insoweit ledigli[X.]h erforderli[X.]h, aber au[X.]h ausrei[X.]hend, dass er zur [X.] der Unre[X.]htsvereinbarung taugli[X.]her Täter einer Vorteilsannahme bzw. Beste[X.]hli[X.]hkeit war. Der Fortbestand des [X.] über diesen [X.]punkt hinaus ist für den materiellen
Unre[X.]htskern der 104
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rung -
anders die Vornahme der Diensthandlung im Falle der Vorteils-annahme bzw. der Beste[X.]hli[X.]hkeit -
als das die [X.] markierende Ereignis vom Tatbestand der §§ 333, 334 StGB erfasst und als eigenständige Tathandlungsalternative mit den anderen Alternativen (Anbieten und Verspre-[X.]hen eines Vorteils) regelmäßig zu tatbestandli[X.]her Handlungseinheit verknüpft ist ([X.], Urteil vom 10. Mai 2001 -
3 [X.], [X.]St 47, 22; [X.], Urteil vom 13. Oktober 1994 -
1 StR 614/93,
NStZ 1995, 92). Hinzu kommt, dass es ansonsten zu s[X.]hwer na[X.]hvollziehbaren Strafbarkeitslü[X.]ken kommen könnte (vgl. insoweit aber Fis[X.]her,
StGB,
58. Aufl.,
§ 331 Rn. 24b mwN).

(d) Demgemäß ist bei [X.] Zahlung des Beste[X.]hungslohns jeden-falls, soweit -
wie hier angeklagt, aber ni[X.]ht aufgeklärt -
ein von vornherein fest-stehender Betrag den Besto[X.]henen zugewendet werden soll, die Tat regelmä-ßig erst mit der Zahlung des letzten Teils
des Beste[X.]hungslohns beendet, au[X.]h wenn der Besto[X.]hene zuvor aus dem Amt ausges[X.]hieden ist.

3. Die Einstellung des Verfahrens im Hinbli[X.]k auf den Vorwurf der Beste-[X.]hung kann dana[X.]h keinen Bestand haben. Der [X.] kann ni[X.]ht auss[X.]hlie-ßen, dass es in einer neuen Hauptverhandlung insoweit zu einer Verurteilung na[X.]h §
334 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung kommt. Denn soweit mit der Zahlung am 28. April 1992 die zwis[X.]hen dem Angeklagten und Dr. P.

getroffene Unre[X.]htsvereinbarung no[X.]h ni[X.]ht in
vollem Umfang vollzogen war, kommt auf Grundlage des bisherigen Sa[X.]hstands in Betra[X.]ht, dass die Beste-[X.]hung erst mit der am 14. Dezember 1995 erfolgten Dur[X.]hsu[X.]hung der Woh-nung des Zeugen Dr. P.

beendet ist. Dann hätte si[X.]h das Verspre[X.]hen bzw. die Unre[X.]htsvereinbarung als endgültig fehlges[X.]hlagen erwiesen (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 2003 -
5 StR 489/02,
NStZ 2004, 41). Ausgehend von die-106
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sem [X.] wäre die Tat zur [X.] des Zugangs des Ausliefe-rungsersu[X.]hens an die [X.] Behörden und zur [X.] des Inkrafttretens des §
78b Abs. 5 StGB no[X.]h ni[X.]ht verjährt gewesen.

Das Urteil war deshalb au[X.]h insoweit mit den Feststellungen aufzuhe-ben. Ausgenommen werden hiervon die re[X.]htsfehlerfrei getroffenen [X.], soweit sie die Eie-zügli[X.]hen Kontobewegungen zum Gegenstand haben. Diese Feststellungen sind von dem
aufgezeigten [X.] ni[X.]ht betroffen.

Keinen Bestand
haben die Feststellungen dazu, dass hinter der Be-zei[X.]h

P.

stand und dass die Konten dur[X.]h den Angeklagten ni[X.]ht treuhänderis[X.]h gehal-ten wurden. Hinsi[X.]htli[X.]h dieser den Angeklagten mit Bli[X.]k auf den Tatbestand der Beste[X.]hung belastenden Feststellungen hatte der Angeklagte bislang keine Mögli[X.]hkeit, si[X.]h mit seiner Revision zu verteidigen.

C.

Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] auf Folgendes hin:

1. Der neue Tatri[X.]hter wird Gelegenheit haben, die Frage der Ansässig-keit des Angeklagten in den verfahrensgegenständli[X.]hen Veranlagungszeit-räumen anhand der in §
4 [X.] [X.] 1981 genannten Kriterien aufzuklären. Für die diesbezügli[X.]h von Amts wegen bestehende Aufklärungspfli[X.]ht gilt:

Dem Tatri[X.]hter ist es dabei erlaubt und aufgegeben, das bisherige Er-gebnis seiner
Beweisaufnahme zugrunde zu legen. Das sonst im Beweisan-tragsre[X.]ht weitgehend herrs[X.]hende Verbot einer Beweisantizipation gilt ni[X.]ht. 108
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Der Tatri[X.]hter darf also seine Ents[X.]heidung davon abhängig ma[X.]hen, wel[X.]he Ergebnisse von der Beweisaufnahme -
vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses -
zu erwarten sind und wie diese zu erwartenden [X.] zu würdigen wären ([X.], Bes[X.]hluss vom 5. September 2000
-
1 [X.]/00, NJW 2001, 695; Urteil vom 9. Juni 2005 -
3 [X.], [X.], 701).

Bei dieser Prognose könnte die bestandskräftige Feststellung, dass der Angeklagte seine [X.] in [X.] ni[X.]ht versteuert hat und dass diese au[X.]h dort ni[X.]ht versteuert wurden, ein gewi[X.]htiges Indiz dafür
sein, dass er i.S.d.
[X.] ni[X.]ht in [X.] ansässig war. Weitere Beweisumstände für den Ort der Ansässigkeit können si[X.]h mögli[X.]herweise aus den Unterlagen zu seinen
[X.] Einkommensteuererklärungen, den finanzgeri[X.]htli[X.]hen Akten und den Auslieferungsunterlagen ergeben.

Zu der
Frage, ob die Aufklärungspfli[X.]ht insoweit au[X.]h zur Vernehmung von [X.] drängt, und zur Bewertung des dadur[X.]h mögli[X.]herweise zu erzielenden Beweisergebnisses verweist der [X.] auf die Ents[X.]heidungen des [X.]s vom 12. Oktober 1999 -
1 [X.], [X.], 156, vom 7. Mai 2008 -
5 [X.] und vom 14. September 2004 -
4 [X.]/04,
[X.] 2005, 115 sowie
des Bundesverfassungsgeri[X.]hts vom 2. Oktober 2003 -
2 BvR 149/03,
NStZ 2004, 214.

Falls der Angeklagte eine Ansässigkeit in [X.] -
sei es au[X.]h in Form eines förmli[X.]hen Beweisantrags -
dur[X.]h [X.] unter Beweis stellt, gilt, wenn eine Bes[X.]heidung na[X.]h §
244 Abs.
5 Satz
2 StPO in Erwägung [X.] wird, derselbe Maßstab der Aufklärungspfli[X.]ht ([X.], Bes[X.]hluss vom 5.
September 2000 -
1 [X.]/00, NJW 2001, 695).
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-
37
-

2.
Sollte das neue Tatgeri[X.]ht hingegen zu der Überzeugung gelangen, dass der Angeklagte in den verfahrensgegenständli[X.]hen Veranlagungszeiträu-men in [X.] ansässig war, s[X.]hlösse dies eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung ni[X.]ht von vornherein aus. Denn na[X.]h Art. 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] 1981 stünde der [X.] au[X.]h in [X.] das Besteuerungsre[X.]ht für Einkünfte aus [X.] Quellen zu. Eine
eingetretene Strafbarkeit würde dabei au[X.]h dann ni[X.]ht na[X.]hträgli[X.]h wieder ent-fallen, wenn gemäß Art.
23 Abs.
3 [X.] [X.] 1981 im Ergebnis die Besteue-rung an [X.] zurü[X.]kgefallen sein sollte, weil die [X.] Finanzbehörden in Unkenntnis von den vom Angeklagten vers[X.]hwiegenen Besteuerungsgrund-lagen eine Besteuerung insoweit ni[X.]ht dur[X.]hgeführt haben.

