Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.07.2015, Az. 1 StR 602/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7479

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STRAFRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) STRAFTATEN STEUERHINTERZIEHUNG STRAFVERFAHREN LOBBYISMUS

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Gegenstand

Verjährungsunterbrechung bei Steuerstraftaten; Befangenheitsbesorgnis bei Anordnung medizinischer Untersuchungen; Prüfung von Revisionsgründen durch Revisionsgericht und anderslautender Ansicht des Berufungsgerichts


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. November 2013 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hatte den Angeklagten am 5. Mai 2010 wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Soweit ihm in der Anklage darüber hinaus Vergehen der Bestechung und Beihilfe zur Untreue zur Last gelegt worden waren, hatte das [X.] das Verfahren im Hinblick auf den Vorwurf der Bestechung wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung und hinsichtlich der Beihilfe zur Untreue eingestellt, weil insoweit eine Auslieferung durch [X.] nicht bewilligt worden war. Das [X.] hatte weiter angeordnet, dass von der in [X.] erlittenen Auslieferungshaft neun Tage auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden.

2

Dieses Urteil hob der Senat auf die Revision des Angeklagten - soweit er verurteilt worden war - mit den Feststellungen zur Ansässigkeit des Angeklagten, zu den von ihm erzielten Gewinnen sowie zur Höhe des zu versteuernden Einkommens und der verkürzten Steuern auf. Die weitergehende Revision des Angeklagten wurde verworfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Senat das Urteil mit den Feststellungen auf, soweit das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Bestechung eingestellt worden war. Ausgenommen waren hiervon die Feststellungen, soweit sie die Einrichtung der Rubrikkonten “Holgart“ und die diesbezüglichen Kontobewegungen zum Gegenstand hatten. Im Umfang der Aufhebung verwies der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurück ([X.], Urteil vom 6. September 2011 - 1 [X.], [X.], 29).

3

Nunmehr hat das [X.] den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Bestechung hat es das Verfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. Zudem hat es ausgesprochen, dass die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung von 166 Tagen im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.

4

Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

[X.]

5

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen verurteilt, weil er in den Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1993 gewerbliche Einkünfte aus einer Vermittlungstätigkeit nicht gegenüber den Finanzbehörden erklärt und dadurch Steuern in einem Umfang von insgesamt mehr als 17 Mio. DM verkürzt hat.

6

Im Einzelnen hat das [X.] folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

7

1. Der Angeklagte erzielte in den Jahren 1988 bis 1993 Einkünfte aus dem gewerbsmäßigen Vermitteln und Vermakeln von Geschäften aller Art. Bei seiner Vermittlungstätigkeit kamen ihm seine zahlreichen Kontakte zu Politik und Wirtschaft zugute.

8

Der Angeklagte entschloss sich, die ihm aus den [X.] zufließenden Provisionen gegenüber den [X.] Finanzbehörden zu verheimlichen und dadurch seine [X.] zu vermindern. Zur Verschleierung seiner Einkünfte bediente sich der Angeklagte zweier Tarnfirmen, die nach außen hin als Träger der [X.] auftreten sollten, obwohl sie mangels Personal und Geschäftsausstattung in Wahrheit zu werbender Tätigkeit gar nicht im Stande waren.

9

Tatsächlich wurden die [X.] vom Angeklagten ausgeführt, dem auch die Provisionen zustanden und an den diese - wenn auch verschleiert - ausgezahlt wurden.

Bei den Tarnfirmen handelt es sich um die Firma [X.]. (im Folgenden: [X.] ), die in [X.] ansässig war, und die Firma [X.]. (im Folgenden: [X.] ) mit Sitz in [X.]. Beide Gesellschaften waren Tochterunternehmen der ebenfalls in [X.] ansässigen [X.]. Alleiniger Nutznießer und wirtschaftlicher Berechtigter der [X.] und deren Tochterfirmen war der Angeklagte.

Die Tarnfirmen [X.] und [X.] unterhielten verschiedene Stamm- und Unterkonten bei Banken in der [X.] und in [X.], hinsichtlich derer der Angeklagte und seine Ehefrau verfügungsberechtigt waren. Die eingehenden Provisionszahlungen wurden zunächst den [X.] gutgeschrieben. Von dort aus wurden sie auf mit Fantasienamen bezeichneten Unterkonten (sog. Rubrikkonten) weitergeleitet und umverteilt. Die auf den Rubrikkonten separierten Gelder dienten der Leistung von [X.] an ausgewählte Personen, die sich der Angeklagte im Zusammenhang mit der Vermittlung der Geschäfte gewogen machen wollte. Die [X.] wurden für den jeweiligen Empfänger auf dem ihm zugeordneten [X.] vorgehalten bzw. von dort aus an ihn zugewendet.

In den Jahren 1988 bis 1993 erfolgten Provisionszahlungen, u.a. der Firmen [X.] und [X.] [X.][X.]E, an den Angeklagten in einem Umfang von mehr als 64 Mio. DM. Ihnen lagen Vermittlungstätigkeiten des Angeklagten im Zusammenhang mit Geschäften der vorgenannten Firmen zugrunde, wie Flugzeugverkäufe der [X.] [X.][X.]E. an [X.] und [X.] Fluggesellschaften und die Lieferung von Panzerfahrzeugen durch die Firma [X.] nach Saudi-Arabien.

Der Angeklagte und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau gaben für die Jahre 1988 bis 1993 Einkommensteuererklärungen beim zuständigen Finanzamt [X.] ab, in denen sie als Wohnsitz eine Adresse in [X.] angaben. Hinweise auf einen [X.]n Wohnsitz oder eine Steuerpflicht in [X.] erfolgten nicht. Die vom Angeklagten aus den [X.] erzielten Einkünfte wurden in den Einkommensteuererklärungen nicht angegeben. Auch den [X.]n Steuerbehörden, gegenüber denen sich der Angeklagte als „non-resident" darstellte, erklärte der Angeklagte die Einkünfte nicht.

