Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2001, Az. 3 StR 534/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2863

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]in der [X.] versuchter Anstiftung zum [X.] des [X.] hat in der Sitzung vom 11. [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzender [X.] am [X.],die [X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.],von [X.]als beisitzende [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 3. Juli 2000 mit den Fest-stellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere[X.] des [X.] zurückverwiesen.2. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.Die Kosten dieses Rechtsmittels sowie die insoweit ent-standenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallender Staatskasse zur Last.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung [X.] und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von [X.] und sechs Monaten verurteilt.Der Eröffnungsbeschluß ist insoweit fehlerhaft, als er die Sache [X.] anstelle der tatsächlich zuständigen Schwurgerichts-kammer (§ 74 Abs. 2 Nr. 4 GVG (vgl. [X.] in Löwe/[X.], [X.] 74 [X.] 8)) zuwies. Darin liegt zwar ein Verstoß gegen die funktionelle [X.] -ständigkeit nach § 74 e GVG. Dieser ist aber nicht gerügt, § 338 Nr. 4, § 6 [X.] ihren Revisionen rügen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch [X.] die Verletzung materiellen Rechts. Der Angeklagte erhebt darüberhinaus mehrere Verfahrensrügen. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft istunbegründet, das Rechtsmittel des Angeklagten hat dagegen Erfolg.Revision der [X.] ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf den Straf-ausspruch beschränkten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die mil-dernde Berücksichtigung der Tatsache, daß der Zeuge [X.]von vornhereinnicht bereit war, an einer Straftat des Angeklagten teilzunehmen und die [X.] Angeklagten deshalb von Anfang an objektiv betrachtet nicht gefährlichgewesen sei. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Zutreffend weist der [X.] in seiner Antragsschrift darauf hin, daß bei Taten nach § 30StGB neben dem Gewicht der verabredeten Tat sowohl der Grad der objekti-ven Rechtsgutsgefährdung als auch die subjektiv aufgewendete kriminelleEnergie des [X.] berücksichtigt werden muß (vgl. BGHR StGB § 30 Abs. 1Satz 2 Strafzumessung 1). Zu Recht hat daher die [X.] neben anderenStrafzumessungserwägungen das in der Tat enthaltene geringe Bedrohungs-potential strafmildernd [X.] des [X.] Rechtsmittel hat mit der [X.] der Verletzung des letzten [X.]., Abs. 3 StPO, Erfolg. Auf die übrigen [X.] die Sachrüge kommt es daher nicht an. Der [X.] liegt ausweislich der [X.] folgender Verfahrensablauf zugrunde:In der Hauptverhandlung vom 30. Juni 2000 hielten die [X.] und der Verteidiger ihre [X.]. Die Staatsanwaltschaft [X.] dabei, den [X.] aufzuheben und den [X.] Vollzug zu setzen. Der Angeklagte hatte das letzte Wort. Nach Beratung [X.] die [X.] einen den Antrag der Staatsanwaltschaft ablehnendenBeschluß, bejahte inzidenter den dringenden Tatverdacht und verschärfte dieMaßnahmen im Sinne des § 116 StPO. Dem Angeklagten wurde aufgegeben,seinen Bundespersonalausweis und seinen Reisepaß bei der Polizei [X.] zu hinterlegen. Zur Begründung führte die [X.] an, mit den Aufla-gen werde die Fluchtgefahr ausreichend herabgemildert. Anschließend wurdedie Hauptverhandlung unterbrochen. Sie wurde am 3. Juli 2000 mit der [X.] des Urteils fortgesetzt.Dieses Verfahren war rechtsfehlerhaft. Nach Verkündung des [X.] am 30. Juni 2000 hätte dem Angeklagten erneut das letzte Wort gewährtwerden müssen, weil die [X.] damit wieder in die Verhandlung einge-treten war. Zwar kann die Haftentscheidung grundsätzlich auch nach dem Ur-teil oder außerhalb der Hauptverhandlung verkündet werden. Wählt aber die[X.] das vorliegende Vorgehen, so liegt ein Wiedereintritt in die [X.] jedenfalls dann vor, wenn das Gericht in der verkündeten Zwi-schenentscheidung den dringenden Tatverdacht inzidenter bekräftigt und eine- 6 -Verschärfung der [X.] anordnet (vgl. BGHR StPO § 258 [X.] 8 m.w.[X.] führt zur Aufhebung des Urteils. Der Senat [X.] ausschließen, daß der den Tatvorwurf bestreitende Angeklagte sich [X.] der Gewährung des letzten Wortes anders zu den Tatvorwürfen einge-lassen, ggf. ein Geständnis abgelegt hätte, um eine Strafmilderung zu errei-chen.2. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hin:Kommt es für die Verwertung einer Urkunde auf deren genauen Wortlaut an, soist sie, auch wenn sie bereits in Augenschein genommen worden ist, grund-sätzlich durch Verlesung gemäß § 249 StPO in die Hauptverhandlung einzu-führen (vgl. [X.], 161; [X.], 359).Kutzer [X.] [X.] [X.]

Meta

3 StR 534/00

11.04.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2001, Az. 3 StR 534/00 (REWIS RS 2001, 2863)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2863

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