3. Sollte das [X.] für die Gewinnermittlung die [X.] erneut zu s[X.]hätzen haben, wird es zunä[X.]hst die [X.] festzustellen haben (zu den Voraussetzungen einer S[X.]hätzung vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 10.
November 2009 -
1 [X.], NStZ
2010, 635, 636).
Denn zu s[X.]hätzen sind ni[X.]ht die verkürzten Steuern, sondern die je na[X.]h [X.] maßgebli[X.]hen Besteuerungsgrundlagen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 19. Juli 2007 -
5 [X.], wistra
2007, 470).
Wel[X.]he Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln sind, hängt von der [X.] ab. Maßgebli[X.]h für die S[X.]hätzung ist daher, ob der Gewinn dur[X.]h Betriebsvermögensverglei[X.]h (§
4 Abs.
1 EStG, §
5 EStG) oder na[X.]h Maßgabe von §
4 Abs.
3
EStG als Übers[X.]huss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu bestimmen war. Betriebsvermögensverglei[X.]h und Einnahme-Übers[X.]hussre[X.]hnung sind zwei unters[X.]hiedli[X.]he, aber
grund-sätzli[X.]h glei[X.]hwertige [X.]n. Die Gewinnermittlung dur[X.]h Betriebsvermögensverglei[X.]h als Grundform hat nur Bedeutung für die Frage, 116
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-
38
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na[X.]h wel[X.]her Methode der Gewinn zu ermitteln ist, wenn der Steuerpfli[X.]htige keine (wirksame) Wahl für die eine oder andere Gewinnermittlungsart getroffen hat. In einem sol[X.]hen Fall bleibt es bei der Grundform des §
4 Abs.
1 EStG, also bei der Gewinnermittlung dur[X.]h Betriebsvermögensverglei[X.]h ([X.], Urteil vom 19. März 2009 -
IV R 57/07, [X.]E 224, 513). Formal wird das Wahlre[X.]ht dabei allein dur[X.]h die Bestandskraft der Steuerfestsetzung bzw. Feststellung begrenzt. In materiell-re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht wird das Wahlre[X.]ht au[X.]h dur[X.]h die in §
4 Abs.
3 Satz
1 EStG genannten Voraussetzungen bes[X.]hränkt ([X.], Urteil vom 21. Juli 2009 -
X [X.]/08, [X.]/NV 2010, 186). Im vorliegenden Fall könnte si[X.]h mögli[X.]herweise aus den vom Angeklagten eingerei[X.]hten Steuererklärun-gen die Ausübung des Wahlre[X.]hts entnehmen lassen (vgl. [X.], Urteil vom 24.
September 2008 -
X [X.], [X.]E
223, 80).
Die für die Bestimmung des tatbestandli[X.]hen S[X.]huldumfangs (ggf. dur[X.]h S[X.]hätzung) maßgebli[X.]hen Besteuerungsgrundlagen hängen au[X.]h davon ab, ob im Rahmen der steuerli[X.]hen Erklärungen ni[X.]ht geltend gema[X.]hte steuermin-dernde Tatsa[X.]hen bei der Feststellung der Steuerverkürzung wegen des [X.]s (§ 370 Abs. 4 Satz 3 [X.]) ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Auf diese hat si[X.]h -
sofern trennbar -
die S[X.]hätzung der für den tatbestandli[X.]hen S[X.]huldumfang bedeutsamen Tatsa[X.]hen au[X.]h ni[X.]ht zu erstre[X.]ken. Ni[X.]ht vom Kompensationsverbot erfasst werden im Ergebnis au[X.]h sol[X.]he Umstände, die als Faktoren im Rahmen der S[X.]hätzung selbst berü[X.]ksi[X.]htigt werden müssen (vgl. [X.] in [X.] §
370 [X.] Rn.
149). In die S[X.]hätzung einbezogen werden müssen jedenfalls sol[X.]he steuermindernde Faktoren, für die das [X.] ohnehin ni[X.]ht gilt, weil sie mit den vers[X.]hwiegenen [X.] Umständen in einem unmittelbaren wirts[X.]haftli[X.]hen Zusammenhang
l-gen hat. Hierunter fallen namentli[X.]h sol[X.]he Betriebsausgaben, die unmittelbar 119
-
39
-
mit vers[X.]hwiegenen Betriebseinnahmen zusammenhängen, ni[X.]ht aber sol[X.]he Betriebsausgaben, die andere als die ni[X.]ht verbu[X.]hten Ges[X.]häfte betreffen (vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 18. November 1960 -
4 [X.], [X.] 1961, 496; siehe au[X.]h [X.],
[X.],
10. Aufl.,
§ 370 Rn. 136 mwN).

Die vom Kompensationsverbot erfassten steuermindernden Umstände sind dann aber bei der Strafzumessung zu berü[X.]ksi[X.]htigen (st.
Rspr., vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 8. Januar 2008 -
5 [X.], [X.], 153); ihr Umfang ist erforderli[X.]henfalls ebenfalls dur[X.]h S[X.]hätzung zu bestimmen.