2. Nach Auffassung des [X.]s waren die Einkünfte aus der Vermittlungstätigkeit in den Jahren 1988 bis 1993 in [X.] zu versteuern. Nach den Regelungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik [X.] und [X.] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern vom 17. Juli 1981 ([X.] [X.]  801, nachfolgend: [X.] [X.] 1981) sei der Angeklagte als in [X.] ansässig anzusehen. Selbst wenn nach dem [X.] [X.] 1981 das Besteuerungsrecht hinsichtlich von Einkünften aus einer [X.]n Quelle [X.] zustehen sollte, sei dieses Recht aufgrund der [X.] in Art. 23 Ab 3 [X.] [X.] 1981 an [X.] zurückgefallen, da in [X.] tatsächlich keine Besteuerung erfolgt sei. Durch das Verschweigen der Einkünfte sei [X.] Einkommensteuer in Höhe von 19.739.220 DM verkürzt worden.

3. Im Rahmen der Strafzumessung hat das [X.] in allen Fällen - mit Ausnahme der Hinterziehung von Einkommensteuer für das [X.] - einen unbenannten besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Ab 3 Satz 1 [X.] angenommen und dies neben der Höhe der [X.] jeweils mit der vom Angeklagten aufgewendeten, über das Übliche einer Steuerhinterziehung weit hinausgehenden kriminellen Energie durch Verschleierung der begangenen Taten unter Einschaltung ausländischer Domizilgesellschaften und Implementierung eines schwer überschaubaren Kontensystems im Ausland begründet.

4. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat das [X.] verneint. Die in [X.] verbüßte Untersuchungshaft hat es im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet; eine Anrechnung der [X.] der Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit der Auflage, der Angeklagte dürfe das von ihm bewohnte Grundstück nur mit Genehmigung des Gerichts verlassen, hat es dagegen nicht vorgenommen.

I[X.]

Der Verurteilung des Angeklagten steht kein Verfahrenshindernis entgegen. Die Steuerstraftaten sind - worüber der Senat in seinem Urteil vom 6. September 2011 nicht bindend entschieden hat - nicht verjährt.

Die Hinterziehung von Einkommensteuer für das [X.] durch Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung (§ 370 Ab 1 Nr. 1 [X.]) war mit Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids vom 17. August 1990, in dem die Steuer zu niedrig festgesetzt wurde, beendet (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 7. August 2014 - 1 StR 198/14, [X.], 340). Die Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung betrug zum damaligen [X.]punkt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die Verjährung wurde während des Laufs der Frist mehrfach, unter anderem durch Anordnung der ersten Vernehmung des Beschuldigten am 9. August 1995 (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB), durch [X.] am 14. August 1995 und am 24. August 1995 (§ 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB), durch Haftbefehl vom 2. September 1999 (§ 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB) sowie durch Anklageerhebung am 14. März 2000 (§ 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB) unterbrochen. Vor Ablauf der absoluten Verjährung (§ 78c Abs. 3 Satz 2 und 3 StGB) erfolgte am 1. August 2000 eine erneute Unterbrechung durch Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem [X.] (§ 78c Abs. 1 Nr. 7 StGB). Ab diesem [X.]punkt ruhte die Verjährung gemäß des ab 1. März 1993 geltenden § 78b Abs. 4 StGB ([X.] I S. 50) für einen [X.]raum von fünf Jahren. Die Verjährung ruhte gemäß dem mit Wirkung vom 11. August 2005 eingefügten § 78b Abs. 5 StGB ([X.] I S. 2272) erneut ab Zugang des förmlichen [X.] bei den [X.]n Behörden spätestens am 17. Oktober 1999 bis zur Übergabe des Angeklagten am 3. August 2009 an die [X.] Strafverfolgungsbehörden. Zudem erhöhte sich die Verjährungsfrist aufgrund Einfügung des § 376 Abs. 1 [X.] durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 ([X.] I, [X.], 2828) auf zehn Jahre (§ 376 Abs. 1 [X.]). Diese Vorschrift gilt für alle bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 25. Dezember 2008 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen für die in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 [X.] genannten Fälle besonders schwerer Steuerhinterziehung, und zwar ungeachtet dessen, dass das hier einschlägige Regelbeispiel der Steuerverkürzung großen Ausmaßes (§ 370 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]) zum [X.]punkt der [X.] durch das einschränkende Merkmal des Handels aus grobem Eigennutz noch enger gefasst war (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5. März 2013 - 1 StR 73/13, [X.]R [X.] § 376 Abs. 1 Verjährungsfrist 1 und vom 13. Juni 2013 - 1 [X.], [X.], 105).

Das erstinstanzliche Urteil vom 5. Mai 2010 erging damit rechtzeitig vor Eintritt der absoluten Verjährung hinsichtlich der Hinterziehung von Einkommensteuer für das [X.]. Gleiches gilt für die Hinterziehung von Einkommensteuer für die Jahre 1989 bis 1993, die mit der Bekanntgabe der unzutreffenden Steuerbescheide jeweils zu einem noch späteren [X.]punkt beendet waren, auch wenn für das [X.] die Vorschrift des § 376 [X.] mangels einer Steuerverkürzung in großem Ausmaß nicht eingreift.

II[X.]

Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.

1. Die Revision rügt die Verletzung der § 24 Abs. 2, § 338 Nr. 3 StPO. Sie macht geltend, dass ein Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende zu Unrecht abgelehnt worden sei. Der Antrag war gestützt auf eine Maßnahme der Vorsitzenden zur Objektivierung der Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten, die nach Ansicht der Revision grob unverhältnismäßig und menschenrechtswidrig gewesen sei und die Befangenheit der Vorsitzenden gegenüber dem Angeklagten belege.

a) Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Gegen den Angeklagten, der sich von 1999 bis 2009 dem Verfahren durch Flucht entzogen hatte, fand ab dem 17. September 2012 die Hauptverhandlung statt. Wegen eines am 5. März 2012 erlittenen Herzinfarktes des Angeklagten war er nur maximal zweimal zwei Stunden täglich verhandlungsfähig. Nach dem 32. Verhandlungstag erkrankte der Angeklagte am Samstag, dem 20. Juli 2013. Zu diesem [X.]punkt waren noch fünf Verhandlungstage terminiert, nämlich der 22., 24. und 30. Juli sowie der 2. und 9. August 2013. Die Terminierung gestaltete sich - auch wegen des nachdrücklichen Wunsches der Verteidigung, dass alle drei Verteidiger jeden Termin wahrnehmen können - schwierig.