Wiegen die steuermindernden Tatsa[X.]hen -
eins[X.]hließli[X.]h derjenigen, die dem Kompensationsverbot
unterfallen -
und die vers[X.]hwiegenen steuererhö-henden Faktoren si[X.]h gegenseitig auf, kann dies ein Umstand sein, der für die Frage des Hinterziehungsvorsatzes von Bedeutung sein kann (vgl. [X.], Urteil vom 24. Oktober 1990 -
3 StR 16/90, NStZ
1991, 89). Na[X.]h den bislang ge-troffenen Feststellungen liegt hier allerdings angesi[X.]hts der Höhe der ver-s[X.]hwiegenen Einkünfte und der vom Angeklagten getroffenen Vers[X.]hleie-rungsmaßnahmen das Fehlen eines Hinterziehungsvorsatzes fern.

4. Die -
isoliert betra[X.]htet re[X.]htsfehlerfreien -
Ausführungen des Landge-ri[X.]hts zur Annahme eines unbenannten besonders s[X.]hweren Falles i.S.d. § 370 Abs. 3 Satz 1 [X.] (vgl. [X.] f.) geben dem [X.] Anlass zu dem Hinweis, dass diejenigen Umstände, die allein zur Einstufung des Falles als besonders s[X.]hwer herangezogen worden sind und damit zur Wahl des erhöhten
Strafrah-mens
geführt
haben, im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne ni[X.]ht no[X.]hmals ers[X.]hwerend berü[X.]ksi[X.]htigt werden dürfen (vgl. für den Fall eines 120
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-
40
-
verwirkli[X.]hten Regelbeispiels [X.], Bes[X.]hluss vom 22. April 2004 -
3 [X.], [X.], 262).

5. Au[X.]h wenn -
wie vom [X.] zutreffend ausgeführt -
das Verfahren besonderes Aufsehen in der Öffentli[X.]hkeit erregt hat und die Taten des Angeklagten ni[X.]ht nur wegen des hohen S[X.]hadens, den sie verur-sa[X.]hten, sondern au[X.]h aus anderen Gründen besonders s[X.]hwer wiegen, [X.] es, um generalpräventive Gesi[X.]htspunkte strafs[X.]härfend zu berü[X.]ksi[X.]hti-gen, der Feststellung, dass es zu einer gemeins[X.]haftsgefährdenden Zunahme von Straftaten kam, wie sie zur Aburteilung stehen ([X.], Bes[X.]hluss vom 8.
Mai 2007 -
4 StR
173/07, [X.], 702 mwN). Sol[X.]he Feststellungen sind bisher ni[X.]ht getroffen.

6. Wennglei[X.]h die vom Angeklagten im Auslieferungsverfahren bemüh-ten zahlrei[X.]hen Re[X.]htmittel angesi[X.]hts ihrer überwiegenden Erfolglosigkeit dur[X.]haus missbräu[X.]hli[X.]hen Charakter aufweisen, ers[X.]heint fragli[X.]h, ob die
Voraussetzungen der Ausnahmevors[X.]hrift des § 51 Abs.
1 Satz 2 StGB gege-ben sind. Denn die Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB kommt bei einem Verhalten in Betra[X.]ht, das ni[X.]ht der Verteidigung des [X.] dient und entweder
gerade darauf abzielt, eine (angeordnete) U-Haft zu verlängern, um si[X.]h dur[X.]h deren spätere Anre[X.]hnung einen Vorteil bei der Strafvollstre[X.]kung zu vers[X.]haf-fen, oder den Zwe[X.]k verfolgt, das Verfahren aus anderen Gründen böswillig zu vers[X.]hleppen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 23. Februar 1999 -
4 [X.], [X.], 347). Denn es kann ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden, dass der Angeklagte allein in der Absi[X.]ht handelte, seine Auslieferung zu verhindern und eine Ver-s[X.]hleppung des Verfahrens indes ledigli[X.]h als Folge seiner von anderweitigen Motiven getragenen Vorgehensweise hinnahm.

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Das neue Tatgeri[X.]ht wird bei einer etwaigen
Anre[X.]hnungsents[X.]heidung au[X.]h Gelegenheit haben, na[X.]h § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Anre[X.]hnungs-maßstab zu bestimmen.

Na[X.]k Wahl [X.]

[X.]

[X.]
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Meta

1 StR 633/10

06.09.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2011, Az. 1 StR 633/10 (REWIS RS 2011, 3587)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3587

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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