Am Morgen des 22. Juli 2013 legte der Angeklagte ein Attest seines Hausarztes vor, nach dem er an einer Gastroenteritis reiseunfähig erkrankt sei und die voraussichtliche Krankheitsdauer fünf bis acht Tage betrage. Die Vorsitzende beauftragte daraufhin den Sachverständigen Si. , der während der Hauptverhandlung anwesend war und den Gesundheitszustand des Angeklagten überwachte, mit der Begutachtung des Angeklagten auf seine Verhandlungsfähigkeit. Nach Rückmeldung des Sachverständigen hob sie den Termin am 22. Juli 2013 auf. Nach Angaben des Sachverständigen bestanden keine Bedenken, den Termin vom 24. Juli 2015 aufrechtzuerhalten. Am Morgen des 24. Juli 2013 teilte der Sachverständige der Vorsitzenden mit, der Angeklagte habe ihm gegenüber telefonisch angegeben, dass die Erkrankung fortdauere. Die vom Angeklagten geschilderten andauernden Symptome - Erbrechen, Schwindel - seien relativ schwer objektiv mittels differenzierter Diagnostik überprüfbar, aber typisch für die Erkrankung. Üblicherweise sei innerhalb von 36 bis 48 Stunden mit einer Besserung zu rechnen. Es seien aber auch bestimmte [X.] als Infektionsquellen möglich, die solche Symptome auslösten, bei denen die Krankheit länger andauere. Der Nachweis der Krankheitsursache sei oft schwierig, er gelinge teilweise, indem Erbrochenes und Blut untersucht würden, um eine endgültige Diagnose stellen zu können. Dies werde dann durchgeführt, wenn sich das Krankheitsbild über einen längeren [X.]raum erstrecke und mit üblichen Medikamenten nicht bessern lasse.

Daraufhin verfügte die Vorsitzende die Aufhebung des Termins vom 24. Juli 2013. Sie teilte dies dem Sachverständigen im Rahmen eines weiteren Telefonats mit und beauftragte ihn, den Angeklagten an diesem Tag, „gegebenenfalls gegen Abend abermals körperlich zu untersuchen, um die Beschwerden zu objektivieren und eine Einschätzung wegen der Herzthematik zu erlangen." Des Weiteren bat sie den Sachverständigen, dem Angeklagten mitzuteilen, er möge für den Fall, dass er sich abermals erbrechen sollte, das Erbrochene aufbewahren. Dies gab der Sachverständige an den Angeklagten weiter, der dem nachkam. Die aufbewahrte Körperausscheidung wurde vom Sachverständigen bei der körperlichen Untersuchung am Abend einem Befund unter- zogen, was zum Ausschluss einer akuten Magen-/Speisenröhrenblutung und dem Verdacht auf eine Schleimhautentzündung führte. Laboruntersuchungen veranlasste der Sachverständige ohne Rücksprache mit der Vorsitzenden jedoch nicht.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 lehnte der Angeklagte die Vorsitzende wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Er machte geltend, die „Anordnung", Erbrochenes aufzubewahren, belege ein Misstrauen gegen den Angeklagten, der dadurch objektiv unwürdig, wie ein Objekt behandelt worden sei. Die Umsetzung der Anordnung sei nur unter Überwindung seines Ekelgefühls möglich gewesen, zudem habe ihn seine Frau dabei unterstützen müssen, was zusätzlich entwürdigend sei. Es trete hinzu, dass die [X.]in neben seinem Hausarzt auch dem Sachverständigen, die beide schon die Verhandlungsunfähigkeit festgestellt hätten, nicht vertraut habe. Der Angeklagte habe zu besorgen, dass die Vorsitzende „dafür eintritt, dass er weiter krank bleibt und sich deswegen übergeben muss, um Erbrochenes zu produzieren oder aber sie ihn nun körperlich und psychisch traktieren will."

Daraufhin gab die abgelehnte [X.]in in ihrer dienstlichen Stellungnahme an, die Maßnahme habe dazu gedient, die geltend gemachten Beschwerden zu objektivieren und gegebenenfalls Folgeuntersuchungen zu ermöglichen.

Den auf dieses Geschehen gestützten Ablehnungsantrag hat das [X.] in der Besetzung nach § 27 StPO - nach weiteren [X.], auch die Beisitzerinnen betreffend, über deren Ablehnung zuvor entschieden worden war - durch Beschluss vom 30. Juli 2013 zurückgewiesen. Hierbei hat es darauf abgestellt, dass die Befolgung der Anordnung zwar mit Unannehmlichkeiten verbunden, aber dennoch zur sicheren Feststellung der Erkrankung unter Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes verhältnismäßig gewesen sei.

b) Die Ablehnung eines [X.]s ist nach § 24 Abs. 2 StPO nur gerecht fertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zur Annahme hat, der [X.] nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine erforderliche Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen kann (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 8. Mai 2014 - 1 StR 726/13, NJW 2014, 2372 f. mwN). Allein das Misstrauen als rein subjektives Empfinden des [X.] genügt demnach nicht ([X.], Urteil vom 13. März 1997 - 1 StR 793/96, [X.]St 43, 16, 18).

c) Mit Recht hat hiernach die [X.] das Ablehnungsgesuch verworfen. Der Angeklagte konnte, was der Senat nach [X.] zu prüfen hatte, keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit und zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der Vorsitzenden [X.]in haben.

aa) Die beanstandete Vorgehensweise der Vorsitzenden [X.]in erweist sich als sachgerecht. Die Erkrankung des Angeklagten hatte die vom Sachverständigen angegebene typische Dauer von 36 bis 48 Stunden am Morgen des 24. Juli 2013 nach Ausbruch am 20. Juli 2013 schon deutlich überschritten. Dass sie daher den Sachverständigen mit der körperlichen Untersuchung beauftragte, diente der Objektivierung der Beschwerden und der Abklärung des Einflusses auf die bestehende Herzerkrankung, wie die Vorsitzende schon in ihrer Verfügung vom 24. Juli 2014 niederlegte. Es gehört gerade vor dem Hintergrund des in Haftsachen - der gegen den Angeklagten bestehende Haftbefehl war nur außer Vollzug gesetzt - geltenden Beschleunigungsgrundsatzes zu den Aufgaben des Vorsitzenden, die behauptete Verhandlungsunfähigkeit zu überprüfen und damit eine möglichst effektive Durchführung der Hauptverhandlung zu gewährleisten. Soweit die Revision geltend macht, dies sei nicht erforderlich gewesen, weil zwei eindeutige medizinische Voten für Verhandlungsunfähigkeit vorgelegen hätten, verkennt sie schon die Ausrichtung der Maßnahme auf den nächsten Verhandlungstag, den 30. Juli 2013. Denn für den 22. und 24. Juli 2013 hatte die Vorsitzende, dem Votum des Hausarztes bzw. des gerichtlich bestellten Sachverständigen folgend, die Verhandlung wegen akuter Erkrankung bereits abgesetzt. Dass von der Vorsitzenden die Sicherung der zukünftigen Verhandlungsfähigkeit, die kein medizinisches Zeugnis abdeckte, intendiert war, ergibt sich auch aus dem von ihr in den Blick genommenen abendlichen Untersuchungszeitpunkt. Hinzu kam, dass die Einschätzung des Sachverständigen auf der telefonischen Mitteilung des Angeklagten beruhte, was keine zuverlässige Grundlage für eine Diagnose darstellt.

Medizinische Untersuchungen sind aber zumeist mit Eingriffen in die Intimsphäre des zu [X.] - was die Revision beanstandet - verbunden. Dieser Eingriff mag durch die Begutachtung von Körperausscheidungen, die zu diesem Zweck aufzubewahren sind, intensiviert worden sein. Gleichwohl stellt diese Methode zur medizinischen Befunderhebung - üblicher freilich für andere Körperausscheidungen, was die damit verbundene Beeinträchtigung aber nicht entscheidend verändert - angesichts des damit verfolgten Zwecks keine unzumutbare Untersuchung dar und führt nicht dazu, dass die Vorsitzende hiermit den Boden einer ordnungsgemäßen Verhandlungsleitung verlassen hätte. Denn es war zu berücksichtigen, dass der Sachverständige diese Untersuchungsmethode sowohl zur Objektivierung der geschilderten Symptome als auch zum Ausschluss einer viralen und die zukünftige Verhandlungsfähigkeit in Frage stellenden Infektion benannt hat. Dass die Vorsitzende im Rahmen der ihr obliegenden Anleitung des Sachverständigen einen dahingehenden Auftrag erteilt hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Letztlich wurde die Körperausscheidung auch vom Sachverständigen untersucht und diente der diagnostischen Einordnung. Dass der Sachverständige dann keinen Anlass sah, eine Laboruntersuchung zu veranlassen, unterfällt seinem Verantwortungsbereich.

bb) Es besteht für einen vernünftigen bzw. verständigen Angeklagten kein Anlass, aufgrund einer solchen sachgerechten Verfahrensweise anzunehmen, der [X.] habe ihm gegenüber in der Sache selbst bereits eine innere Haltung angenommen, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Insbesondere die in dem Ablehnungsantrag geltend gemachte Sorge, die [X.]in wolle, dass er krank bleibe und ein Erbrechen provozieren, um ihn zu traktieren, entbehrt vor dem Hintergrund, dass die Aufforderung nur für den Fall abermaligen Erbrechens gegolten und der Angeklagte selbst fortdauerndes Erbrechen geltend gemacht hat, jeder vernünftigen Grundlage.

cc) Dass das [X.] auf eine für zulässig erachtete Beschwerde des Angeklagten für die „im Rahmen der Verfügung vom 24. Juli 2013 ... getroffene Anordnung, wonach der Angeklagte das von ihm an diesem Tag Erbrochene in einem Eimer aufzubewahren und dem Sachverständigen zur Verfügung stellen sollte", die Rechtswidrigkeit festgestellt hat, ändert an dieser Wertung nichts.

Der Senat ist zuständig für die Entscheidung, ob der Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO vorliegt. Dabei hat er nach [X.] über die geltend gemachte Befangenheit zu entscheiden. Dass das [X.] eine frühere Beschwerdeentscheidung für diesen Sachverhalt - ungeachtet § 305 StPO - getroffen hat, entfaltet keinerlei Bindungswirkung für den Senat. Die Wertung des [X.]s, die Maßnahme sei nicht zweckdienlich und entwürdigend, nicht auch nur annähernd „verhältnismäßig" und beeinträchtige tiefgreifend die Menschenwürde und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angeklagten, teilt der Senat aus den oben dargestellten Gründen nicht. Ob dies auf den Abweichungen im zugrunde gelegten Sachverhalt beruht, kann dahinstehen.

d) Dass mit dieser Verfahrensrüge (auch) eine Verletzung des Art. 101 Abs. 2 GG im [X.] geltend gemacht werden soll, lässt sich dem [X.] schon nicht entnehmen (zum Erfordernis der Klarstellung der Angriffsrichtung insoweit [X.], Beschluss vom 9. Juni 2009 - 4 [X.]). Jedenfalls ist die gewählte Reihenfolge nicht willkürlich (vgl. auch [X.], Beschluss vom 25. April 2014 - 1 StR 13/13). Denn die Ablehnung der Beisitzerinnen war zwar auf die Mitwirkung an der Aufforderung gestützt, in der Entscheidung über den Antrag ist aber eine solche Mitwirkung ausgeschlossen worden, weswegen kein Entscheiden in eigener Sache erfolgte.

2. [X.] der Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 29 StPO bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

a) Dem liegt im Wesentlichen folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Am ersten Verhandlungstag, dem 17. September 2012, lehnte der Angeklagte die drei Berufsrichterinnen der [X.] wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Hierüber ist - nachdem auch Mitglieder der Besetzung nach § 27 StPO erfolglos abgelehnt worden waren - am 20. September 2012 entschieden worden. Mit Antrag vom 18. September 2012, der bei [X.] des 19. September 2012 einging, ist sodann ein „ergänzender Befangenheitsantrag“ gegen die Vorsitzende gestellt worden; die Revision spricht insoweit von der zweiten „[X.]“. Der Antrag hatte zum Gegenstand, dass sich „aus der Akte“ Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die Vorsitzende die Akten unvollständig führe, „Vorgänge aus der Akte herausgehalten werden und die Verteidigung nicht umfassend informiert“ werde. Dies belege ein Schreiben des Finanzamtes, das an die Vorsitzende persönlich gerichtet gewesen sei, mithin einen nicht dokumentierten [X.] offensichtlich mache. Der Vorgang sei der Verteidigung am 7. September 2012 durch Akteneinsicht bekannt geworden.

Der Beginn des zweiten Verhandlungstages, des 21. September 2012, ist um 9.55 Uhr von 10.00 Uhr auf 14.00 Uhr vertagt worden, da noch nicht über den zuletzt genannten Antrag entschieden worden war. Der Verteidigung ist von der nach § 27 StPO besetzten [X.] mit Bekanntgabe der dienstlichen Erklärung der Vorsitzenden eine einstündige Frist bis 11.00 Uhr zur Stellungnahme gesetzt worden. Daraufhin lehnte die Verteidigung auch diese [X.] um 10.56 Uhr wegen einer zu kurzen Fristsetzung ab. Um 10.58 Uhr ging ihre Stellungnahme zur dienstlichen Erklärung der Vorsitzenden ein. Gegen 12.35 Uhr wurden der Verteidigung die Namen der über den zuletzt erfolgten Antrag entscheidenden [X.] und die Frist zur Stellungnahme zu den dienstlichen Erklärungen der abgelehnten [X.] bis 13.15 Uhr durch eine Verfügung der [X.]in am [X.] [X.] bekannt gemacht.

Um 13.00 Uhr beantragte die Verteidigung eine Fristverlängerung bis „wenigstens 15.00 Uhr“. In dem Schriftsatz heißt es zudem: „Desweiteren beabsichtigt die Verteidigung einen zweiten unaufschiebbaren Antrag bezüglich Frau [X.]inLG [X.] zu stellen. Auch dieser wird bis 15.00 Uhr ... eingehen". Die Ablehnung des [X.] ist der Verteidigung um 13.35 Uhr bekannt gemacht worden. Um 13.34 Uhr war die Entscheidung über den Ablehnungsantrag von 10.56 Uhr an die Geschäftsstelle übergeben worden. Um 13.50 Uhr hat die Verteidigung den Ablehnungsantrag bezüglich [X.]in am [X.] [X.] gestellt. In der Folge ist der Ablehnungsantrag vom 18. September 2012 gegen die Vorsitzende als unbegründet verworfen worden. Die um 14.10 Uhr begonnene Hauptverhandlung ist alsbald wegen Unwohlseins des Angeklagten bis zum nächsten Verhandlungstag unterbrochen worden. Nachdem die Verteidiger im Nachgang erklärt hatten, dass der Antrag aufrechterhalten werde, ist am 16. November 2012 durch das Gericht mitgeteilt worden, dass zur Entscheidung die [X.]innen am [X.] L., S. und [X.] berufen seien. Eine Entscheidung in dieser Besetzung ist erst am 10. April 2014 erfolgt.

b) Die Revision beanstandet, dass die abgelehnte [X.]in am [X.] [X.] durch die Entscheidung über den Befangenheitsantrag gezielt einem bereits angekündigten Ablehnungsantrag zuvorgekommen sei. Zwar sei der Anwendungsbereich des § 29 StPO nicht eröffnet, es liege aber durch das Nichtabwarten des angekündigten Antrags und der unangemessen kurzen Fristsetzung „faktisch eine Aushebelung des § 29 StPO" vor, was einen Fairnessverstoß darstelle. Jedenfalls in der Zusammenschau mit der Entscheidung über den schließlich gestellten Befangenheitsantrag eineinhalb Jahre nach der Antragstellung und über vier Monate nach Erlass des Urteils und dadurch, dass die entscheidenden [X.] „letztlich eine Situation schufen, die derjenigen der Entscheidung in eigener Sache‘ entspricht" und dem Angeklagten nicht mitgeteilt worden sei, dass die [X.] in ihrer ursprünglichen Besetzung entscheide, [X.] so schwer, dass er die Revision begründe.

c) Es liegt kein die Revision begründender Verfahrensfehler vor.

aa) Zunächst ist der Anwendungsbereich des § 29 StPO nicht eröffnet, da die [X.]in am [X.] [X.] zum [X.]punkt der Entscheidung nicht abgelehnt war, was die Revision auch nicht verkennt. Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 StPO dient primär der Verfahrensförderung: Allein die Anbringung des [X.] soll nicht dazu führen, dass der [X.] sogleich von jeder Mitwirkung ausgeschlossen ist. Andererseits hat der Ablehnende ein Interesse daran, dass der von ihm für befangen erachtete [X.] in dem Verfahren nicht weiter mitwirkt. Der [X.] soll deshalb nicht länger als unbedingt nötig auf das Prozessgeschehen einwirken können ([X.], Beschluss vom 3. April 2003 - 4 StR 506/02, [X.]St 48, 264, 266). Jedenfalls angesichts der hier obwaltenden Umstände führt auch zur Vermeidung rechtsmissbräuchlichen Vorgehens allein der Hinweis auf die Absicht, einen „unaufschiebbaren Antrag" zu stellen, nicht zu einer vergleichbaren Interessenlage.

Der Antrag auf eine Fristverlängerung begründet kein schützenswertes Vertrauen auf die Gewährung derselben. Es ist auch weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, was den Angeklagten innerhalb der Frist von der Stellung des Antrags abgehalten hat. Schon für sich genommen verfängt der Hinweis, dass der Angeklagte seit 8.30 Uhr ohne Pause gewesen sei, vor dem Hintergrund des dargestellten Geschehens nicht. Dass diese [X.] zum Überlegen und zur Abfassung des [X.] (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 17. November 1999 - 2 StR 313/99, [X.]St 45, 312, 315) nicht ausgereicht hätte, ist vielmehr durch den Inhalt des dann tatsächlich eingegangenen [X.], das im Wesentlichen auf das noch fristgemäß erfolgte Vorbringen im Antrag auf Fristverlängerung Bezug nimmt, entkräftet. Auch der einfach gelagerte und darzustellende Ablehnungsgrund, den der Angeklagte zudem etwa zwei Stunden zuvor schon gegen eine andere Besetzung geltend gemacht hatte, vermag nicht zu belegen, dass die Frist zu kurz bemessen worden ist, um dem Angeklagten eine effektive Wahrnehmung seines Ablehnungsrechts zu ermöglichen.

bb) Die weitere Behandlung des [X.] gegen [X.]in am [X.] [X.] zeigt keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und auch sonst keinen Verfahrensfehler auf, auf dem das Urteil beruht.

Zweifel an der Zulässigkeit der Rüge - so wird einerseits vorgetragen, es sei nicht mitgeteilt worden, dass die 10. [X.] in ihrer ursprünglichen Besetzung für die Entscheidung zuständig sei ([X.] f.), andererseits wird aber genau diese Mitteilung vorgetragen ([X.]) - kann der Senat dahingestellt sein lassen. Denn dass die [X.] schließlich in der ursprünglichen Besetzung über die Befangenheit der [X.]in am [X.] [X.] entschieden hat, die - vermittelt durch weitere Glieder in der durch die Anträge eröffneten [X.] - über ihre eigene Befangenheit befinden sollte, begründet keinen durchgreifenden Fairnessverstoß.

Dies gilt schon deswegen, weil diese Entscheidung - die für sich genommen zutreffend einen berechtigten Befangenheitsgrund nicht anerkennt - erst nach Erlass des Urteils erfolgte, so dass ein Einfluss auf das Urteil ausgeschlossen ist. Aber auch der Umstand, dass erst so spät über diesen Antrag entschieden worden ist, hat keinen Einfluss auf das Urteil. Da die [X.]in am [X.] [X.] erst nach Erlass der von ihr zu treffenden Entscheidung abgelehnt worden ist, liegt insoweit ein unzulässiger Antrag vor (vgl. [X.], Beschluss vom 12. März 2014 - 2 [X.]). Das Ablehnungsrecht erlischt - verfassungsrechtlich unbedenklich ([X.], Beschluss vom 2. Mai 2007 - 2 BvR 2655/06) - bei Entscheidungen außerhalb einer Hauptverhandlung spätestens mit Erlass der Entscheidung ([X.], Beschlüsse vom 24. Oktober 2005 - 5 [X.]; vom 1. Februar 2005 - 4 StR 486/04, [X.], 173 f. und vom 11. Juli 2001 - 3 [X.], [X.], 333).

Zudem war zu beachten, dass der ursprüngliche Ablehnungsantrag gegen die Vorsitzende vom 18. September 2012 verspätet war. Denn der Antrag ist nach der Frist des § 25 Abs. 1 Satz 2 StPO gestellt worden. Die Verteidigung trägt in dem Antrag selbst vor, dass ihr das Schreiben vor Beginn der Hauptverhandlung bekannt gemacht worden war, mithin waren die Umstände, auf die die Ablehnung gestützt wird, schon bekannt. Der Antrag hätte also gleichzeitig mit dem ersten in der Hauptverhandlung gestellten Befangenheitsantrag am 17. September 2012 geltend gemacht werden müssen. Jedenfalls hatte der Angeklagte keinen Grund zu der Annahme, die Vorsitzende sei ihm gegenüber befangen.

3. Auch die Beanstandung der Verletzung des Beweisantragsrechts durch Ablehnung der beantragten Vernehmung des [X.]n Steuerberaters des Angeklagten gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO versagt aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen. Angesichts der auch auf Nachfrage des Gerichts nicht maßgeblich konkretisierten Tatsachenbehauptungen - im Wesentlichen, dass der Zeuge von einer Steuerpflicht in [X.] ausgegangen sei und „diese Thematik" bei der beratenden Tätigkeit im Hinblick auf Ertragssteuern für die Jahre 1988 und 1993 mit dem Angeklagten besprochen habe - gebot die Aufklärungspflicht keine weitergehenden Ausführungen im ablehnenden Beschluss. Dass die [X.] dabei maßgeblich darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte die Einkünfte auch in [X.] nicht der Besteuerung unterworfen hat, ist nicht zu beanstanden.

IV.

Die auf die Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

1. Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen ist nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat in den von ihm eingereichten Einkommensteuererklärungen der Veranlagungszeiträume 1988 bis 1993 die aus einer Vermittlungstätigkeit erzielten Einkünfte wahrheitswidrig nicht angegeben, wodurch es zu einer Verkürzung von Einkommensteuer gekommen ist (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 [X.]).

a) Das [X.] ist auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung zutreffend davon ausgegangen, dass die nach den aufrecht erhaltenen Feststellungen aus dem Urteil vom 5. Mai 2010 dem Angeklagten wirtschaftlich zuzurechnenden gewerblichen Einkünfte aus der Vermittlungstätigkeit (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG) in [X.] der Einkommensteuer unterliegen.

Da der Angeklagte auf der Grundlage der jetzt getroffenen Feststellungen sowohl in [X.] als auch in [X.] einen Wohnsitz hatte und er deshalb [X.]. Art. 4 Abs. 1 [X.] [X.] 1981 sowohl in [X.] als auch in [X.] unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war (vgl. § 1 Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 [X.] bzw. [X.] 2 des [X.] Income Tax Act), ist für die Frage, welchem der beiden [X.] das Besteuerungsrecht zusteht, maßgeblich, wo der Angeklagte im Sinne von Art. 4 Abs. 2 [X.] [X.] 1981 ansässig war. Auf Grundlage der Feststellungen ist das [X.] im Rahmen einer umfangreichen Gesamtwürdigung zu Recht davon ausgegangen, dass sich jedenfalls der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Angeklagten in [X.] befindet, so dass dieser als in [X.] ansässig gilt. Nach Art. 7 [X.] [X.] 1981 steht das Besteuerungsrecht für Gewinne eines Unternehmens grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat ([X.]) zu, es sei denn, das Unternehmen verfügte in dem jeweils anderen Staat ([X.]) über eine Betriebsstätte (sog. Quellenstaat). Demnach unterliegen Gewinne, die durch den Angeklagten in [X.] erzielt werden, von vorneherein der [X.] Einkommensteuer. Aber auch Gewinne einer [X.]n Betriebsstätte, die grundsätzlich dem Besteuerungsrecht des Quellenstaats [X.] unterliegen, sind in den verfahrensgegenständlichen Jahren in [X.] zu besteuern. Da eine Besteuerung in [X.] unterblieben ist, ist nach der [X.] des Art. 23 Abs. 3 [X.] [X.] 1981 ([X.], Urteil vom 6. September 2011 - 1 [X.], [X.], 29; vgl. auch [X.], Urteil vom 17. Oktober 2007 - [X.], [X.]E 219, 534) das Besteuerungsrecht für die zunächst freigestellten Einkünfte an [X.] als Ansässigkeitsstaat zurückgefallen.

b) Die Annahme eines direkten Vorsatzes des Angeklagten hinsichtlich der Hinterziehung [X.]r Einkommensteuer ist [X.] nicht zu beanstanden.

Das [X.] hat ohne Rechtsfehler darauf abgestellt, dass der Angeklagte in Kenntnis aller Umstände, die zum Vorliegen des [X.] der Lebensinteressen in [X.] führten, unter Einschaltung von Tarnfirmen und eines schwer durchschaubaren Kontensystems im Ausland umfangreiche Verschleierungsmaßnahmen getroffen hat, um eine Besteuerung der Einkünfte zu verhindern. Der aufgrund einer Gesamtwürdigung gezogene Schluss des [X.]s, der Angeklagte sei davon ausgegangen, die Einkünfte aus der Vermittlungstätigkeit seien insgesamt in [X.] zu versteuern, ist auch hinsichtlich der Einkünfte aus [X.]n Quellen, für die sich das Besteuerungsrecht [X.]s erst aufgrund der [X.] des Art. 23 Abs. 3 [X.] [X.] 1981 ergibt, tragfähig. Hierfür durfte es sich darauf stützen, dass der Angeklagte sich gegenüber den [X.] Steuerbehörden - ohne Hinweis auf ausländischen Wohnsitz und in [X.] erzielte Einkünfte - als unbeschränkt steuerpflichtig dargestellt und zugleich die Einkünfte auch nicht in [X.] der Besteuerung unterworfen hat.

2. Das [X.] hat auch den [X.] zutreffend bestimmt.

a) Es hat den Gewinn aus Gewerbebetrieb in den jeweiligen Jahren zutreffend durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) ermittelt. Da der Angeklagte weder eine Eröffnungsbilanz aufgestellt, eine kaufmännische Buchführung eingerichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss erstellt noch Aufzeichnungen über die Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben gefertigt hat, hat er keine wirksame Wahl hinsichtlich der Gewinnermittlungsmethode - Betriebsvermögensvergleich einerseits, Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG andererseits - getroffen. Es bleibt daher bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich als Grundform der Gewinnermittlung (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 2009 - [X.]/07, [X.]E 224, 513 mwN).

b) Die vom [X.] durchgeführte Gewinnermittlung weist keinen Rechtsfehler auf.

aa) Das [X.] hat - soweit dies möglich war - konkrete Feststellungen zur Höhe der gewinnerhöhenden und gewinnmindernden Positionen getroffen und diese in den zeitlich zutreffenden Gewinnermittlungszeiträumen berücksichtigt. Soweit es darüber hinaus einzelne Positionen im Wege der Schätzung ermittelt hat, ist dies im Hinblick darauf, dass es in den Urteilsgründen nachvollziehbar dargelegt hat, wie es zu den [X.] gelangt ist, nicht zu beanstanden (zur Zulässigkeit der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen vgl. [X.], Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 [X.], [X.], 233; Beschlüsse vom 6. Oktober 2014 - 1 [X.], [X.], 281; vom 29. Januar 2014 - 1 StR 561/13, [X.], 179 und vom 24. Mai 2007 - 5 StR 58/07, [X.]R [X.] § 370 Abs. 1 Steuerschätzung 3).

bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das [X.] die im Jahr 1992 im Zusammenhang mit der Anschubfinanzierung eines Geschäfts mit [X.] über den Bau von [X.] erfolgte Übergabe eines Schecks über 8,5 Mio. DM an den Zeugen [X.]. zu Recht nicht gewinnmindernd berücksichtigt. Auf Grundlage der Einlassung des Angeklagten, er habe durch die Zahlung jedenfalls auch ein Projekt der [X.] (im Folgenden: B. ), deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Angeklagte war, fördern wollen, und des Umstands, dass am 18. September 1992 ein Vertrag zwischen der [X.] und der [X.] über die Lieferung von mindestens 10.000 [X.] geschlossen wurde, hat das [X.] in [X.] nicht zu beanstandender Weise ein Geschäft der [X.] angenommen, das damit sowohl bei der Ermittlung der tatbestandlichen Steuerverkürzung [X.]. § 370 Abs. 4 [X.] als auch bei der Strafzumessung außer [X.] zu bleiben hat. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob ein etwaiger Rückzahlungsanspruch gegen den Zeugen [X.]. werthaltig gewesen sei, kommt es damit nicht an.

3. Auch der Rechtsfolgenausspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

a) Das [X.] hat rechtsfehlerfrei in allen Fällen - mit Ausnahme der Hinterziehung von Einkommensteuer für das [X.] - aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände, insbesondere der Höhe der Steuerverkürzungen und der umfangreichen Verschleierungsmaßnahmen des Angeklagten einen unbenannten besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Satz 1 [X.] angenommen. Zutreffend hat es diejenigen Umstände, die es zur Einstufung des Falls als besonders schwer herangezogen hat, im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne nicht nochmals erschwerend berücksichtigt ([X.], Urteil vom 6. September 2011 - 1 [X.], [X.], 29 mwN).

b) Die Anrechnungsentscheidung gemäß § 51 StGB erfolgte ohne einen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler.

Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das [X.] die [X.] der Außervollzugsetzung des Haftbefehls mit der Auflage, der Angeklagte dürfe das von ihm bewohnte Grundstück nur mit Genehmigung des Gerichts verlassen, nicht auf die Freiheitsstrafe angerechnet hat.

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob es zur Geltendmachung, es habe eine gemäß § 51 Abs. 1 StGB anrechenbare Freiheitsentziehung vorgelegen, grundsätzlich einer Verfahrensrüge bedarf. Denn die Urteilsgründe enthalten hinreichende Feststellungen zur Ausgestaltung der den Angeklagten insoweit [X.] Maßnahmen, so dass dem Revisionsgericht allein auf dieser Grundlage die materiell-rechtliche Überprüfung der Versagung der Anrechnung möglich ist.

Das [X.] hat hierzu ausgeführt, es liege kein § 51 Abs. 1 StGB gleichstehender Sachverhalt vor. Zwar habe der Angeklagte das von ihm bewohnte Grundstück nur mit richterlicher Genehmigung verlassen dürfen, es seien ihm jedoch zahlreiche solche Genehmigungen erteilt worden. Diese seien für private Anlässe, aber auch für regelmäßige Arzt- und Rehabilitationsmaßnahmen gewährt worden. Zudem sei dem Angeklagten ein täglicher zweistündiger Spaziergang gestattet worden.

Auf dieser Grundlage ist die Wertung, die Auflagen führten nicht zu so erheblichen Einschränkungen, dass eine Freiheitsentziehung bzw. eine damit vergleichbare Belastung vorliege, nicht zu beanstanden.

So hat das [X.] zutreffend auf die konkrete Ausgestaltung der belastenden Maßnahmen (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 17. September 1953 - 4 StR 791/53, [X.]St 4, 325, 326 f. und vom 13. Juni 1978 - 1 [X.]; [X.], Beschluss vom 15. Oktober 1974 - [X.], NJW 1975, 509) und der Intensität des dadurch ausgelösten Eingriffs in die körperliche Bewegungsfreiheit abgestellt (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 15. Mai 2002 - 2 BvR 2292/00, NJW 2002, 3161). Es hat hingegen nicht - wie es die Revision besorgt und was fehlerhaft gewesen wäre - eine Freiheitsentziehung deswegen ausgeschlossen, weil der Betroffene nicht durch unmittelbar wirkenden physischen Zwang am Verlassen des Grundstücks gehindert war (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 4. Juli 1999 - 2 BvR 1368/98; [X.], 570; [X.], Beschluss vom 7. November 2013 - 5 StR 487/13, [X.], 59 f.). Denn hätte es nicht zugrunde gelegt, dass Freiheitsentziehung auch dann vorliegen kann, wenn der Betroffene am Verlassen eines bestimmten Ortes durch psychischen Zwang gehindert wird - wie hier im Falle des Verstoßes gegen die Auflagen durch die dann drohende Invollzugsetzung des Haftbefehls - so hätte es einer Erörterung der Auswirkungen der konkreten Ausgestaltung der Auflagen auf die Fortbewegungsfreiheit nicht bedurft.

Dass es diese nicht als so erheblich angesehen hat, dass eine Freiheitsentziehung (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93, [X.]E 94, 166, 198 Rn. 114) vorliegt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. So durfte es darauf abstellen, dass der Angeklagte sich auf dem von ihm bewohnten Grundstück aufhalten konnte. Hieraus lässt sich nämlich entnehmen, dass sich der Angeklagte weder einer Anstaltsordnung unterwerfen musste noch durch aufgezwungene [X.] belastet war (vgl. zu diesen Aspekten [X.], Urteil vom 17. September 1953 - 4 StR 791/53, [X.]St 4, 325, 326 f.), sondern nur Ausgangsbeschränkungen zu gewärtigen hatte (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 13. Juni 1978 - 1 [X.]), die zudem durch zahlreiche Ausgangsgenehmigungen, so u.a. ein täglicher zweistündiger Spaziergang, abgemildert waren.

Dass diese Freiheitsbeschränkung strafmildernde Wirkung haben kann, hat das [X.] erkannt und diesen Umstand in die Strafzumessung zugunsten des Angeklagten eingestellt.

c) Die Nichtanerkennung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

[X.]                                 Cirener                            [X.]

                    Mosbacher                             Fischer

Meta

1 StR 602/14

28.07.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Augsburg, 14. November 2013, Az: 10 KLs 501 Js 127135/95

§ 78 Abs 3 Nr 4 StGB, § 78a S 1 StGB, § 78c Abs 1 StGB, § 331 StGB, § 332 StGB, § 334 StGB, § 370 Abs 1 Nr 1 AO, § 376 Abs 1 AO, § 15 Abs 1 Nr 1 EStG, § 15 Abs 2 EStG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 24 Abs 2 StPO, § 338 Nr 3 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.07.2015, Az. 1 StR 602/14 (REWIS RS 2015, 7479)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7479

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